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BVerfG Beschluss vom 16.03.2020 - 1 BvR 3087/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 11.12.2019; Aktenzeichen 1 BvR 3087/14)

BGH (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen IV ZR 298/13)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen 12 U 29/13)

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 6 O 47/12)

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

Rz. 2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.

Rz. 3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫).

Rz. 4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.

Rz. 5

a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.

Rz. 6

b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der Versicherungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.

Rz. 7

c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.

Rz. 8

d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter sozialen Aspekten rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪370≫).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13798960

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