Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 61/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Verfahrensrüge. Sachrüge

 

Orientierungssatz

1. Die Revisionsbegründung muß zunächst kenntlich machen, ob und welche der Nachprüfung des BSG nach § 162 SGG unterliegende Norm des Bundesrechts der Revisionskläger für verletzt hält, sodann für den Fall, daß dies nicht eine materiell-rechtliche, sondern eine Norm des Verfahrensrechts ist, "die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Der Revisionskläger muß demnach in der Revisionsbegründung vorweg klarstellen, ob er einen sachlich-rechtlichen oder einen Verfahrensverstoß oder beides nebeneinander mit der Revision rügen will.

2. Die Revisionsbegründung muß nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muß sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, daß und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl BSG vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 = SozR 1500 § 164 Nr 12)

 

Normenkette

SGG §§ 162, 164 Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 26.06.1986; Aktenzeichen L 1 J 1/85)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 24.10.1984; Aktenzeichen S 16 J 117/83)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der im Jahre 1938 geborene Kläger hat den Beruf des Betonstein-und Terrazzoherstellers erlernt und die Meisterprüfung abgelegt. Von 1955 bis 1970 war er im elterlichen Geschäft als Geselle und zuletzt als Meister versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Januar 1971 übernahm er dieses Geschäft, in dem durchschnittlich zwei bis drei Gesellen und eine Bürokraft beschäftigt sind. Dieses Geschäft leitet er noch heute. Als selbständiger Handwerksmeister mit einer Vorversicherung von mehr als 216 Kalendermonaten unterlag und unterliegt er nicht der Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).

Den im Mai 1982 gestellten Antrag auf Versichertenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Juni 1983 ab mit der Begründung, daß der Kläger trotz deutlicher Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat noch vollschichtig zB beaufsichtigende und leitende Tätigkeiten in Baumärkten und im Betonfertigteilbau verrichten könne.

Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- für das Saarland vom 24. Oktober 1984). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Versichertenrente wegen BU verurteilt (Entscheidung vom 26. Juni 1986): Nach seinem Gesundheitszustand könne der Kläger auf Tätigkeiten in seinem eigenen kleinen, auf körperliche Mitarbeit des Meisters angewiesenen Betrieb nicht verwiesen werden. Als Handwerksmeister könne er nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema nur auf eine abhängige Facharbeitertätigkeit verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten seien nicht ersichtlich. Allenfalls kämen noch aufsichtsführende und leitende Tätigkeiten in einem fremden Geschäft des Terrazzo- und Stukkateurhandwerks in Betracht. Derartig strukturierte Betriebe ließen sich nicht ermitteln, weil diese Funktionen in der Regel von den Betriebsinhabern selbst wahrgenommen würden und demnach Arbeitsplätze dem Außenstehenden nicht offenstünden. Der Arbeitsmarkt sei verschlossen.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie stimmt mit dem LSG darin überein, daß der Kläger als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne und weder auf körperliche Tätigkeiten in seinem Betrieb noch auf adäquate Fachbereiche verweisbar sei. Bei vollem geistigen Leistungsvermögen und im Hinblick auf seine Kenntnis und seine Erfahrungen sowie auf sein Alter sei er auf Tätigkeiten der Verwaltung und Geschäftsführung in gleichartigen, aber fremden Betrieben verweisbar. Demgegenüber seien die Richter der Vorinstanz der Meinung, daß eine derartige Verweisung des Klägers rechtlich nicht zulässig und er deshalb berufsunfähig sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1986 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muß die - fristgerechte - Begründung der Revision einen bestimmten Antrag, die verletzte Rechtsnorm und, soweit ein Verfahrensmangel gerügt wird, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Einen bestimmten Revisionsantrag enthält die fristgerechte Revisionsschrift der Beklagten vom 12. August 1986. Der Antrag bedarf zwar der Auslegung: Für eine - neben der Aufhebung des zusprechenden angefochtenen LSG-Urteils - Abweisung der Klage besteht unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten für den erkennenden Senat weder Anlaß noch Möglichkeit, da das SG die Klage bereits abgewiesen hat. Die Beklagte möchte mutmaßlich entschieden haben, daß nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des SG vom 24. Oktober 1984 zurückgewiesen wird.

Indessen genügt die Revisionsbegründung nicht den übrigen Anforderungen des Satzes 3 aaO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Revisionsbegründung muß zunächst kenntlich machen, ob und welche der Nachprüfung des BSG nach § 162 SGG unterliegende Norm des Bundesrechts der Revisionskläger für verletzt hält, sodann für den Fall, daß dies nicht eine materiell-rechtliche, sondern eine Norm des Verfahrensrechts ist, "die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Der Revisionskläger muß demnach in der Revisionsbegründung vorweg klarstellen, ob er einen sachlich-rechtlichen oder einen Verfahrensverstoß oder beides nebeneinander mit der Revision rügen will. Schon hierzu ist im konkreten Fall dem Begründungsschriftsatz der Beklagten vom 19. September 1986 nichts zu entnehmen. In diesem Schriftsatz wird auf Blatt 2 bis zur drittletzten Zeile von unten der Stand des Rechtsstreits, die unstreitigen gesundheitlichen Behinderungen des Klägers und schließlich die unstreitige Meinung aller Beteiligten wiedergegeben, daß die medizinischen Gutachten dem Kläger Büro- und Verwaltungstätigkeiten "für zumutbar erklärt" hätten. An diese Darstellung des Streitstands schließen sich folgende Sätze an:

"... Damit ist er (der Kläger) bei vollem geistigen Leistungsvermögen und im Hinblick auf seine Kenntnisse und seine Erfahrungen sowie auf sein Alter auf Tätigkeiten der Verwaltung und Geschäftsführung in gleichartigen, aber fremden Betrieben verweisbar. Diese Meinung wird von der Revisionsklägerin nach wie vor vertreten. Die Richter der Vorinstanz waren dagegen der Meinung, daß eine derartige Verweisung des Revisionsbeklagten rechtlich nicht zulässig und er deshalb berufsunfähig sei."

Da der letzte Satz nur eine Wiedergabe der vom LSG im angefochtenen Urteil global gezogenen Schlußfolgerung ist, verbleibt zu prüfen, ob die beiden voranstehenden Sätze eine Revisionsbegründung enthalten. Mit der dort sehr knapp kundgegebenen Auffassung, der Kläger sei "auf Tätigkeiten der Verwaltung und Geschäftsführung in gleichartigen, aber fremden Betrieben verweisbar", ist den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt. Dies gilt selbst in bezug auf die vergleichsweise geringeren Anforderungen einer Sachrüge. Die Revisionsbegründung muß nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muß sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, daß und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts - hier mutmaßlich: § 1246 Abs 2 RVO - auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl zB mit jeweils eingehenden Nachweisen BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 25 und 28; für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vgl ua BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 61; für das bundesfinanzgerichtliche Revisionsverfahren BFH/NV 1986, 164, 165; 169, 170).

Eine solche Auseinandersetzung fehlt in der vorliegenden Revisionsbegründung.

Entspricht mithin die Revisionsbegründung bereits in formaler Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen, so mußte sie ohne Prüfung in der Sache als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658833

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Sozialgerichtsgesetz / § 162 [Revisionsgründe]
Sozialgerichtsgesetz / § 162 [Revisionsgründe]

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren