Orientierungssatz
Leidensverschlimmerung - Antrag nach § 109 SGG:
Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung von § 109 SGG ist gegeben, wenn das Gericht dem Antrag einen bestimmten Arzt zur Frage der Verschlimmerung eines Lungenleidens zu hören, nicht entspricht, sondern sich bei seiner Urteilsfindung nur auf ein von diesem Arzt erstattetes Gutachten über die Leidensentstehung bezieht.
Normenkette
SGG § 109
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.12.1963) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) ist am 30. August 1949 gestorben. Zu seinen Lebzeiten, im Jahre 1948, hatte er die Gewährung von Versorgung wegen eines Lungenleidens beantragt, welches während seines Dienstes als Werftbuchhalter und Luftschutzleiter der Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven aufgetreten war. Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger des Beschädigten die Gewährung von Versorgungsrente für die Zeit von der Antragstellung an bis zum Tode und außerdem aus eigenem Recht die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. Januar 1949 durch den Tbc-Fürsorgearzt Dr. von der B und gestützt auf die Stellungnahme des Dr. M sowie das Gutachten des Prof. Dr. H vom 29. September 1951 lehnte die Verwaltung zunächst die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung ab. Der Widerspruch blieb nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. M erfolglos. Später hat das Versorgungsamt auch die Gewährung von Versorgung auf den Antrag vom Jahre 1948 abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die ablehnenden Bescheide sind damit begründet, daß das Lungenleiden des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht ursächlich auf seinen Einsatz während des Krieges als Luftschutzleiter der Kriegsmarinewerft zurückgeführt werden könne.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften und ärztlichen Gutachten sowie durch Vernehmung von Zeugen. Durch Urteil vom 9. Juni 1958 hat es die Klage abgewiesen, weil das Lungenleiden des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht ursächlich auf seinen Einsatz während des letzten Weltkrieges zurückzuführen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) weiter Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Gutachten durch medizinische Sachverständige und den Dipl.-Chemiker Dr. N. Durch Urteil vom 17. Dezember 1963 hat es die Berufung zurückgewiesen und ebenfalls den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Lungenleiden und dem Kriegsdienst verneint.
Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragen,
"unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen".
Sie rügen mit näherer Begründung das Vorliegen von Verfahrensmängeln und eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges. Insbesondere machen sie geltend, das Berufungsgericht habe den aus § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellten Antrag, den Amtsarzt Dr. von der B noch einmal gutachtlich zu hören, übergangen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Berufungsgericht hat zwar die Revision nicht zugelassen. Das Rechtsmittel ist aber statthaft, weil die Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG rügen und dieser auch vorliegt (BSG 1, 150). Das statthafte Rechtsmittel mußte Erfolg haben.
Die Kläger rügen zu Recht eine Verletzung des § 109 SGG. Nach dieser Vorschrift muß auf Antrag des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Kläger verschiedentlich - im Schriftsatz vom 6. Juli 1963 und in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1963 - eine Anhörung des Tbc-Fürsorgearztes Ob.-Med.-Rat Dr. von der B beantragt. Dies ist am Schluß des Tatbestandes des angefochtenen Urteils aufgeführt. Ebenso ist das Beweisthema angegeben, zu welchem sich dieser Sachverständige nach dem Antrag der Kläger hat äußern sollen, nämlich darüber, ob die vor Mai 1943 erfolgte Erkrankung des Ehemannes der Klägerin zu 1) sich dadurch verschlimmert haben könne, daß er von dem Zeitpunkt seiner Erkrankung bis zur Feststellung durch den Lungenfacharzt Dr. G weiterhin seinen anstrengenden Dienst habe versehen müssen. Dieser Antrag ist als Antrag nach § 109 SGG aufzufassen (vgl. BSG SozR SGG § 109 Nr. 26). In den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht angegeben, warum das Berufungsgericht dem Antrag nicht entsprochen hat.
Das LSG hat geprüft, ob das Lungenleiden des Ehemannes der Klägerin zu 1) durch den Luftschutzdienst entstanden oder verschlimmert worden ist. Es hat damit zutreffend die beiden Möglichkeiten eines ursächlichen Zusammenhanges erörtert. Nach seiner sachlich-rechtlichen Beurteilung hätte es also auf den Antrag eingehen müssen, welcher sich auf eine Verschlimmerung des Lungenleidens bezogen hat. Der Obermedizinalrat Dr. von der B hatte seinerzeit im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 1949 unter Verwendung der Unterlagen des Gesundheitsamts Osnabrück und des lungenfachärztlichen Befundes des Dr. G vom 24. Mai 1943 angenommen, eine Luftschutzdienstbeschädigung sei wahrscheinlich. Dieses Gutachten hat sich nur mit der Frage der Entstehung des Lungenleidens befaßt und hat - wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist - die Möglichkeit eines Aufflackerns aus alten Herden nicht behandelt; die Frage einer Verschlimmerung des Leidens durch die Fortsetzung des Dienstes von der Entstehung bis zum Zeitpunkt des Erkennens ist offen geblieben und kann auch im Wege der Auslegung dieses Gutachtens nicht beantwortet werden. Infolgedessen rügen die Kläger zu Recht, das Berufungsgericht habe nach seiner sachlich-rechtlichen Beurteilung dem Sachverständigen die zwischenzeitlich erstatteten Gutachten des Prof. Dr. H und des Dr. G sowie des Dipl.-Chemikers Dr. N zugänglich machen und ihn zu dem von den Klägern bezeichneten Beweisthema hören müssen.
Da sonach der gerügte Mangel einer Verletzung des § 109 SGG vorliegt und die Revision statthaft macht, brauchte auf die übrigen Revisionsrügen der Kläger nicht eingegangen zu werden. Es besteht die Möglichkeit, daß das Urteil des LSG anders ausgefallen wäre, wenn es den Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. von der B gehört hätte. Deshalb ist die Revision auch begründet. Dem Senat ist es verwehrt, selbst Beweis zu erheben. Deshalb war die angefochtene Entscheidung, wie geschehen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da die Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt sind, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Fundstellen