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BSG Urteil vom 22.03.1962 - 10 RV 275/60

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Revisionsverfahren ist auf entsprechende Rüge zu prüfen, ob der Senat des LSG wegen der Mitwirkung eines ehrenamtlichen Beisitzers (Landessozialrichters), der nicht zu diesem Amt berufen werden durfte, vorschriftmäßig besetzt war. Dem steht nicht entgegen, daß das SG ein besonderes Verfahren zur Enthebung von ehrenamtlichen Beisitzern kennt, wenn die Voraussetzungen für deren Berufung gefehlt haben oder weggefallen sind (Fortsetzung BSG 1957-01-23 6 RKa 3/55 = BSGE 4, 242).

2. Berufsrichter, - ohne Rücksicht darauf, welcher Gerichtsbarkeit sie angehören, - können nicht ehrenamtliche Beisitzer in einem Senat des LSG sein.

 

Normenkette

SGG § 22 Fassung: 1953-09-03, § 33 Fassung: 1953-09-03, § 35 Fassung: 1957-07-26, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 3. Dezember 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger stellte am 26. November 1951 Antrag auf Anerkennung einer bei ihm im Jahre 1950 in der Poliklinik in Bern anläßlich einer Reihenuntersuchung festgestellten Lungentuberkulose als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die er auf schädigende Einwirkungen seines Wehrdienstes in der Zeit von 1940 bis 1945 und eine anschließende Internierung in der Schweiz bis Mai 1947 zurückführt. Nach lungenfachärztlichen Untersuchungen lehnte das Versorgungsamt den Antrag mit Bescheid vom 15. September 1953 ab.

Auf die Berufung alten Rechts, die am 1. Januar 1954 als Klage gemäß § 215 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das Sozialgericht (SG) übergegangen war, ist der Beklagte mit Urteil vom 14. Dezember 1954 verurteilt worden, Lungentuberkulose als Leistungsgrund nach dem BVG anzuerkennen und ab 1. November 1951 eine Rente für eine Erwerbsminderung um 50 % zu gewähren und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nach Einholung verschiedener Gutachten, sowohl von Amtswegen als auch nach § 109 SGG, hat der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1959, an der als Vorsitzender Landessozialgerichtsrat M, als weitere Berufsrichter Landessozialgerichtsrat P und Sozialgerichtsrat H und als ehrenamtliche Beisitzer Landessozialrichter Oberamtsrichter Dr. Paul W sowie Landessozialrichter Kaufmann Alfons L teilgenommen haben, mit Urteil vom gleichen Tage das Urteil des SG Heilbronn vom 14. Dezember 1954 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Unter Würdigung der im Laufe des Verwaltungs- und Streitverfahrens eingeholten Gutachten und der von den Beteiligten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der gutachtlichen Äußerung der Dres. R, W, W H, sowie der Professoren Dr. D und Dr. L, ist das LSG zu dem Ergebnis gekommen, daß ein ursächlicher Zusammenhang des Kriegsdienstes sowie der Internierung des Klägers mit der Lungentuberkulose nicht besteht.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses am 2. Februar 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 1960, beim Bundessozialgericht (BSG) am 29. Februar 1960 eingegangen, Revision eingelegt und beantragt,

entsprechend den Klaganträgen der 1. Instanz zu entscheiden,

hilfsweise, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

In seiner am 23. März 1960 beim BSG eingegangenen Revisionsbegründung vom 22. März 1960 rügt der Kläger vornehmlich die Verletzung der §§ 33, 35 in Verbindung mit den §§ 13 bis 23 insbesondere 19 SGG, ferner der §§ 202 SGG in Verbindung mit 551 Nr. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO). Er trägt dazu vor, der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg sei in der dem angefochtenen Urteil voraufgegangenen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1959 deshalb unrichtig besetzt gewesen, weil Oberamtsrichter Dr. W, ein aktiver Berufsrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, als Landessozialrichter mitgewirkt habe. Durch die Mitwirkung von Oberamtsrichter Dr. W sei das vom Gesetz vorgeschriebene Stimmenverhältnis von 3 Berufsrichtern zu 2 Laienrichtern in das Verhältnis von 4 Berufsrichtern zu 1 Laienrichter verändert worden. Es werde zwar nicht bestritten, daß Dr. W eine mit der Kriegsopferversorgung (KOV) vertraute Person im Sinne des § 12 Abs. 4 SGG sei, jedoch sei er zugleich Berufsrichter. Nach dem Sinn des Gesetzes sollen aber neben den Berufsrichtern in den Kriegsopfersenaten keine weiteren Berufsrichter mitwirken, auch wenn sie mit der Kriegsopferversorgung vertraut sein sollten. Der Gedanke des Gesetzgebers, welcher der Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung zu Grunde liegt, verbiete es, daß rechtsgelehrte Richter als Laienrichter in den Spruchkörpern der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nach § 1 SGG besondere Verwaltungsgerichte. Nach § 22 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17 ff) sei ausdrücklich vorgeschrieben, daß ein Richter nicht ehrenamtlicher Verwaltungsrichter sein könne. Hierbei handele es sich um die Normierung eines an sich selbstverständlichen Rechtsgrundsatzes. Eine gleichlautende Bestimmung sei deshalb nicht in das SGG übernommen worden, weil der Gesetzgeber es offenbar für selbstverständlich angesehen habe, daß ein Berufsrichter nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sein kann.

Der 7. Senat des LSG sei in der Sitzung vom 3. Dezember 1959 auch deshalb nicht richtig besetzt gewesen, weil als Berufsrichter Sozialgerichtsrat M mitgewirkt habe. Zwar sei Sozialgerichtsrat H ständig beim LSG Baden-Württemberg als Richter beschäftigt, jedoch müsse er als Hilfsrichter angesehen werden, da er nicht den Titel eines Landessozialgerichtsrates trage.

Ferner rügt der Kläger mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 103 und 128 SGG durch das LSG und eine Verletzung des § 1 Abs. 3 BVG.

Der Beklagte beantragt, die Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg, 7. Senat, vom 3. Dezember 1959 - L 7 V 302/55 - als unzulässig zu verwerfen. Er ist der Auffassung, daß die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Der Kläger hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1 SGG). Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), findet sie nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und vorliegt (BSG 1, 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Der Kläger rügt mit Recht die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des 7. Senats des LSG in der Sitzung vom 3. Dezember 1959 wegen der Mitwirkung des Oberamtsrichters Dr. Paul W als Landessozialrichter. Diese Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wegen der Mitwirkung eines ehrenamtlichen Beisitzers, der nicht zu diesem Amte hätte berufen werden dürfen, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen für die Besetzung in das Amt des ehrenamtlichen Beisitzers in einem besonderen Verfahren nach § 22 SGG zu überprüfen ist. Diese Auffassung hat bereits der 6. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23. Januar 1957 (BSG 4, 242 ff) vertreten, welcher sich der erkennende Senat anschließt. Zwar ist gemäß § 22 SGG die Enthebung eines Sozialrichters einer bestimmten Kammer und die Enthebung eines Landessozialrichters einem bestimmten Senat (§ 35 Abs. 2 SGG) übertragen, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Beisitzers bekannt wird; jedoch schließen diese Vorschriften nicht aus, daß das Revisionsgericht bei der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zu prüfen hat, ob ein ehrenamtlicher Beisitzer, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, die Voraussetzungen für die Berufung in dieses Amt erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß - wie der 6. Senat des BSG aaO ausgeführt hat - anders als im Arbeitsgerichtsgesetz (vgl. §§ 65, 73 Abs. 2 ArbGG) eine dieses Recht einschränkende Vorschrift im SGG nicht vorhanden ist. Im übrigen ist auch bei der Mitwirkung von Schöffen und Geschworenen in einem Spruchkörper dessen ordnungsmäßige Besetzung nicht dadurch der Nachprüfung entzogen, daß besondere Verfahren für die Entlassung aus dem Amt des Schöffen oder Geschworenen bestehen (Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 20. Aufl., § 52 GVG Anm. 10; Schwarz, Strafprozeßordnung, 22. Aufl., § 52 GVG Anm. 1 B; vgl. auch GE RVA Nr. 231, AN 1893 S. 77 und Nr. 317, AN 1894 S. 30). Nur bei dieser Auffassung und der damit gegebenen Möglichkeit, die Voraussetzung und die Berufung in das Amt des ehrenamtlichem Beisitzers durch das Revisionsgericht zu überprüfen, wird in der Sozialgerichtsbarkeit die einheitliche Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet und die Durchsetzung regionalen Gerichtsverfassungsrechts verhindert. Schließlich spricht für diese Auffassung auch der Umstand, daß andernfalls das BSG in der Lage wäre, auf eine entsprechende Rüge zwar die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts hinsichtlich der Berufsrichter zu überprüfen, nicht aber hinsichtlich der ehrenamtlichen Beisitzer, soweit es sich um Tatsachen handelt, die der Berufung in dieses Amt entgegenstehen. Nach § 19 Abs. 1 SGG üben aber die Sozialrichter (Landessozialrichter) ihr Amt mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter aus und stehen somit diesen gleich. Die Gleichstellung im gerichtlichen Verfahren erfordert aber, daß dann, wenn die Zuziehung der ehrenamtlichen Beisitzer gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. dazu Gr. Senat BSG 1, 1), deren Mitwirkung in einem Spruchkörper ebenso zu überprüfen ist wie die der Berufsrichter.

Die Prüfung der Rüge des Klägers mußte zu dem Ergebnis führen, daß durch die Mitwirkung des Oberamtsrichters Dr. W in der mündlichen Verhandlung des 7. Senats des LSG vom 3. Dezember 1959 als Landessozialrichter neben Landessozialgerichtsrat M als Vorsitzendem, Landessozialgerichtsrat B und Sozialgerichtsrat M als weiteren Berufsrichtern und Kaufmann L als Landessozialrichter das LSG nicht ordnungsmäßig besetzt war. Nach § 33 SGG wird jeder Senat des Landessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig. Das SGG besagt demnach ausdrücklich nichts darüber, ob ein Berufsrichter einer anderen Gerichtsbarkeit ehrenamtlicher Beisitzer in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit sein kann. Die Ansicht des Beklagten, schon aus § 6 i.V.m. § 33 SGG ergebe sich, daß ein Berufsrichter einer anderen Gerichtsbarkeit vom Amt des ehrenamtlichen Beisitzers nicht ausgeschlossen sei, geht fehl. Im § 6 SGG ist bestimmt, wer Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit sein kann und welche Rechtsstellung ein solcher Richter hat. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß das SGG, soweit es von Berufsrichtern spricht, die Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit meint, welche die Voraussetzungen des § 6 SGG erfüllen, Wenn § 33 SGG vorschreibt, daß ein Senat des LSG in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig wird, so ist damit aber nur gesagt, daß es sich bei den Berufsrichtern um Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit handelt, welche die Voraussetzung des § 6 SGG erfüllen und welche die nach dieser Vorschrift gegebene Rechtsstellung haben. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wer als ehrenamtlicher Beisitzer mitwirken darf oder nicht mitwirken darf. Die Voraussetzungen, welche an die Person der ehrenamtlichen Beisitzer zu stellen sind, führt das SGG in den §§ 16, 17 auf. In diesen Vorschriften sind Berufsrichter, gleichgültig welcher Gerichtsbarkeit sie angehören, nicht erwähnt; sie sind durch das Gesetz ausdrücklich weder zugelassen noch ausgeschlossen. Doch muß aus der im SGG vorgeschriebenen Besetzung der Kammern und Senate und aus dem Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit gefolgert werden, daß ein hauptamtlicher Berufsrichter, gleichgültig welcher Gerichtsbarkeit er angehört, nicht zugleich ehrenamtlicher Beisitzer in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit sein kann. Ähnliche Erwägungen haben den 1. Senat des BSG (BSG in SozR SGG § 17 Bl. Da 3 Nr. 3) zu der Entscheidung geführt, daß ein Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Beisitzer (Sozialrichter, Landessozialrichter, Bundessozialrichter) in diesem Zweige der Gerichtsbarkeit sein kann. Die Gründe, die zu jener Entscheidung des 1. Senats geführt haben, treffen aber auch weitgehend für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung zu, ob ein Berufsrichter einer anderen Gerichtsbarkeit ehrenamtlicher Beisitzer in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit sein kann. Das SGG unterscheidet bei der Besetzung der Richterbank zwei Gruppen, die Berufsrichter einerseits und die ehrenamtlichen Beisitzer andererseits. Eine solche vom Gesetz vorgeschriebene Gliederung der Richterbank kann nur den Sinn haben, daß damit zwei unterschiedliche Elemente an der Rechtsprechung beteiligt werden sollen. Der 1. Senat des BSG hat in der oa Entscheidung die Unterschiedlichkeit darin gesehen, daß beiden Personengruppen unterschiedliche Aufgaben zukommen. Bei der Rechtsfindung sollen sich die Ansichten der rechtskundigen Berufsrichter und die Auffassungen der ehrenamtlichen Beisitzer, sei es auf Grund ihrer Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben, sei es auf Grund ihrer Vertrautheit mit der Kriegsopferversorgung oder ihrer Erfahrungen als Versorgungsberechtigte, gegenseitig befruchten und ergänzen. In der Regel wird sich aus der besonderen Rechtskunde der einen Gruppe und der Stellung und Erfahrung der anderen Gruppe im bürgerlichen Leben eine unterschiedliche Betrachtungsweise ergeben. Jedoch kann hierdurch nicht allein die vom Gesetz gewollte Unterschiedlichkeit bedingt sein, weil sie dann in Frage gestellt wäre, wenn sich auf Seiten der Berufsrichter mit deren Rechtskunde Erfahrungen verbinden, wie sie bei den ehrenamtlichen Beisitzern vorausgesetzt sind, oder wenn die ehrenamtlichen Beisitzer ebenfalls rechtskundig sind. Die Unterscheidung beider Gruppen kann daher vornehmlich nur aus der Gegensätzlichkeit der auch vom Gesetz gebrauchten Begriffe "Berufsrichter" und "ehrenamtliche Beisitzer" gefunden werden. Berufsrichter sind Personen, die berufsmäßig Rechtsstreitigkeiten entscheiden, ehrenamtliche Beisitzer dagegen Personen, die nicht berufsmäßig Rechtsstreitigkeiten entscheiden, also ohne besonderes Entgelt und nur gelegentlich richterliche Tätigkeit ausüben. Letztlich ist also die Ausübung richterlicher Tätigkeit das grundsätzliche Entscheidungsmerkmal für die Beurteilung der Frage, wer zur Gruppe der Berufsrichter und wer zur Gruppe der ehrenamtlichen Beisitzer gehören kann. Von der nach diesem Merkmal zu fordernden Unterschiedlichkeit beider Richtergruppen bleibt unberührt, daß das Gesetz von der einen wie von der anderen Gruppe noch weitere Voraussetzungen für ihr Amt erfordert. Demnach kann unbeschadet der Frage, wer im übrigen als Berufsrichter oder als ehrenamtlicher Beisitzer (Sozialrichter, Landessozialrichter, Bundessozialrichter) in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit (§§ 12, 33, 40 SGG) mitwirken kann, jedenfalls ehrenamtlicher Beisitzer nicht eine hauptamtlich mit der Entscheidung von Streitigkeiten befaßte Person sein, weil dies mit dem Begriff des ehrenamtlichen Beisitzers unvereinbar ist. Es kann demnach auch der in einer anderen Gerichtsbarkeit tätige Berufsrichter nicht ehrenamtlicher Beisitzer in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit sein, andernfalls wäre die vom Gesetz gewollte Unterschiedlichkeit der beiden Richtergruppen bei der Besetzung der Richterbank durchbrochen.

Die so für die Sozialgerichtsbarkeit gewonnene Auffassung, daß Berufsrichter schlechthin nicht neben Berufsrichtern der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken können, wenn sich der Spruchkörper aus Berufsrichtern dieser Gerichtsbarkeit und einer anderen Richtergruppe, den ehrenamtlichen Beisitzern, zusammensetzt, hat in den Vorschriften, die für die Besetzung derartiger Spruchkörper bei anderen Gerichtsbarkeiten gelten, ihren Niederschlag gefunden, so im § 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG, § 4 des Gesetzes über das Verfahren in Landwirtschaftssachen i.V.m. § 34 GVG, § 50 Abs. 2 RAO i.V.m. § 34 GVG, § 22 Nr. 2 VwGO. Soweit in der Zivilgerichtsbarkeit in den Kammern für Handelssachen neben dem Berufsrichter Handelsrichter mitwirken, ist zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, daß das Amt des Handelsrichters nicht ein Berufsrichter bekleiden kann, jedoch dürften praktisch die Berufsrichter schon durch die an das Amt des Handelsrichters gestellten Voraussetzungen (§ 109 GVG) von diesem Amt ausgeschlossen sein. In der Arbeitsgerichtsbarkeit waren früher Berufsrichter dadurch vom Amt des Arbeitsrichters ausgeschlossen, daß nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aF nur "nichtrichterliche" Beamte und Angestellte als Arbeitgeber galten und als Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber berufen werden konnten. Nach der Neufassung dieser Vorschrift - durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Dezember 1955 - fehlt zwar das Wort "nichtrichterlich" in dem derzeit geltenden § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, jedoch wollte der Gesetzgeber dieser Vorschrift nicht einen anderen Inhalt geben, sondern lediglich ihren Wortlaut dem § 16 Abs. 4 Nr. 3 angleichen (vgl. BTDrs. 1340, 2. WP 1955). Zudem dürften auch nach dem jetzigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 ArbGG - ohne auf den Willen des Gesetzgebers einzugehen - Berufsrichter dadurch vom Amt des Arbeitsrichters ausgeschlossen sein, daß diese Vorschrift nur die Möglichkeit eröffnet, "Beamte und Angestellte" des Bundes und der Länder als Arbeitsrichter zu berufen, nicht aber Richter, die von dem Begriff "Beamte und Angestellte" nicht erfaßt werden. Die Auffassung des Senats, daß in der Sozialgerichtsbarkeit Berufsrichter - ohne Rücksicht darauf, welcher Gerichtsbarkeit sie angehören - nicht zugleich ehrenamtliche Beisitzer in einem Spruchkörper sein können, entspricht somit auch dem einheitlichen Grundgedanken, der ersichtlich die gesamte Rechtsordnung beherrscht.

Im vorliegenden Falle konnte daher Oberamtsrichter Dr. W als Berufsrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht als ehrenamtlicher Beisitzer (Landessozialrichter) in einem Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken. Wegen seiner Mitwirkung als ehrenamtlicher Beisitzer im 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg war dieser in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1959 nicht gemäß § 33 SGG vorschriftsmäßig besetzt. Der Kläger hat dies als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG ordnungsmäßig gerügt. Seine Revision ist daher statthaft, so daß es keiner Entscheidung mehr darüber bedurfte, ob die Revision auch noch durch die anderen vom Kläger vorgebrachten Rügen wesentlicher Verfahrensmängel statthaft werden konnte.

Wegen der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist die Revision aber auch begründet, weil die Entscheidung auf diesem Mangel beruht (§ 551 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten war dem abschließenden Urteil vorzubehalten.

 

Fundstellen

NJW 1962, 1462

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