Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 08.01.2001 - 1 BvR 2170/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung des Rechtspflegers

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Hans-Joachim Kühnel und Koll.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 20.10.2000; Aktenzeichen 14 W 112/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss, durch den der vom Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde angesehene Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen eine Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen wurde, weil der Streitwert unter 100 DM lag. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist (vgl. BVerfGE 101, 397 ≪407≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin angezeigt.

Allerdings ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich bedenklich. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Beschwerdeführerin der Weg der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG versperrt sei, weil nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig sei. Dabei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art einen Wert des Beschwerdegegenstandes von über 100 DM voraussetzt. Da dieser Betrag bei einem Beschwerdewert von gut 87 DM im Fall der Beschwerdeführerin nicht erreicht war, hat die Auffassung des Oberlandesgerichts zur Folge, dass der Beschwerdeführerin im Ergebnis jede Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers verwehrt wurde. Das steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht im Einklang (vgl. BVerfGE 101, 397 ≪407≫).

Dieses Ergebnis beruht nicht auf der vom Oberlandesgericht angewandten gesetzlichen Regelung, sondern allein auf deren Auslegung durch das genannte Gericht. Soweit ersichtlich, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass dann, wenn der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einer Entscheidung des Rechtspflegers nicht erreicht wird und deshalb ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 RPflG zulässig ist, dem Beschwerten die Möglichkeit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung steht, über die nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift das Gericht des Rechtspflegers entscheidet, wenn dieser ihr nicht abhilft (vgl. Rellermeyer, Rpfleger 1998, S. 309 ≪310≫; Hansens, Rpfleger 1999, S. 105 f.; Herbst, in: Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl. 1999, § 11 RPflG Rn. 12, 22, 27; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 104 Rn. 92; Herget, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 104 Rn. 9 ff., insbes. Rn. 15, 21 Stichwort „Beschwer” a.E.; vgl. auch BayObLG, AnwBl 1999, S. 354 f.; OLG München, Rpfleger 1999, S. 16 ≪17≫). Das trägt Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung und berücksichtigt auch, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2030) den Rechtsbehelf der Erinnerung für die Fälle, in denen Entscheidungen des Rechtspflegers nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen beibehalten hat (vgl. BTDrucks 13/10244, S. 7).

Das Oberlandesgericht hat diese Zusammenhänge bei Anwendung des neu geschaffenen Rechts offenbar versehentlich verkannt. Eine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfGE 90, 22 ≪25≫) kann darin nicht gesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beispielsfälle gegeben sein könnte, in denen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderes Gewicht hat, sind nicht ersichtlich. Schließlich liegt auf der Hand, dass eine Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht wegen existentieller Bedeutung der geltend gemachten Verfassungsverletzung angezeigt ist. Bei einem Beschwerdewert von gut 87 DM kann von einer solchen Bedeutung nicht ausgegangen werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 565274

FamRZ 2001, 828

NJW-RR 2001, 1077

AGS 2002, 185

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BVerfG 1 BvR 321/96
BVerfG 1 BvR 321/96

Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsbeschwerde zu Fragen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücksgeschäftes ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren