Leitsatz (redaktionell)
Für den Wert eines Gutachtens ist dessen Verhältnis zum Tatsachenstoff, der die Grundlage des Gutachtens bildet, von besonderer Bedeutung. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig feststeht, muß das Gericht die Tatsachen, die es als erwiesen ansieht, dem Sachverständigen vor Erstattung seines Gutachtens mitteilen oder ihn veranlassen, nicht nur die von ihm für richtig gehaltene, sondern jede in Betracht kommende Möglichkeit der Tatsachenbeurteilung zu berücksichtigen.
Normenkette
SGG § 106 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 118 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 13. November 1957 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), im folgenden als der Beschädigte bezeichnet, ist als Soldat im zweiten Weltkrieg mehrmals verwundet worden. Er will darüber hinaus 1943 beim Einsatz in Griechenland an Malaria tropica erkrankt gewesen sein und in der Folgezeit, zuletzt 1950/51, mehrere Malariarückfälle erlitten haben. Im April 1947/Juni 1948 beantragte er, ihm wegen der Verwundungsfolgen Versorgung zu gewähren. 1950 gab er erstmals an, er leide seit etwa einem halben Jahr an Krampfanfällen und führe diese auf die Malariaerkrankung zurück. Mit Bescheid vom 4. Januar 1951 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA.) W die Verwundungsfolgen sowie "abgeklungene Malaria ohne zur Zeit nachweisbare Folgeerscheinungen" als Leistungsgründe nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (BKBLG) an und gewährte hierfür ab 1. Juni 1948 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 40 v.H. Mit seiner Berufung (alten Rechts) begehrte der Beschädigte, sein Anfallsleiden zusätzlich als Leistungsgrund anzuerkennen und ihm eine höhere Rente zu gewähren. Er führte seine Erkrankung nunmehr in erster Linie auf einen Sturz vom Pferd zurück, den er im August 1942 als Soldat erlitten und bei dem er sich eine Gehirnerschütterung und Platzwunden am Kopf zugezogen habe.
Mit zwei Bescheiden vom 4. Februar 1953 hob das VersorgA. Würzburg den Bescheid vom 4. Januar 1951 gemäß Art. 30 Abs. 4 BKBLG in Verbindung mit § 84 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu Gunsten des Beschädigten auf, änderte die Bezeichnung der Verwundungsfolgen, die es nunmehr auch als Schädigungsfolgen nach dem BVG anerkannte, und gewährte für die Zeit bis zum 30. September 1950 Rente nach dem BKBLG und ab 1. Oktober 1950 Beschädigtenrente nach dem BVG nach einer MdE. um 50 v.H. Es führte in den Bescheiden weiter aus, daß für Malaria zur Zeit kein Anhaltspunkt vorhanden und das Anfallsleiden auf Kriegseinflüsse weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung zurückzuführen sei.
Gegen diese Bescheide legte der Beschädigte wiederum Berufung (alten Rechts) ein. Er starb kurz danach an den Folgen eines Unfalls. In dem von den Klägern als Erben aufgenommenen Verfahren wurde beantragt, das Anfallsleiden als Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Beschädigtenrente nach einer MdE. um 70 v.H. ab 1. Mai 1950 zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG.) Würzburg verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 5. Februar 1954, unter Abänderung der Bescheide des VersorgA. W vom 4. Februar 1953 bei dem Beschädigten B. als weitere Schädigungsfolgen epileptiforme Anfälle anzuerkennen und Rente nach einer MdE. um 70 v.H. ab 1. Mai 1950 nach dem KBLG und ab 1. Oktober 1950 bis zum 31. Mai 1953 nach dem BVG zu gewähren.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Das Landessozialgericht (LSG.) holte ein schriftliches Gutachten der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W darüber ein, ob es sich bei dem Anfallsleiden des Beschädigten um funktionelle oder epileptiforme Anfälle gehandelt habe, ob diese auf den behaupteten Reitunfall im Jahre 1942 oder auf eine während des Wehrdienstes durchgemachte Malaria mit Wahrscheinlichkeit zurückzuführen seien und wieweit dadurch die Erwerbsfähigkeit des Beschädigten herabgesetzt gewesen sei. Die begutachtenden Ärzte Prof. Dr. S. und Dr. B. gelangten in ihrem anhand der Akten und nach Befragung der Klägerin zu 1) erstatteten Gutachten vom 19. Juni 1957 zu dem Ergebnis, daß weder für ein während des Krieges erlittenes Hirntrauma noch für eine während des Krieges durchgemachte Malaria ein sicherer Anhalt gegeben sei. Darüber hinaus bestehe aber auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschädigte ein organisches Anfallsleiden gehabt und dieses dann indirekt zum Tode geführt habe. Selbst wenn wirklich ein organisches Anfallsleiden bestanden haben sollte, bliebe ein Zusammenhang mit dem Kriegsdienst immer noch mehr als fraglich.
Mit Urteil vom 13. November 1957 hob das LSG. das Urteil des SG. Würzburg vom 5. Februar 1954 auf und wies die Klage gegen die Bescheide des VersorgA. W vom 4. Februar 1953 ab. Es ließ die Revision zu, "um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die Streitsache im Rechtszuge in sachlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen". Das LSG. unterstellte als wahr, daß der Beschädigte im August 1942 vom Pferde gestürzt ist, hielt aber den Nachweis dafür, daß er im Jahre 1943 an Malaria erkrankt gewesen sei, nicht für erbracht. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger könne wegen des zeitlich großen Abstandes von 8 bzw. 7 Jahren zwischen dem Reitunfall und der Malariaerkrankung einerseits und dem ersten Auftreten der Anfälle etwa um die Mitte des Jahres 1950 andererseits nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die epileptiformen Anfälle hierdurch verursacht worden seien. Den übereinstimmenden und schlüssigen Begutachtungsergebnissen der Versorgungsbehörde, insbesondere aber dem Gutachten des Prof. Dr. S. und des Dr. B. von der Universitäts-Nervenklinik W sei zu folgen. Durch dieses Gutachten würden die den Anspruch der Kläger stützenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen widerlegt. Prof. Dr. S. und Dr. B. hätten schlüssig belegt, daß bei dem Beschädigten nicht eine traumatische, sondern vielmehr eine genuine Epilepsie vorgelegen haben müsse. Die Röntgenaufnahmen des Schädels und die Elektroencephalogramm-Untersuchungen in den Jahren 1950 und 1951 hätten keine krankhaften Befunde gezeigt. Die epileptiformen Anfälle könnten daher nicht als weiterer Leistungsgrund und weitere Schädigungsfolge im Sinne der Art. 1, 2 BKBLG und der §§ 1, 5 BVG anerkannt werden.
Gegen dieses am 17. Dezember 1957 zugestellte Urteil haben die Kläger durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1957, beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangen am 23. Dezember 1957, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Februar 1958, eingegangen am 11. Februar 1958, begründet. Sie beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Bayer. LSG. vom 13. November 1957 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Würzburg vom 5. Februar 1954 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Kläger, die sich für die Statthaftigkeit ihrer Revision auf § 162 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) berufen, rügen in erster Linie eine Verletzung der §§ 128, 103 SGG. Sie sehen einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darin, daß sich das LSG. bei der Beweiswürdigung vorwiegend auf das ohne Untersuchung des Beschädigten erstattete, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende, widerspruchsvolle und deshalb nicht schlüssige Gutachten der Universitäts-Nervenklinik Würzburg vom 19. Juni 1957 gestützt habe. Dieses Gutachten baue darauf auf, daß weder der Reitunfall noch die Malariaerkrankung des Beschädigten als wahr unterstellt werden könnten. Tatsächlich seien aber beide Umstände unbestritten und vom Berufungsgericht als wahr unterstellt worden. Nach Ansicht der Revisionskläger wäre das LSG. verpflichtet gewesen, den Gutachtern bei Erteilung des Gutachtenauftrages den vom Gericht festgestellten Sachverhalt mitzuteilen; zum mindesten hätte es aber nach Eingang des Gutachtens und Kenntnis der bei den Gutachtern vorhandenen Zweifel hinsichtlich des Reitunfalls und der Malaria eine erneute Begutachtung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Feststellungen vornehmen lassen müssen. Widerspruchsvoll sei das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik insofern, als aus geringfügig voneinander abweichenden Aussagen des Beschädigten bei früheren Begutachtungen dessen Unglaubwürdigkeit hergeleitet und das Vorliegen von Wesensveränderungen trotz gegenteiliger, nicht bestrittener Angaben der Klägerin zu 1) verneint worden sei. Wenn darüber hinaus sowohl die begutachtenden Ärzte als auch das LSG. einen Zusammenhang zwischen der Malaria und dem Anfallsleiden damit verneinten, daß zwischen der Malariaerkrankung und den ersten Anzeichen des Anfallsleidens ein Zeitraum von 7 Jahren liege, so widerspreche eine derartige Feststellung nicht nur dem tatsächlichen Ablauf der Erkrankung, sondern den Feststellungen der Gutachter selbst. In Wirklichkeit sei nur der Beginn der Malariaerkrankung in das Jahr 1943 zu verlegen, während Malariarückfälle auch noch später, nämlich sogar noch in den Jahren 1950 und 1951, aufgetreten seien. Dies habe sich zur Kenntnis der Gutachter und des Gerichts aus den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. H. vom 5. Februar 1954 ergeben. Das LSG. hätte sich daher nach Auffassung der Revisionskläger zu weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der Malariarückfälle durch Anfrage bei Dr. H. und der von ihm benannten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK.) gedrängt fühlen müssen. Bei ausreichender Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung würde eine andere Entscheidung möglich gewesen sein. Das Unterlassen der nötigen Sachaufklärung stelle eine Verletzung des § 103 SGG dar.
Schließlich stünden die Feststellungen des LSG., Prof. Dr. S. und Dr. B. hätten schlüssig belegt, daß bei dem Beschädigten keine traumatische, sondern vielmehr eine genuine Epilepsie vorgelegen haben müsse und daß die Röntgenaufnahmen des Schädels sowie die Elektroencephalogramm-Untersuchungen in den Jahren 1950 und 1951 keine krankhaften Befunde gezeigt hätten, in klarem Widerspruch sowohl zu den Gutachten, denen das Gericht nicht gefolgt sei, als auch zu dem Gutachten der Universitäts-Nervenklinik W. Das LSG. habe diese Feststellungen demnach von sich aus ohne ärztliche Untermauerung getroffen und damit die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung auch insoweit überschritten. Es habe damit zugleich bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Anfallsleiden und wehrdienstlichen Einflüssen gegen die Denkgesetze und gegen Art. 1, 2 KBLG und § 1 BVG verstoßen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß das LSG. den Sachverhalt genügend geklärt und die Beweisergebnisse fehlerfrei gewürdigt habe, so daß die Entscheidung des LSG. richtig sei.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Ob die Zulassung der Revision durch das LSG. gesetzwidrig erfolgt ist und das Revisionsgericht bindet (vgl. BAG in NJW 1955 S. 278 u. 1128, 1956 S. 1332, 1958 S. 1014, BGHZ 2 S. 396, BGH in NJW 1959 S. 725, BVerwG in DÖV 1959 S. 396 für den Fall einer offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgten Revisionszulassung), kann dahingestellt bleiben; denn die Revision ist auf jeden Fall nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da die Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt haben und dieser Mangel auch vorliegt.
Die Revisionsangriffe richten sich gegen die Feststellung des LSG., daß das Anfallsleiden des Beschädigten weder auf den im August 1942 während der Ausübung militärischen Dienstes erlittenen Unfall beim Reiten noch auf eine während des militärischen Dienstes durchgemachte Malariaerkrankung zurückzuführen sei. Mit der Rüge, das LSG. habe sich zu Unrecht auf das von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende, widerspruchsvolle und daher nicht schlüssige Gutachten der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W vom 19. Juni 1957 gestützt, machen die Kläger eine Verletzung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Grundsätze (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) geltend.
Das Vorbringen der Kläger ergibt auch, daß das LSG. die gesetzlichen Vorschriften über die Beweiswürdigung verletzt hat. Das LSG. hat zwar festgestellt, daß der Beschädigte nicht an einer Malaria erkrankt gewesen ist, jedoch hat es in den Gründen des angefochtenen Urteils als wahr unterstellt, daß der Beschädigte im August 1942 vom Pferde gestürzt ist. Aus der Tatsache, daß es sich dafür ohne Einschränkung auf die vom Oberversicherungsamt eingeholten eidesstattlichen Versicherungen des Dr. W W. vom 27. Oktober 1953 und des Harald M. vom 2. November 1953 bezogen hat, muß geschlossen werden, daß es auch die darin geschilderten unmittelbaren Folgen des Sturzes (Gehirnerschütterung, Platzwunden am Kopf, längere Bewußtlosigkeit) als wahr angesehen hat. Demgegenüber gehen aber die Ärzte Prof. Dr. S. und Dr. B. von der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W in ihrem Gutachten vom 19. Juni 1957, auf welches das LSG. seine Überzeugung von dem Nichtbestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Anfallsleiden des Beschädigten und wehrdienstlichen Einwirkungen in erster Linie gründet, auf Grund eigener Würdigung des Tatsachenstoffes davon aus, daß kein sicherer Anhalt dafür bestehe, daß der Beschädigte während des Krieges ein Schädelhirntrauma erlitten oder eine Malaria durchgemacht habe. Darauf aufbauend gelangen die Gutachter unter Würdigung weiterer Umstände zu der Überzeugung, daß keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines organischen Anfallsleidens bei dem Beschädigten gegeben sei (vgl. Bl. 22/23 des Gutachtens: "Abgesehen davon scheint uns auch kein hinreichender Grund zur Annahme einer symptomatischen Epilepsie vorzuliegen, denn es ist zunächst, wie schon gesagt, keineswegs bewiesen, daß B. 1942 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten (hat) und in der gleichen Zeit oder später an Malaria erkrankt war"). Die Revision rügt mit Recht, daß das LSG. in diesem Falle das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik W vom 19. Juni 1957 nicht zur Grundlage seiner Entscheidung hätte machen dürfen, sondern eine erneute Begutachtung unter Zugrundelegung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts hätte vornehmen lassen müssen, wenn es die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten nicht als ausreichende Erkenntnisquelle ansehen wollte oder konnte. Für den Wert eines Gutachtens ist dessen Verhältnis zum Tatsachenstoff, der die Grundlage des Gutachtens bildet, von besonderer Bedeutung. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig feststeht, muß das Gericht die Tatsachen, die es als erwiesen ansieht, dem Sachverständigen vor Erstattung seines Gutachtens mitteilen oder ihn veranlassen, nicht nur die von ihm für richtig gehaltene, sondern jede in Betracht kommende Möglichkeit der Tatsachenbeurteilung zu berücksichtigen. Bei der Wertung des Gutachtens aber hat das Gericht vor allem darauf zu sehen, ob der Sachverständige auch von derjenigen Sachgestaltung ausgegangen ist, die es in seinem Urteil als erwiesen ansieht; denn die Feststellung des Sachverhalts ist allein Sache des Richters (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 568). Es ist durchaus möglich, daß die Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. B. zu einem anderen Begutachtungsergebnis gekommen wären, wenn sie die vom Gericht getroffenen Feststellungen über den Sturz des Beschädigten vom Pferde ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hätten. Das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik vom 19. Juni 1957 ist daher schon aus diesem Grunde ungeeignet, die richterliche Überzeugung zu tragen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob es darüber hinaus in sich widerspruchsvoll und nicht schlüssig ist. Wenn das LSG. dieses Gutachten trotzdem zu einer der Grundlagen der Entscheidung gemacht hat, so hat es damit die Grenzen seines Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten.
Einen weiteren Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG rügen die Revisionskläger mit ihrer Behauptung, das LSG. habe bei der Beurteilung medizinischer Fragen seine eigene Auffassung "ohne ärztliche Untermauerung" an die Stelle der von den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen gesetzt. Auch insoweit ergibt sich aus ihrem Vorbringen der gerügte Verfahrensmangel. Das LSG. hat in dem angefochtenen Urteil ohne jede Begründung festgestellt, daß die Röntgenaufnahmen des Schädels und die Elektroencephalogramm-Untersuchungen in den Jahren 1950 und 1951 keine krankhaften Befunde gezeigt haben. Sowohl aus dem Gutachten der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W vom 19. Juni 1957 als auch aus dem in den Versorgungsakten befindlichen Arztbrief der Nervenklinik der Stadt und Universität F a.M. vom 30. November 1950 und dem Gutachten des Staatlichen Versorgungskrankenhauses W vom 31. August 1951 geht jedoch eindeutig hervor, daß zwar nicht die Röntgenaufnahmen, wohl aber die Elektroencephalogramm-Untersuchungen 1950 und 1951 deutliche Allgemeinveränderungen ergeben haben. Die vom LSG. getroffene Feststellung wird durch kein ärztliches Zeugnis gestützt. Das LSG. ist demnach ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die ärztlichen Sachverständigen hinweggegangen und hat seine eigene Auffassung an deren Stelle gesetzt. Damit hat es die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung erneut überschritten (SozR. SGG § 162 Bl. Da 5 Nr. 25).
Durch die Rüge dieser Verfahrensmängel ist die Revision auf jeden Fall gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft und damit zulässig. Die Revision der Kläger ist somit zugleich aber auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensmangel (§ 162 Abs. 2 SGG). Es ist nicht ausgeschlossen, daß das LSG. anders entschieden hätte, wenn ihm die Fehler bei der Beweiswürdigung nicht unterlaufen wären. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und der Entscheidung (SozR. SGG § 162 Bl. Da 7 Nr. 29). Das angefochtene Urteil mußte daher schon wegen dieser Mängel mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß es darauf ankam, ob auch die übrigen von den Klägern gerügten Verfahrensmängel vorliegen. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt, von dem die Entscheidung über den Anspruch der Kläger abhängt, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei (§ 163 SGG) festgestellt ist. Der Rechtsstreit war daher an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen