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BVerfG Beschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 17.01.2007; Aktenzeichen 2 StR 277/06)

BGH (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2 StR 277/06)

LG Köln (Urteil vom 30.01.2006; Aktenzeichen 111 - 23/04)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie unzulässig, weil dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.

Die Entscheidung nach § 356a Satz 1 StPO, mit der das Revisionsgericht die Anhörungsrüge zurückweist, schafft keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine “Selbstkorrektur” durch die Fachgerichte unterbleibt. Ein dringendes, schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 356a StPO besteht nicht. Der Beschwerdeführer kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren stets die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehende Gehörsverletzung hin überprüfen lassen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 – 2 BvR 547/07 –, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris).

II.

Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts und den die Revision verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs angreift, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht dargetan.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist ein an den Grundsätzen fairen Verfahrens zu messender (vgl. BVerfGK 1, 145 ≪149≫) möglicher Verstoß nicht dargelegt.

a) Der Beschwerdeführer lässt den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab außer Acht. Nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und § 261 StPO rechtfertigt das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes und die Anwendung der Gesetze auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, dass spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ≪420≫; 70, 288 ≪294≫; 72, 119 ≪121≫; 75, 302 ≪312 ff.≫). Voraussetzung für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ≪152≫).

b) Dass die landgerichtliche Entscheidung diesen Vorgaben nicht genügte, legt der Beschwerdeführer, der lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzt, nicht dar. Das Landgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es nach der durchgeführten Beweisaufnahme von einem gemeinsamen, vom Beschwerdeführer mitverantworteten Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des Zeugen A… und einer gemeinsamen Ausführung des Tötungsversuchs überzeugt war.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht hätte unter Berücksichtigung des Grundsatzes “in dubio pro reo” annehmen müssen, dass die – von einem anderen abgegebenen – Schüsse auf den Zeugen A… für den Beschwerdeführer überraschend und das Tatgeschehen für ihn nicht kontrollierbar gewesen seien und sich sein “Tatbeitrag” auf die körperliche Anwesenheit am Tatort beschränkt habe, verkennt er Reichweite und Bedeutung des Zweifelssatzes. Der Zweifelssatz ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Er weist den Richter lediglich an, wie er zu verfahren hat, wenn er sich über eine entscheidungserhebliche Tatsache keine Gewissheit verschaffen kann. Über Maßstäbe, nach denen der Richter eine Tatsache für gewiss halten darf oder muss, sagt er nichts. Der Grundsatz “in dubio pro reo” ist deshalb nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2002 – 2 BvR 665/02 –, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2001 – 2 BvR 800/01 –, juris, Abs.-Nr. 2; BVerfG, BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. November 1974 – 2 BvR 407/74 –, MDR 1975, S. 468 ≪469≫). Dass das Landgericht an einem gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des Zeugen Arpaz und an einem Tatbeitrag des Beschwerdeführers zweifelte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Das Tatgericht ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen es nach Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) an zureichenden und zuverlässigen Anhaltspunkten fehlt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2007 – 1 StR 124/07 –, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07 –, juris). Greifbare Anzeichen für einen Exzess eines Mittäters bei Ziehen und Einsatz der Schusswaffe gegen die Insassen des Pkw lagen zur Überzeugung des Landgerichts nicht vor. Diese Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend dargelegt.

a) Ein Verstoß gegen das Analogieverbot kann dann gegeben sein, wenn das materielle Strafrecht objektiv unhaltbar und damit willkürlich ausgelegt wird (BVerfGE 73, 206 ≪235 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 – 2 BvR 322/94 –, juris, Abs.-Nr. 9).

b) Der Vortrag des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch verkannt und § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zu eng ausgelegt, geht schon deshalb fehl, weil das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt war, dass der Tötungsversuch des Beschwerdeführers zum Nachteil des Zeugen A… fehlgeschlagen war und ein Rücktritt deshalb nicht in Betracht kam.

Fehl geht auch der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die an einen Tatbeitrag des Mittäters (§ 25 Abs. 2 StGB) zu stellenden Voraussetzungen zu seinen Lasten verkannt und seine bloße körperliche Anwesenheit unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ausreichen lassen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass sich der vorgefasste, vom Beschwerdeführer mitverantwortete Tatplan spätestens mit Ziehen der Schusswaffe und dem erfolgten Zuruf auch auf den Einsatz der Schusswaffe gegen die Insassen des Pkw und die möglichen – eine Tötung der Insassen einschließenden – Folgen erstreckte. Damit ging das Landgericht ersichtlich davon aus, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers gerade nicht auf seine “zufällige” Anwesenheit am Tatort beschränkte und greifbare Anzeichen für einen Exzess eines Mittäters zur Überzeugung des Landgerichts fehlten.

3. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Landgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Tat aus “sonst niedrigen Beweggründen” im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB begangen habe. Dass diese Bewertung deshalb willkürlich sei, weil der Beschwerdeführer zu der Tat aufgrund der vier Tage zuvor erlittenen Verletzungen motiviert worden sei, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Landgericht diese Tatmotivation ausdrücklich berücksichtigt hat. Wenn das Landgericht unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Tat und ihrem Anlass auf sittlich niedrigster Stufe stehende und verachtenswerte Beweggründe angenommen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht stellt nachvollziehbar darauf ab, dass die Tat nicht nur aus Rache geschah und Selbstjustiz für die erlittenen Körperverletzungen war, sondern dass sie zusätzlich der Befriedigung der Geltungssucht des Beschwerdeführers und dem Ausgleich seines in der Auseinandersetzung vier Tage zuvor erlittenen Prestigeverlusts im Kampf um die Vorherrschaft im Kölner Rotlichtmilieu diente.

4. Dass die verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe verstieße, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag, strafmildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Tatsituation nicht “hausgemacht”, sondern Reaktion auf den vorangegangenen Angriff gewesen sei, verkennt den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, sie entfernte sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erwiese (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 54, 100 ≪109, 111 f.≫; 74, 102 ≪127≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001 – 2 BvR 15/01 –, juris, Abs.-Nr. 5). Dass die vom Landgericht verhängte Einsatzstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sich in diesem Sinne als objektiv willkürlich erwiese, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal das Landgericht ausweislich der Strafzumessungserwägungen zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, dass er durch die zuvor erlittenen Verletzungen zu der Tat motiviert wurde.

5. Schließlich ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs nach § 349 Abs. 2 StPO nicht dargetan. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫). Dass der Generalbundesanwalt vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses zur Gegenerklärung des Beschwerdeführers nicht mehr Stellung genommen und der Bundesgerichtshof seinen Beschluss nicht begründet hat, sind keine besonderen, eine abweichende Beurteilung gebietenden Umstände. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫; 65, 293 ≪295≫). Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welcher Vortrag des Beschwerdeführers in der Gegenerklärung zu einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hätte führen müssen. Aus dem Verzicht des Generalbundesanwalts auf eine Stellungnahme zur Gegenerklärung auf die Nichtberücksichtigung des darin enthaltenen Vorbringens durch den Bundesgerichtshof zu schließen, entbehrt jeder Grundlage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1784655

NStZ-RR 2007, 381

StraFo 2007, 463

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