Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 20.10.1967 - 10 RV 405/64

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Umfang der Fürsorgepflicht der Versorgungsbehörde bei der Pfändung der Rente wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

2. Die Nichtbeachtung des BVG § 69 durch das AG bei Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führt nur zu dessen Anfechtbarkeit, so daß bis zu seiner Abänderung oder Aufhebung durch das zuständige Vollstreckungsorgan die mit der Zustellung des Beschlusses eingetretenen Wirkungen - die Pfändung der Forderung und ihre Überweisung an den Gläubiger - bestehen bleiben und die Versorgungsbehörde verpflichtet ist, den ihr damit auferlegten Geboten und Verboten Folge zu leisten.

3. Auch der Drittschuldner, also hier die Versorgungsbehörde, hat ebenso wie die übrigen Beteiligten das Recht, nach ZPO § 766 alle gegen die Pfändung und Überweisung möglichen Einwendungen, die das Verfahren betreffen, zu erheben. Dennoch ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß solange Folge zu leisten, als dieser nicht abgeändert oder aufgehoben wird.

4. BVG § 69 kennt - im Gegensatz zu den Lohnpfändungsvorschriften der ZPO - keine festen Pfändungsfreibeträge, sondern macht den Pfändungsschutz dem Grunde und der Höhe nach davon abhängig, ob der Rentenberechtigte der Rente "zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf". Dies nachzuweisen, obliegt dem Rentenberechtigten, nicht aber der Versorgungsbehörde. Demzufolge ist die Versorgungsbehörde nicht verpflichtet, auf Grund des BVG § 69 die Überweisung der gepfändeten Rente an den Gläubiger zu unterlassen.

5. Die Rechtsbeständigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt zugunsten des Drittschuldners für die Zeit des "Bestandes" (ZPO § 836 Abs 2 = "bis er aufgehoben wird") des Beschlusses, unbeschadet der Vorstellung des Drittschuldners von der Rechtmäßigkeit des Erlaß des Beschlusses durch das Vollstreckungsgericht.

 

Normenkette

BVG § 69 Fassung: 1953-08-07; ZPO § 766 Fassung: 1950-09-12, § 836 Abs. 2 Fassung: 1950-09-12

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 3. Oktober 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger bezog in der Bundesrepublik Deutschland Versorgungsrente. Mit Bescheid vom 27. Juni 1957 gewährte ihm die Versorgungsbehörde nach seiner Auswanderung nach Brasilien die Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. als Kann-Leistung. Bevor sie diesen Bescheid erließ, war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts (AG) Münster vom 30. November 1956 zugestellt worden, den die geschiedene Ehefrau des Klägers als gesetzliche Vertreterin des gemeinsamen Sohnes W erwirkt hatte; mit diesem Beschluß war die Rentenforderung des Klägers an das Versorgungsamt (VersorgA) wegen rückständigen Unterhalts in Höhe von DM 810,- und wegen laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich DM 40,- gepfändet und zur Einziehung an den Gläubiger überwiesen worden. Das VersorgA hatte dem AG im Schreiben vom 8. Dezember 1956 die Höhe der Rente mitgeteilt und dabei auf die beschränkten Pfändungsmöglichkeiten von Renten aus der Kriegsopferversorgung nach den §§ 67 und 69 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) hingewiesen. Weiterhin hatte das VersorgA gebeten, wegen der wirtschaftlichen Lage des Klägers den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit zu ergänzen, "als eine gewisse Schongrenze eingeführt wird". Das VersorgA hatte fernerhin eine Stellungnahme dazu erbeten, für welche Personen und wegen welcher Unterhaltsansprüche die Pfändung erfolgt sei. Daraufhin hatte das AG mit Schreiben vom 22. Dezember 1956 dem VersorgA mitgeteilt, daß es keine Veranlassung sehe, den Pfändungsbeschluß abzuändern oder aufzuheben. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Januar 1957 hatte das VersorgA ferner darauf hingewiesen, daß es für den Sohn W bereits den Familienzuschlag zahle. In einem weiteren Schreiben an das AG vom 18. Februar 1957 hatte es dann noch ausgeführt, daß die Berechnung für den rückständigen Unterhalt von W in Höhe von DM 810,- nicht richtig sein könne, daß der Kläger in außerordentlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und es keinem Zweifel unterliege, daß er auf einen Teil seiner Rente dringend angewiesen sei. Das AG Münster hatte dann mit Beschluß vom 27. Februar 1957 den ursprünglichen Beschluß dahin abgeändert, daß der rückständige Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 28. Februar 1957 noch DM 410,- betrage, der laufende Unterhalt in Höhe von DM 40,- ab 1. März 1957 zu zahlen sei.

Daraufhin überwies die Versorgungsbehörde von der mit Bescheid vom 27. Juni 1957 errechneten Nachzahlung von DM 3.552,- für rückständige Unterhaltsleistungen - die inzwischen um 240,- DM angewachsen waren - einen Betrag von DM 650,- sowie für Pfändungskosten einen Betrag von DM 3,40 und für den laufenden Unterhalt von der monatlichen Rente den Betrag von DM 40,- an die geschiedene Ehefrau des Klägers. In einem Schreiben vom 12. September 1957 teilte das VersorgA dem Kläger mit, daß es rechtlich verhindert sei, als Beauftragter von Versorgungsberechtigten in der Vollstreckungssache tätig zu werden. Der Kläger selbst hatte sich über das Generalkonsulat am 21. Januar 1957 und in Schreiben an das AG gegen die Pfändung verwahrt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist sodann mehrfach geändert worden, und zwar in der Weise, daß die Pfändungen der laufenden Rente herabgesetzt wurden (Beschlüsse vom 11. August, 19. Oktober und 22. Dezember 1959). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht (LG) Münster mit Beschluß vom 19. September 1961 den Beschluß des AG vom 20. April 1961 (Zurückweisung der Erinnerung) und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 30. November 1956 auf. In den Gründen dieses Beschlusses führte es aus, das AG Münster sei nicht das zuständige Vollstreckungsgericht gewesen. Die Unzuständigkeit könne jedoch in entsprechender Anwendung des § 512 a der Zivilprozeßordnung (ZPO) in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geltend gemacht werden. Der Pfändungsbeschluß sei dagegen aus sachlichen Gründen aufzuheben, weil der Kläger die Rente nach dem BVG gemäß § 69 für seinen eigenen Unterhalt benötigte.

Der gegen den Bescheid des VersorgA vom 27. Juni 1957 vom Kläger eingelegte Widerspruch war ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 1957). Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 3. August 1960 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 3. Oktober 1963 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger wende sich im Berufungsverfahren nur noch dagegen, daß die Beklagte in Ausführung des mehrfach abgeänderten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Münster einen Teil seiner Versorgungsbezüge einbehalten und an seine frühere Ehefrau abgeführt habe. Es könne nicht festgestellt werden, daß dieses Verhalten der Beklagten rechtswidrig und diese verpflichtet sei, die an die frühere Ehefrau des Klägers abgeführten Versorgungsbezüge nochmals an ihn auszuzahlen. Zwar habe das AG Münster bei der Pfändung und Überweisung der Rente des Klägers die §§ 67 und 69 BVG nicht beachtet. Dennoch sei aber die Beklagte verpflichtet gewesen, der Anordnung Folge zu leisten. Trotz der örtlichen Unzuständigkeit des AG zum Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei dieser Beschluß nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Diese Anfechtung sei Sache des Klägers, nicht der Beklagten gewesen. Ihr könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Unzuständigkeit des AG nicht erkannt habe. Denn nicht nur der Rechtspfleger, sondern auch der zuständige Amtsrichter hätten - wenn auch irrtümlich - ihre Zuständigkeit bejaht. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus etwas gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu unternehmen oder ihn nicht oder nur teilweise zu befolgen. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2 Abs. 2 und 3 zu § 67 BVG aF. Die VV berücksichtige die allgemeine Fürsorgepflicht der Versorgungsbehörden gegenüber den Versorgungsberechtigten. Da der Gläubiger gegenüber dem Kläger auf Grund eines vollstreckbaren Urteils Ansprüche geltend gemacht habe, fänden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO Anwendung. Die Sonderregelung des BVG beziehe sich nur auf die Pfändbarkeitsgrenzen der §§ 850 bis 852 ZPO. Die Frage, ob und in welchem Umfang gemäß den §§ 67 und 69 BVG eine Pfändung vorgenommen werden könne, müsse das Vollstreckungsgericht entweder bei Erlaß des Beschlusses oder bei einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf berücksichtigen. Die übrigen Pflichten des Gläubigers, Schuldners und Drittschuldners ergäben sich allein aus der ZPO. Mit der Pfändung und Überweisung der Forderung sei es der Beklagten verboten gewesen, noch an den Kläger als Schuldner zu leisten; demgegenüber sei der Gläubiger ermächtigt gewesen, nunmehr die gepfändeten Beträge einzuziehen. Hiergegen hätte sich der Kläger gemäß § 766 ZPO wehren müssen. Zwar habe auch die Beklagte dieses Recht gehabt, sie sei aber dazu nicht verpflichtet gewesen, da es sich um eine Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gehandelt habe. In Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht habe die Beklagte den Kläger auf diese Rechtslage ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus habe sie aber auch gegenüber dem AG mit ihren Schreiben vom 8. Dezember 1956, 3. Januar, 5. Februar und 18. Februar 1957 eingehend die Rechtslage erläutert. Diese Schreiben seien beim AG Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen, hätten dem AG jedoch zunächst keine Veranlassung gegeben, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß abzuändern.

Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf § 840 ZPO, der nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, nicht aber zum Drittschuldner regle. Auch wenn der Beklagten die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers bekannt gewesen sei, habe sie die Leistungen nicht aus eigenem Entschluß unter Mißachtung der gerichtlichen Entscheidung verweigern und einbehalten dürfen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ein Arbeitgeber bei der Pfändung einer Lohnforderung eines Arbeitnehmers nur die pfändungsfreien Beträge abführen dürfe. Ein Arbeitgeber könne aus den Lohnpfändungstabellen ohne nennenswerte Schwierigkeiten ablesen, welche Beträge bei einer Lohnpfändung dem Arbeitnehmer verbleiben müßten. Im vorliegenden Fall sei aber gemäß § 69 BVG durch das Gericht festzustellen gewesen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Rente des Klägers gepfändet werden durfte. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sei es auch ohne Bedeutung, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch das LG Münster aufgehoben worden sei. Nach § 836 Abs. 2 ZPO gelte der Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen worden sei, zugunsten des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben werde und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelange. Die Beklagte habe daher im Verhältnis zu dem Kläger mit befreiender Wirkung an den Gläubiger solange zahlen dürfen, bis ihr der Beschluß des LG Münster zugegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, daß die Frist zur Einlegung der Revision für den im Ausland wohnenden Kläger drei Monate betrage.

Gegen dieses, seinem in der Bundesrepublik wohnenden Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 1964, am 28. April 1964 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Mai 1964, beim BSG am 29. Mai 1964 eingegangen, begründet.

Er beantragt:

1. das angefochtene Urteil des LSG Bremen vom 3. Oktober 1963 sowie das Urteil des SG Bremen vom 3. August 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 1957 sowie der Bescheid des VersorgA B vom 27. Juni 1957 werden aufgehoben.

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) die ungekürzte Grundrente ab 1. November 1956 zu zahlen,

b) den von Frau I J gepfändeten Betrag von DM 653,50 als restliche Nachzahlung laut Bescheid vom 27. Juni 1957 an den Kläger zu zahlen,

hilfsweise,

3. es wird festgestellt, daß die Überweisung der Grundrente des Klägers an seine geschiedene Ehefrau I J als Unterhaltsbeitrag für die Kinder W und W J auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Münster vom 30. November 1956 gegenüber dem Kläger gemäß § 67 Abs. 1 und § 69 BVG unzulässig war,

4. die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 67 und 69 BVG sowie der §§ 704, 765, 765 a, 766, 811, 835, 836 und 850 ZPO und eine Verletzung der Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Er bringt dazu vor, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Münster vom 30. November 1956 zu folgen. Durch § 69 BVG bestehe eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Wie bei allen Vorschriften über die Unpfändbarkeit (§§ 811, 850 ZPO) und den Vollstreckungsschutzvorschriften sei es die Pflicht der Vollstreckungsorgane, den Sachverhalt möglichst aufzuklären. Eine wirksame Vollstreckungsanordnung müsse grundsätzlich beachtet und befolgt werden; auch wenn eine derartige Maßnahme aller sachlichen und förmlichen Voraussetzungen entbehre, sei sie grundsätzlich wirksam, bis sie auf Rechtsbehelf durch eine abändernde Entscheidung beseitigt werde und damit rückwirkend zusammenfalle. Im vorliegenden Fall sei aber der Beschluß von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden und - entgegen der Auffassung des LG Münster - nicht nur anfechtbar, sondern nichtig gewesen. Das habe das LSG verkannt. Es sei herrschende Meinung, daß jeder Drittschuldner gegen die Pfändung und Überweisung Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einlegen könne. Dies habe die Beklagte aber versäumt. Wenn der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - wortwörtlich im Urwald lebe und erst nach Monaten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt erhalte, der Drittschuldner - also die Beklagte - entsprechend diesem Beschluß aber handele, dann habe er - der Kläger - auf jeden Fall einen Schaden erlitten. Wenn sodann weiter nach Aufhebung des Pfändungsbeschlusses der Schuldner von dem Gläubiger keinen Ersatz erhalte, dann frage es sich, ob es Umstände gebe, die dem Drittschuldner gebieten, von der Möglichkeit auf Einlegung von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um einen dem Schuldner drohenden Schaden abzuwenden. Diese Frage könne von allen billig und gerecht denkenden Menschen nur bejaht werden. Die Versorgungsbehörde könne sich hinsichtlich ihrer Fürsorgepflicht bei dem ihr damals bekannten Sachverhalt nicht nur darauf beschränken - wie hier geschehen -, ihm - dem Kläger - nur den Rechtsrat zu erteilen, selbst Erinnerung bei Gericht einzulegen und das Vollstreckungsgericht nur auf die Vorschriften des BVG hinzuweisen. Die Versorgungsbehörde habe zumindest gewußt, daß der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel materiell-rechtlich zweifelhaft gewesen sei und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gemäß § 765 a ZPO nicht mit den guten Sitten vereinbar gewesen wäre. Die Versorgungsbehörde habe auch zumindest wissen müssen, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom unzuständigen Gericht erlassen und, wenn nicht nichtig, so doch anfechtbar gewesen sei. Sie habe auch erkennen müssen, daß materiell-rechtlich die Pfändung gemäß §§ 67, 69 BVG unzulässig gewesen sei. Diese Unzulässigkeit der Pfändung sei der Nichtigkeit des Beschlusses gleichzusetzen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 836 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Überweisung berufen. Es bestehe hier insoweit eine Ausnahme und sein Schutz entfalle, wo der gute Glaube des Drittschuldners weggefallen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihre VV berufen, da diese keine die Allgemeinheit bindenden Gesetze seien. Wenn die Beklagte nichts gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unternommen, sondern ihn ausgeführt habe, so habe sie ihre Fürsorgepflicht, wie sie in §§ 25 ff BVG beschrieben sei, verletzt. Die beim VersorgA in Bremen durchaus qualifizierten Beamten seien verpflichtet gewesen, ihre Pflichten gegenüber den Kriegsbeschädigten uneingeschränkt zu erfüllen. Hier müßten hinsichtlich der Fürsorgepflicht der Versorgungsbehörde gegenüber den Kriegsbeschädigten die beamtenrechtlichen Vorschriften herangezogen werden. Die Versorgungsbehörde habe ähnliche Fürsorgepflichten gegenüber den Kriegsbeschädigten wie ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer. Der Umfang der Fürsorgepflicht ergebe sich aus den einzelnen Rechtsverhältnissen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Das LSG habe verkannt, daß ein Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung gegenüber seinem Arbeitnehmer nur die Beträge einbehalten dürfe, die der Lohnpfändung unterlägen, selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen höheren Betrag bezeichne. Da der Versorgungsbehörde die materielle Unzulässigkeit der Rentenpfändung nach § 69 BVG bekannt gewesen sei, hätte sie dieser Pfändung nicht folgen dürfen. Andernfalls würde der Kläger schlechter behandelt als ein Arbeitnehmer, was gegen Art. 3 GG verstoße. Wenn die Versorgungsbehörde dem Pfändungsgebot Folge zu leisten gehabt habe, so hätte sie aber doch den Schaden dadurch abwenden können, daß sie Erinnerung eingelegt hätte. Da sie von diesem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, liege Ermessensfehlgebrauch vor. Wenigstens sei sie verpflichtet gewesen, die gepfändeten Beträge nicht an den Gläubiger abzuführen, sondern unter Verzicht auf Rücknahme bei der zuständigen Stelle zu hinterlegen. Durch eine derartige Hinterlegung wäre dem Kläger der Schaden nicht entstanden. Eine jetzt mögliche Bereicherungsklage gegen den Gläubiger sei zwecklos, da er ohne Vermögen sei. Eine Klage aus Amtspflichtverletzung gegen den Justizfiskus des AG Münster könnte möglicherweise gegeben sein, dieser Anspruch sei aber wohl verjährt. Hier würde im übrigen das ordentliche Gericht zuständig sein. Es sei aber nicht einzusehen, daß in Sozialangelegenheiten die Frage der Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten aus prozeßökonomischen Gründen nicht auch von den Sozialgerichten entschieden werden sollte.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Revisionsbegründung vom 26. Mai 1964 und den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 1964 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß weder materiell-rechtliche noch prozeßrechtliche Vorschriften durch das LSG verletzt sind. Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 2. Juli 1964 verwiesen.

Das angefochtene Urteil ist dem in der Bundesrepublik wohnenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 1964 zugestellt worden, so daß die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 164 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - da der 1. März 1964 ein Sonntag war - am 2. März 1964 endete. Der Kläger hat die Revision mit dem am 28. April 1964 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27. April 1964 eingelegt und sie mit dem am 29. Mai 1964 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 1964 begründet. Dennoch ist die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil beträgt nämlich die Frist zur Einlegung der Revision drei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Diese Rechtsmittelbelehrung läßt sich nicht auf die Entscheidung des BSG vom 11. April 1960 (SozR SGG § 164 Nr. 42) stützen, nach der die Frist zur Einlegung der Revision dann drei Monate beträgt, wenn das angefochtene Urteil dem Revisionskläger außerhalb des Geltungsbereiches des SGG zugestellt wird. Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Geltungsbereich des SGG zugestellt worden, mithin betrug die Revisionsfrist nicht drei Monate, sondern gemäß § 164 Abs. 1 SGG nur einen Monat. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist daher unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, so daß die Einlegung der Revision innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angefochtenen Urteils zulässig ist. Innerhalb dieser Frist sind aber die Revision und ihre Begründung beim BSG eingegangen.

Die Revision ist kraft Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; sie ist jedoch unbegründet.

Der Kläger macht für sein Begehren auf Zahlung der von der Versorgungsbehörde an den Sohn W überwiesenen Unterhaltsbeträge geltend, der Bescheid vom 27. Juni 1957 sei rechtswidrig. Diese Auffassung geht aber fehl.

Mit dem Bescheid vom 27. Juni 1957 hat die Versorgungsbehörde dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1955 eine Rente nach einer MdE um 50 v. H. als Auslandsversorgung nach Brasilien bewilligt. Bevor sie diesen Bescheid erließ, war ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Münster vom 30. November 1956 zugestellt worden, mit dem der Sohn W, vertreten durch die geschiedene Ehefrau des Klägers, aus dem vollstreckbaren Urteil des AG Münster vom 20. April 1954 wegen rückständigen Unterhalts in Höhe von DM 810,- (abgeändert durch den Beschluß des AG Münster vom 27. Februar 1957 hinsichtlich rückständigen Unterhalts auf den Betrag von 410,- DM für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 28. Februar 1957) sowie wegen laufenden Unterhalts von monatlich DM 40,- den Anspruch des Klägers gegenüber dem VersorgA auf Rentenzahlung pfändete und die Forderung in Höhe der gepfändeten Beträge zur Einziehung überwiesen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Versorgungsbehörde verpflichtet, diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu folgen. Wie selbst der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht verkennt, handelt es sich bei der Vollstreckungshandlung eines Gerichts um einen staatlichen Hoheitsakt, der grundsätzlich beachtet und befolgt werden muß, solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die hierfür zuständige Stelle festgestellt worden ist. Durch das in dem bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthaltene Verbot, die gepfändete Forderung in der genannten Höhe an den Kläger zu zahlen, war die Versorgungsbehörde somit gehindert, diesen Betrag an den Kläger auszuzahlen; gleichzeitig war mit der im Beschluß angeordneten Überweisung der Forderung zur Einziehung der Sohn des Klägers als Gläubiger zu allen seiner Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Anm. 4 A zu § 835). Für die Versorgungsbehörde ergab sich hieraus die Verpflichtung, den gepfändeten und zur Überweisung eingezogenen Betrag als Drittschuldnerin an den Gläubiger zu dessen Befriedigung abzuführen.

Soweit der Kläger meint, diese mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Versorgungsbehörde auferlegten Verpflichtungen seien deshalb nicht eingetreten, weil der Beschluß von dem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden und daher nichtig gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Beschluß von dem örtlich unzuständigen AG in Münster erlassen worden ist, wie das LG Münster in dem Beschluß vom 19. September 1961 ausgeführt hat. Dennoch war er aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 828, Anm. 3; Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, § 828 Anm. III; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilrechts, 8. Aufl., § 180 I 2). Die Anfechtbarkeit des vom AG Münster erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beseitigte aber nicht seine Wirksamkeit im Zeitpunkt seines Erlasses und hinderte somit auch nicht den Eintritt und die Wirkung der Pfändung und Überweisung. Die von dem örtlich unzuständigen AG getroffene Entscheidung mußte daher solange beachtet und befolgt werden, als die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle autoritativ festgestellt worden war (s. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Grundz. vor § 704, Anm. 8 B). Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, daß die Versorgungsbehörde die örtliche Unzuständigkeit des AG Münster für die vorgenommene Pfändung und Überweisung der Rentenbezüge des Klägers hätte erkennen müssen. Sowohl der Rechtspfleger als auch der Richter des AG in Münster, die ihre örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hatten, waren offensichtlich selbst der Auffassung, daß sie für die Vollstreckungshandlung örtlich zuständig waren. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit bestand für die Versorgungsbehörde nicht. Im übrigen hat der Kläger nichts dafür dargetan, daß für die Versorgungsbehörde aus den Umständen der Vollstreckungshandlung die örtliche Unzuständigkeit des AG in Münster erkennbar war, sie diese also "erkennen mußte", so daß in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben kann, ob in einem solchen Fall die Behörde verpflichtet gewesen wäre, alle Maßnahmen gegen die Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwendung der Vollstreckung und damit zur Abwendung von Nachteilen für den Schuldner möglich sind.

Ebensowenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, die Versorgungsbehörde sei deshalb zur Zahlung der an den Sohn W überwiesenen Renten an den Kläger verpflichtet, weil die Vollstreckung in seine Rente wegen der Unterhaltsforderung gemäß §§ 67 und 69 BVG unzulässig gewesen wäre. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 BVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des 1. NOG (BVG aF) kann der Anspruch auf Rente ... übertragen, verpfändet und gepfändet werden wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Gemäß § 69 BVG aF ist in diesem Fall die Übertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente - zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vorübergehenden Unterhaltspflicht - bedarf. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen besonderen, außerhalb der ZPO geregelten Fall des Pfändungsschutzes. Demzufolge war das Vollstreckungsgericht, also hier das AG Münster, verpflichtet, diese Vorschrift zu beachten und vor Erlaß des oben bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu prüfen, ob und in welchem Umfange für den Kläger der Pfändungsschutz des § 69 BVG gegeben war. Offensichtlich hat der Vollstreckungsrichter die Vorschrift des § 69 BVG nicht beachtet und auch dann keinen Anlaß gesehen, die volle Pfändung der laufenden Grundrente abzuändern, nachdem die Versorgungsbehörde ihn in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1956, also unmittelbar nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. November 1956, auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 69 BVG hingewiesen hatte. Dies ergibt sich aus der Verfügung des AG Münster vom 22. Dezember 1956, in der mitgeteilt wird: "Wir sehen keine Veranlassung, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß abzuändern oder aufzuheben". Die Nichtbeachtung des § 69 BVG durch das AG in Münster bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führte aber nur zu dessen Anfechtbarkeit, so daß bis zu seiner Abänderung oder Aufhebung durch das zuständige Vollstreckungsorgan die mit der Zustellung des Beschlusses eingetretenen Wirkungen - die Pfändung der Forderung und ihre Überweisung an den Gläubiger - bestehen blieben und die Versorgungsbehörde verpflichtet war, den ihr damit auferlegten Geboten und Verboten Folge zu leisten. Richtig ist zwar, wie der Kläger vorbringt, daß auch der Drittschuldner, also hier die Versorgungsbehörde, ebenso wie die übrigen Beteiligten, das Recht hat, gemäß § 766 ZPO alle gegen die Pfändung und Überweisung möglichen Einwendungen, die das Verfahren betreffen, zu erheben. Dennoch ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß solange Folge zu leisten, als dieser nicht abgeändert oder aufgehoben wird. Das ist in einer Beziehung mit dem Beschluß des AG Münster vom 27. Februar 1957 erfolgt, in dem die Pfändung nicht mehr wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von DM 810,-, sondern nur noch in Höhe von DM 410,- vollzogen worden ist. Dieser Änderung aber hat die Versorgungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1957 Rechnung getragen. Im übrigen ist die Abänderung des ursprünglichen Pfändungsbeschlusses auf die Einwendungen der Versorgungsbehörde in ihrem Schreiben vom 18. Februar 1957 an das Vollstreckungsgericht erfolgt. Dieses Schreiben der Versorgungsbehörde wie schon das vom 8. Dezember 1956 sind ihrem Inhalte nach Erinnerungen im Sinne des § 766 ZPO gewesen, allerdings nicht als solche vom Vollstreckungsgericht behandelt worden. Das hat aber die Versorgungsbehörde nicht zu vertreten.

Soweit der Kläger meint, die Versorgungsbehörde hätte die gepfändete Rente wegen des Pfändungsschutzes nach § 69 BVG nicht an den Gläubiger abführen dürfen, weil bei einer die Lohnpfändungsgrenzen überschreitenden Pfändung ein Arbeitgeber trotz eines entgegenstehenden Pfändungsbeschlusses nur die nach den Schutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO pfändbaren Lohnanteile an den Gläubiger abführen dürfe, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob einem Arbeitgeber eine derartige Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer bei einer die Lohnpfändungsgrenze übersteigenden Lohnpfändung obliegt. Selbst wenn ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer verpflichtet wäre, bei einer die Lohnpfändungsgrenzen überschreitenden Pfändung und Überweisung des Arbeitslohnes nur diejenigen Lohnanteile abzuführen, die nicht dem Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen, so ergäbe sich aus einem solchen Grundsatz noch nicht die Verpflichtung der Versorgungsbehörde gegenüber dem Versorgungsberechtigten, einem die Versorgungsrente betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht Folge zu leisten, bei dessen Erlaß die Schutzvorschrift des § 69 BVG nicht beachtet worden ist. Abgesehen davon, daß die sich aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf das Versorgungsrechtsverhältnis, das zwischen der Versorgungsbehörde und dem Berechtigten besteht, übertragen werden können, besteht auch zwischen den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO und der Vorschrift des § 69 BVG ein grundlegender Unterschied. Während ein Arbeitgeber regelmäßig die pfändungsfreien Lohnanteile aus den Lohntabellen errechnen kann, ist für die Versorgungsbehörde nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe einem Versorgungsberechtigten nach § 69 BVG ein Pfändungsschutz zusteht. Der § 69 BVG kennt nämlich - im Gegensatz zu den Lohnpfändungsvorschriften der ZPO - keine festen Pfändungsfreibeträge, sondern macht den Pfändungsschutz dem Grunde und der Höhe nach davon abhängig, ob der Rentenberechtigte der Rente "zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf". Dies nachzuweisen, obliegt aber dem Rentenberechtigten - also dem Kläger -, nicht aber der Versorgungsbehörde. Demzufolge war die Versorgungsbehörde nicht verpflichtet, auf Grund des § 69 BVG die Überweisung der gepfändeten Rente an den Gläubiger zu unterlassen.

Schließlich ist die Versorgungsbehörde auch nicht deshalb verpflichtet, den an den Sohn W überwiesenen Betrag nochmals an den Kläger zu zahlen, weil die vom AG Münster vorgenommene Pfändung und Überweisung der Rente durch den Beschluß des LG Münster vom 10. Oktober 1961 aufgehoben worden ist. Es kann dahinstehen, ob die Pfändung und die damit gleichzeitig erfolgte Überweisung der Rente an den Sohn W im Jahre 1956 durch die im Jahre 1961 erfolgte Aufhebung von Anfang an oder erst vom Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des LG Münster, also vom 19. September 1961 an, unwirksam war. In jedem Fall steht dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO entgegen. Danach gilt der Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Bis zur Kenntnis des Beschlusses des LG Münster vom 19. September 1961 hat die Versorgungsbehörde daher die gepfändeten Rentenanteile an den Gläubiger rechtmäßig und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger gezahlt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, der § 836 Abs. 2 ZPO könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Versorgungsbehörde hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Münster "nicht im guten Glauben" gewesen sei, ist sein Vorbringen rechtsunerheblich. Die Rechtsbeständigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt zugunsten des Drittschuldners für die Zeit des "Bestandes" (§ 836 Abs. 2 ZPO = "bis er aufgehoben wird") des Beschlusses, unbeschadet der Vorstellung des Drittschuldners von der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Beschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Eine Bösgläubigkeit des Drittschuldners, die das Vertrauen des Drittschuldners in den Rechtsbestand des Beschlusses erschüttern würde, könnte also nur darin bestehen, daß er nicht mehr an den Bestand des Beschlusses glauben durfte, weil dieser etwa aufgehoben war oder das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen aufgehoben hatte (vgl. Baumbach, ZPO, 29. Aufl. § 836 Anm. 2). In dieser Richtung hat aber weder der Kläger Tatsachen vorgebracht noch geht aus den Feststellungen des LSG etwas dafür hervor, daß die Versorgungsbehörde bei Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht im guten Glauben hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit der Pfändung und Überweisung durch das AG Münster gewesen ist; dies konnte schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Beschluß tatsächlich erst durch das Landgericht Münster mit Beschluß vom 19. September 1961 aufgehoben worden ist.

Der Hinweis des Klägers auf § 765 a ZPO zur Rechtfertigung seines Begehrens ist nicht verständlich. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Der Kläger behauptet zwar, die Pfändung seiner Rente durch das AG Münster sei mit den guten Sitten nicht vereinbar gewesen, jedoch wäre, selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, nur er selbst nach dem Wortlaut des § 765 a ZPO befugt gewesen, das Gericht anzurufen; der Versorgungsbehörde stand insoweit überhaupt kein Recht zu; sie wäre erst, wenn auf das Vorbringen des Klägers hin das Gericht eine entsprechende Anordnung getroffen hätte, verpflichtet gewesen, anders - als geschehen - zu handeln.

Auch die weiteren Ausführungen des Klägers über eine Verletzung der sich aus dem Versorgungsrechtsverhältnis ergebenden Fürsorgepflichten durch die Versorgungsbehörde können das Begehren des Klägers nicht stützen. Der Kläger meint, daß er bei einer Verletzung der Fürsorgepflichten durch die Versorgungsbehörde so gestellt werden müsse, wie wenn die Versorgungsbehörde der ihr obliegenden Fürsorgepflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre, daß also im vorliegenden Fall die Versorgungsbehörde die an den Pfändungsgläubiger abgeführten Rentenbeträge noch einmal an ihn, den Kläger, zahlen müsse, weil die der Versorgungsbehörde obliegende Fürsorgepflicht geboten hätte, trotz des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch die gepfändeten Rententeile an ihn zu zahlen oder den Pfändungsbeschluß durch die Einlegung von Rechtsbehelfen vor seiner Ausführung zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung einer sich aus dem BVG ergebenden Fürsorgepflicht zu einem öffentlich-rechtlichen "Schadensersatzanspruch" führt (s. f. d. Rentenversicherung BSG in SozR RVO § 1233 Nr. 3) und ob dafür nach § 51 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wird. Selbst wenn man dies annimmt, muß der Anspruch schon an dem Umstand scheitern, daß die Versorgungsbehörde bei der gegebenen Sachlage die ihr zumutbaren Fürsorgepflichten weitgehend wahrgenommen hat. Nach der für das Verwaltungshandeln der Versorgungsbehörde maßgeblichen VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 67 BVG mußte es die Versorgungsbehörde dem Versorgungsberechtigten überlassen, bei der Pfändung eines Anspruchs auf Rente wegen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bei dem Vollstreckungsgericht die Beschränkung oder Aufhebung des Pfändungsbeschlusses zu erwirken, wenn er einwenden wollte, daß er der Rente zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bedürfe. Wie die VV aaO hervorhebt, war bis zu einer Änderung oder Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Rente dem Gläubiger nach Maßgabe des Beschlusses zu überweisen. Im vorliegenden Fall hat sich die Versorgungsbehörde nicht darauf beschränkt, dem Kläger auf seine Anfragen hin am 12. September 1957 mitzuteilen, daß es ihr nicht möglich sei, sich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Münster vom 30. November 1956 im Namen des Klägers zu wenden, da sie "rechtlich verhindert" sei, "als Beauftragte von Versorgungsberechtigten tätig zu werden", und ihm anzuraten, sich eines Anwaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu bedienen; vielmehr hat die Versorgungsbehörde darüber hinaus, und zwar mit den Schreiben vom 8. Dezember 1956 und vom 18. Februar 1957, die tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen die Pfändung und Überweisung der Rente dem Vollstreckungsgericht vorgehalten, insbesondere auch auf die Schutzvorschrift des § 69 BVG und darauf hingewiesen, daß der Kläger wahrscheinlich der Rente wegen seines eigenen Unterhalts bedürfe. Eine weitergehende Verpflichtung zu einem Handeln der Versorgungsbehörde zugunsten des Klägers kann nicht anerkannt werden. Das gilt auch von der Hinterlegung der für den Gläubiger gepfändeten Rentenbeträge, die nach Meinung des Klägers von der Versorgungsbehörde hätte durchgeführt werden sollen, wobei dahinstehen kann, ob dafür überhaupt die rechtliche Möglichkeit gegeben war. Somit läßt sich auch nicht aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Versorgungsbehörde ein Anspruch des Klägers auf erneute Auszahlung der Rente an ihn herleiten.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB stützen will, erkennt er offenbar selbst, daß für eine Entscheidung hierüber die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig sind. Für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch dann nicht gegeben, wenn die Amtshandlung sich auf eine Angelegenheit der Sozialversicherung oder Kriegsopferversorgung bezieht (vgl. dazu BSG in SozR BGB § 839 Nr. 2). Demzufolge kann seinen Anträgen zu 1) und 2) nicht entsprochen werden.

Soweit der hilfsweise unter 3) beantragt hat festzustellen, daß die Überweisung der Grundrente des Klägers an seine geschiedene Ehefrau I als Unterhaltsbeitrag für die Kinder W und W J auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Münster vom 30. November 1956 gegenüber dem Kläger gemäß § 67 Abs. 1 und § 69 BVG unzulässig war, muß auch diesem Antrag der Erfolg versagt bleiben, weil er unzulässig ist. Die Frage der Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung der Rente richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der ZPO. Sie betrifft das zwischen dem Kläger und dem Pfändungsgläubiger bestehende bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das im Streitverfahren gem. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen ist. Im übrigen hat das LG Münster in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1961 bereits ausgeführt, daß die Pfändung und Überweisung durch das AG Münster gemäß § 69 BVG unzulässig war.

Das LSG hat somit im Ergebnis zutreffend die Berufung des Klägers gegen das Urteil erster Instanz als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296981

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Zivilprozessordnung / § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung / § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

  (1) 1Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. 2Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren