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BSG Urteil vom 27.10.1965 - 2 RU 108/63

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Leitsatz (amtlich)

Begibt sich ein an Kopfschmerzen leidender Beschäftigter zu der vom Unternehmen eingerichteten Ambulanz, um sich dort - zur Hebung seiner Arbeitskraft - Tabletten geben zu lassen, so steht sein Weg vom Arbeitsplatz zur Werksambulanz und wieder zurück unter Unfallversicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 548 Fassung: 1963-04-30, § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist die Witwe des am 2. Januar 1960 mittags verstorbenen Maurers Nikolaus W (W.), der in der Mosaikfabrik … in M. beschäftigt war. W. war kriegsbeschädigt und litt infolge der Verwundungen häufig an Kopfschmerzen. Am 2. Januar 1960 erschien er frühmorgens um 6.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz, wo mit ihm der Maurer Felix R beschäftigt war. Als dieser gegen 7.15 Uhr nach kurzer Abwesenheit wieder zurückkam, war W. verschwunden. Man fand ihn kurz danach mit einer schweren Brustkorbverletzung auf dem Schienenstrang der Bundesbahn, der zwischen dem Bahnhof M. und der Mosaikfabrik verläuft und von dem aus Anschlußgleise in das Werksgelände hineinführen. Auf dem der Fabrikmauer nächstgelegenen Bundesbahngleis waren um diese Zeit Güterwagen rangiert worden. Die Art der Verletzung ließ erkennen, daß W. zwischen die Puffer zweier Waggons geraten war. Bis zu seinem etwa sieben Stunden später eingetretenen Tod wurde W. nicht eingehend über den Unfallhergang befragt. Den Bundesbahnbediensteten, die ihn auffanden, sagte er, er habe austreten wollen; der Klägerin gab er an, er habe sich schlecht gefühlt und deshalb die Werksfürsorgerin aufsuchen wollen, um sich von dieser eine Tablette geben zu lassen; er habe die Fürsorgerin jedoch in der Ambulanz nicht angetroffen und deshalb nach ihr gesucht, wobei er dann in einem Schwächeanfall zwischen die Puffer gefallen sei.

Den Entschädigungsanspruch der Klägerin lehnte die Landesversicherungsanstalt für das Saarland - Abt. Allgemeine Unfallversicherung - (LVA) durch Bescheid vom 15. Juni 1960 mit der Begründung ab, W. habe seinen Arbeitsplatz kurz nach Schichtbeginn aus unternehmensfremden Gründen verlassen, der Unfall habe sich außerhalb des Fabrikgeländes und damit des Gefahrenbereichs ereignet, der dem Unfallversicherungs(UV)schutz unterliege.

Im Klageverfahren ging die Passivlegitimation von der LVA auf die jetzige Beklagte über (§ 18 Sozialversicherungsorganisationsgesetz Saar vom 28. März 1960, BGBl I 194). Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat nach einer umfassenden Beweisaufnahme - u. a. Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle, Vernehmungen mehrerer Zeugen und Sachverständiger - die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 1961 abgewiesen: Der Unfall habe sich zweifelsfrei jenseits der Grenze des Fabrikgeländes, nämlich auf dem Bahnkörper des Bahnhofs M. ereignet; die Behauptung der Klägerin, W. habe seinen Arbeitsplatz verlassen, um sich bei der Werksfürsorgerin Kopfschmerztabletten zu holen, sei völlig abwegig; denn das Büro der Fürsorgerin liege mitten im Betriebsgelände, und die Annahme, W. habe, um zu ihr zu gelangen, den Umweg über die Bundesbahngleise benutzt, widerspreche jeglicher Vernunft. Wenn auch nicht mehr zu ermitteln sei, zu welchem Zweck W. seinen Arbeitsplatz verlassen und das Bundesbahngelände betreten habe, so stehe doch zur Überzeugung des SG fest, daß dies nicht aus Gründen geschehen sei, die mit der Betriebstätigkeit des W. zusammenhingen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) weiteren Beweis erhoben und durch Urteil vom 12. Dezember 1962 - unter Aufhebung der SG-Entscheidung und des Ablehnungsbescheids der LVA - die Beklagte verurteilt, der Klägerin die gesetzliche Hinterbliebenenrente zu gewähren: W. sei am 2. Januar 1960 einem Arbeitsunfall im Sinne des § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Opfer gefallen. Zwar sei W. nicht - wie die Klägerin behaupte - auf betriebseigenem Gelände, sondern außerhalb desselben auf dem Bahnkörper der Bundesbahn verunglückt.

Diesem Umstand komme jedoch - entgegen der vom SG vertretenen Auffassung - keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

In tatsächlicher Hinsicht sei aufgrund der Beweisergebnisse davon auszugehen, daß W. wegen erheblicher Kopfschmerzen am Unfalltag gegen 7.15 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen und sich zur Werksambulanz begeben habe, um sich dort - wie schon öfters - von der Werksfürsorgerin Tabletten geben zu lassen, damit er hierauf der Betriebstätigkeit sofort wieder ungestört nachgehen konnte; da die Fürsorgerin jedoch nicht in ihrem Büro gewesen sei, habe W. an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Zur Rückkehr habe er den Weg neben den Bahngleisen im Grenzbereich zwischen Betriebs- und Bundesbahngelände gewählt, bei dem es sich um einen betriebsüblichen Weg und nicht - wie die Beklagte meine - einen unverständlichen Umweg gehandelt habe. Allerdings habe W. dann - trotz ausdrücklichen Verbots der Werksleitung und der Bundesbahn - die Bundesbahngleise überschritten, wohl in der Absicht auszutreten, wobei er von den rangierenden Güterwagen erfaßt worden sei.

Das Aufsuchen der Werksambulanz zwecks Besorgung von Kopfschmerztabletten habe nicht nur den persönlichen Interessen des W., sondern wesentlich auch betrieblichen Interessen gedient. Der Betrieb habe die Ambulanz nicht nur für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen eingerichtet, sondern auch, um den Werksangehörigen bei allgemeinen Beschwerden - z. B. Magen- oder Kopfschmerzen - möglichst schnell zu helfen und dadurch die Arbeitsfähigkeit unverzüglich wiederherzustellen, so daß die Dauer von derartigen Arbeitsunterbrechungen möglichst verkürzt werde. Der Weg nach und von der Ambulanz habe also als eine sogenannte gemischte Tätigkeit unter UV-Schutz gestanden. Zwar sei W. nicht unmittelbar auf diesem Betriebsweg, sondern beim Überschreiten der Bundesbahngleise zwecks Verrichtung der Notdurft verunglückt. Durch diese ganz kurzfristige Unterbrechung sei aber keine Lösung vom Betrieb eingetreten. Unerheblich sei, daß W. in diesem Augenblick sich verbotswidrig verhalten habe und einem selbstgeschaffenen Gefahrenbereich erlegen sei. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 16. April 1963 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Mai 1963 Revision eingelegt und sie fristgerecht wie folgt begründet: Das Aufsuchen der Werksambulanz, deren Inanspruchnahme den Werksangehörigen nicht vorgeschrieben, sondern nur freigestellt sei, hänge nicht wesentlich mit der Betriebstätigkeit zusammen und sei selbst dann unversichert, wenn dadurch der vorzeitige Abbruch der Arbeit infolge einer nicht betriebsbedingten Gesundheitsstörung verhindert werden sollte. Diese Auffassung werde bestätigt durch § 555 RVO idF des UV-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (UVNG); aus dieser Vorschrift sei nämlich zu folgern, daß ein auf dem Weg zur Heilbehandlung erlittener Unfall nur dann entschädigt werde, wenn die Heilbehandlung wegen eines vorangegangenen Arbeitsunfalls erfolgen sollte. Ferner habe das LSG verkannt, daß der Versicherungsschutz im Unfallzeitpunkt auf jeden Fall durch die als eigenwirtschaftlich anzusehende Verrichtung der Notdurft entfallen sei. Schließlich habe sich W. in diesem Augenblick gerade in einem selbstgeschaffenen Gefahrenbereich befunden. Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG für das Saarland zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie pflichtet den Ausführungen in den Gründen des LSG-Urteils bei.

II

Die Revision ist statthaft und zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Der hier streitige Unfall hat sich ereignet, als W. von der Werksambulanz aus, wo er sich von der Fürsorgerin Tabletten zur Linderung seiner Kopfschmerzen geben lassen wollte, wieder seinem Arbeitsplatz zustrebte; bei diesem Rückweg handelte es sich - obwohl er außerhalb des Werksgeländes verlief - um einen betriebsüblichen Weg, nicht etwa um einen Umweg, den W. aus betriebsfremden Gründen eingeschlagen haben könnte. An diesen vom LSG festgestellten, von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt ist der erkennende Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden.

Mit Recht hat das LSG aufgrund dieses Sachverhalts angenommen, daß W. beim Aufsuchen der Ambulanz und der anschließenden Rückkehr zum Arbeitsplatz unter UV-Schutz stand. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Senats zur Herstellung eines wesentlichen betrieblichen Zusammenhangs im allgemeinen noch nicht aus, wenn das Unternehmen im Rahmen vorbeugender Gesundheitsfürsorge den Beschäftigten irgendwelche sozialen Einrichtungen zur Verfügung stellt, an deren Inanspruchnahme mittelbar auch ein betriebliches Interesse denkbar wäre; jedoch kann schon ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitszeit eine andere Beurteilung erfordern (vgl. BSG 9, 222, 226). Ein solcher Ausnahmefall, bei dem das Betriebsinteresse stärkeres Gewicht erhält, ist gerade bei der hier in Betracht kommenden Werksambulanz gegeben. Gewiß kommen die dort verabreichten Hilfeleistungen auch rein persönlichen Belangen der Beschäftigten - Linderung von Schmerzen, Hebung des Wohlbefindens - zugute. Von nicht geringerer Bedeutung ist aber der durch eine solche Betriebseinrichtung erzielte Erfolg, daß die Beschäftigten, die infolge Unpäßlichkeit oder Schmerzen ihre Arbeit nicht länger vollwertig verrichten können oder sie gar vorzeitig abbrechen müßten, mit Hilfe einer Werksambulanz instandgesetzt werden, ihre Gesundheitsstörungen zu überwinden und sogleich weiterzuarbeiten, ohne erst - durch Aufsuchen außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher Stellen - mehr oder minder viel Zeit von der Arbeitsschicht zu versäumen. Durch das Vorhandensein einer Werksambulanz können mithin unvorhersehbare Arbeitszeitausfälle, denen das Unternehmen sonstwie organisatorisch kaum abzuhelfen in der Lage wäre, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Gegenüber diesen Gesichtspunkten tritt es nach Meinung des Senats an Bedeutung zurück, daß - wie auch im vorliegenden Fall - die Benutzung der Werksambulanz von der Unternehmensleitung nicht vorgeschrieben, sondern den Belegschaftsmitgliedern nur freigestellt ist (a. M. LSG Nordrhein-Westfalen, Breith. 1963, 214). Es erscheint auch nicht vertretbar, den UV-Schutz für das Aufsuchen einer Werksambulanz auf eng umgrenzte Sondertatbestände, die ein ganz überragendes Betriebsinteresse erkennen lassen (vgl. etwa LSG Niedersachsen, Breith. 1962, 690), zu beschränken, vielmehr müssen die oben aufgezeigten allgemeinen Vorteile, die dem Unternehmen aus der Benutzung seiner Ambulanz erwachsen, schon als ausreichend für die Herstellung eines wesentlichen betrieblichen Zusammenhangs erachtet werden.

Die Rechtsprechung zur Frage des UV-Schutzes beim Aufsuchen eines Arztes zwecks Behandlung von arbeitshindernden Gesundheitsstörungen ist nur bedingt zum Vergleich heranzuziehen, da hierbei ja gerade die Besonderheiten einer Werksambulanz - Zeitersparnis, Verbleiben der Beschäftigten im Betriebsgelände - nicht zur Geltung kommen. Immerhin trifft es auch insoweit nicht zu, daß - wie die Revision im Anschluß an das Schrifttum (Lauterbach, UV, 2. Aufl., S. 73 c Anm. II u. zu § 542 RVO aF) meint - solche Wege nur dann versichert sein könnten, wenn ein im Betrieb erlittener Unfall die ärztliche Hilfe erfordert hat. Das Reichsversicherungsamt hat zuletzt diesen Standpunkt nicht aufrechterhalten, wie der von ihm in EuM 42, 385 entschiedene Sachverhalt erkennen läßt. Schließlich überzeugt auch nicht der Hinweis der Revision auf § 555 RVO idF des UVNG. Diese Vorschrift regelt den Versicherungsschutz auf - weder örtlich noch zeitlich mit der Betriebstätigkeit zusammenhängenden - Wegen zur Unfallheilbehandlung und hat deshalb für Fälle der hier vorliegenden Art von vornherein keine Bedeutung.

Die Auffassung des LSG, der Weg vom Arbeitsplatz zur Werksambulanz und wieder zurück sei als eine den UV-Schutz für W. begründende "gemischte Tätigkeit" (vgl. BSG 3, 240; 20, 215) anzusehen, trifft somit zu. Der Senat pflichtet weiterhin der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bei, daß der UV-Schutz nicht deshalb entfallen ist, weil W. im Unfallzeitpunkt gerade die Bundesbahngleise betreten hatte, um offenbar seine Notdurft zu verrichten. Hierbei handelte es sich um einen so geringfügigen Vorgang, daß eine Unterbrechung des versicherten Rückweges zum Arbeitsplatz dadurch nicht bewirkt wurde (vgl. BSG 20, 219, 222).

Die Revision ist schließlich auch unbegründet, soweit sie geltend macht, W. habe den UV-Schutz dadurch eingebüßt, daß er sich einer selbstgeschaffenen, nicht betriebsbedingten besonderen Gefahr ausgesetzt habe. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (SozR RVO § 542 aF Nr. 53) dieser Gesichtspunkt unter besonders gelagerten Voraussetzungen zur Versagung des Versicherungsschutzes führen. Im vorliegenden Fall lassen jedoch weder der Akteninhalt noch das Revisionsvorbringen ausreichende Anhaltspunkte dafür erkennen, daß W. den Unfall durch ein außergewöhnlich vernunftwidriges Verhalten heraufbeschworen hat. Unerheblich ist auch der Umstand, daß W. durch das Betraten des Bahnkörpers gegen ausdrückliche Verbote des Betriebs und der Bundesbahn verstoßen hat (§ 542 Abs. 2 RVO aF).

Die Revision ist hiernach unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1966, 270

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