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BSG Urteil vom 14.11.1968 - 7 RKg 9/66

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Leitsatz (amtlich)

Steht dem Vater des Kindes der Anspruch auf Kindergeld nach BKGG § 6 Abs 1 (nur) deshalb nicht zu, weil er ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG erwerbstätig ist, so kann er nicht zusammen mit der Mutter des Kindes wirksam gemäß BKGG § 3 Abs 3 S 1 bestimmen, daß sie die Berechtigte ist; maßgebend für BKGG § 3 Abs 5 ist daher allein die Rangfolge des BKGG § 3 Abs 3 S 2 (und Abs 4).

 

Normenkette

BKGG § 6 Abs. 1 Fassung: 1964-04-14, § 3 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1964-04-14, S. 2 Fassung: 1964-04-14, Abs. 4 Fassung: 1964-04-14, Abs. 5 Fassung: 1964-04-14

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 1966 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin wohnt und arbeitet in L. Sie ist Mutter von elf Kindern, die in den Jahren 1947 bis 1963 geboren wurden. Ihr Ehemann, der ebenfalls in L wohnhaft ist, arbeitet beruflich in der Schweiz und erhält dort von seiner Arbeitgeberin zusätzlich zum Lohn ein Kindergeld von 20 sfr monatlich für jedes Kind. Der Antrag der Klägerin, ihr nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld zu zahlen, wurde vom Arbeitsamt abgelehnt (Bescheid vom 10. August 1964; Widerspruchsbescheid vom 3. September 1964). Da der Ehemann und Vater außerhalb der Bundesrepublik erwerbstätig sei, habe er keinen Anspruch auf Kindergeld. Alsdann könne aber auch der Klägerin Kindergeld nicht gewährt werden, obgleich sie an sich die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Auf Klage hin verpflichtete das Sozialgericht (SG) die Beklagte, der Klägerin das Kindergeld von monatlich 600,- DM ab 1. Juli 1964 zu zahlen (Urteil vom 23. Februar 1965). Diese Entscheidung wurde auf Berufung der Beklagten vom Landessozialgericht (LSG) aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. März 1966). Nach Auffassung des LSG kann die Klägerin, weil ihr Ehemann durch § 6 BKGG vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen ist, für ihre Person ebenfalls kein Kindergeld nach § 3 Abs. 5 BKGG erhalten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG zur Berechtigten bestimmt worden sei. Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 BKGG stelle auf die Rangfolge ab, wie sie unabhängig von der Bestimmung durch die Eltern im Gesetz festgelegt werde. Danach werde das Kindergeld nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhalte. Der Mutter werde es gewährt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes allein zustehe. Da letzteres hier nicht zutreffe, sei sie ihrem Ehegatten nachrangig, weil er die Kinder unstreitig überwiegend unterhalte. Daß diese Auslegung des § 3 Abs. 5 BKGG dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche, erweise seine geschichtliche Entwicklung, die im einzelnen dargelegt wurde. Die Regelung des § 6 BKGG verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG), weil sie den zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit der Schweiz und dem überstaatlichen Recht entspreche und für alle davon betroffenen Personen gleichmäßig gelte. Zudem werde das Kindergeld aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes gewährt, zu denen die im Ausland Erwerbstätigen nicht beitragen.

Die Revision wurde zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen und ihr Kindergeld nach gesetzlicher Vorschrift zu gewähren.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß leibliche Eltern nach § 3 Abs. 2 BKGG in der Rangfolge grundsätzlich gleichstehen. Erfüllten beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, dann obliege ihnen selbst die Bestimmung des Berechtigten. Dieses Bestimmungsrecht werde durch § 3 Abs. 5 BKGG nicht ausgeschaltet. Da nach § 6 BKGG ihr Ehemann als Anspruchsberechtigter ausgeschlossen sei, bleibe sie allein als Anspruchsberechtigte übrig.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe im Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig und statthaft, sie ist jedoch nicht begründet.

Den allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG zufolge stände der Klägerin ebenso wie ihrem Ehemann die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld zu. Vorliegend ist jedoch der Ehemann der Klägerin, der ausschließlich in der Schweiz seinen Beruf ausübt, deshalb vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen, weil nach § 6 Abs. 1 BKGG Personen, die ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig sind, kein Kindergeld gewährt wird. Danach wäre die Klägerin allein anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 BKGG, durch welche der Kindergeldberechtigte bestimmt wird, wenn Vater und Mutter Anspruchsberechtigte sind, liegen keinesfalls vor, weil diese Vorschrift, die erst nach Anwendung aller die Ansprüche selbst betreffenden Vorschriften, also auch der des § 6 Abs. 1 aaO, angewandt werden kann, zwei Anspruchsberechtigte voraussetzt, dies aber eben nicht der Fall ist.

In Wirklichkeit steht nach § 3 Abs. 5 aaO, der erst nach Anwendung der Abs. 2 bis 4 angewandt werden kann, weil er auf diese Bezug nimmt, auch der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld nicht zu. Nach Abs. 5 wird, wenn eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil sie ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG erwerbstätig ist (§ 6), auch keiner anderen Person Kindergeld gewährt, die ihr bei Anwendung der Absätze 2 bis 4 des § 3 nachstehen würde. Aus Abs. 2 ist im vorliegenden Fall die Rangfolge den beiden leiblichen Eltern nicht zu entnehmen. Dagegen könnte sich diese Rangfolge aus Abs. 3 ergeben. Wenn indessen diese Vorschrift, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung finden kann, so kommt doch, da Abs. 5 auf diese Vorschrift verweist, insoweit eine entsprechende Anwendung in Betracht. Die "entsprechende" Anwendung aber bedeutet, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 aaO auf Fälle der vorliegenden Art auch nicht mittelbar angewandt werden kann. Denn in den Fällen der vorliegenden Art ist vor Anwendung des § 3 Abs. 5 aaO nur ein Elternteil, die Mutter, anspruchsberechtigt, während § 3 Abs. 3 Satz 1 aaO uneinschränkbar voraussetzt, daß Vater und Mutter anspruchsberechtigt sind. Da beide Vorschriften von grundsätzlich verschiedenen Voraussetzungen ausgehen, die nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, ist auch eine nur entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 aaO auf diese Tatbestände des § 3 Abs. 5 aaO ausgeschlossen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 aaO widersprechen, wenn der letztlich Anspruchsberechtigte von einem der beiden Elternteile, hier dem Vater, mitbestimmt werden könnte, obwohl er selbst nach § 6 Abs. 1 aaO überhaupt nicht kindergeldberechtigt ist. Die gemeinsame Bestimmung des letztlich berechtigten Elternteils nach § 3 Abs. 3 Satz 1 aaO setzt voraus, daß zwei berechtigte Personen diese Bestimmung treffen, diese gemeinsame Bestimmung bedeutet also notwendigerweise den Verzicht eines der beiden Berechtigten auf seinen Anspruch. Letzteres aber ist in Fällen der vorliegenden Art nicht möglich, da der Vater überhaupt nicht Anspruchsberechtigter ist. Würde man ihm dieses Mitbestimmungsrecht trotzdem einräumen, so könnte er ohne eigenen Rechtsverlust die Beklagte belasten, was auch mit dem Zweck dieser Vorschriften unvereinbar wäre. Es besteht also in diesen Fällen kein Raum für eine gewillkürte Bestimmung des Berechtigten durch die Eltern. Entsprechend anwendbar ist indessen der 2. Satz dieser Vorschrift, da er eine Rangfolge enthält, die auch dann entsprechend anwendbar ist, wenn nur ein Elternteil anspruchsberechtigt ist. Nach dieser Vorschrift steht aber die Klägerin ihrem Ehemann in der Rangfolge nach, da dieser die Kinder überwiegend unterhält; auch steht ihr die Sorge für die Person der Kinder nicht allein zu. Auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften ist daher der Klägerin nach § 3 Abs. 5 BKGG Kindergeld nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 aaO liegen mangels einer Bestimmung des Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht ebenfalls nicht vor, so daß auch unter Anwendung dieser Vorschrift der erhobene Anspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 5 aaO nicht gegeben ist.

Zu Recht hat das LSG daher entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

Zutreffend hat es insbesondere auch entschieden, daß die Regelung des § 6 Abs. 1 BKGG nicht gegen Art. 3 und 6 GG verstößt, da für die Kinder dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, wenn auch aus anderen Quellen, gezahlt wird.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz scheidet jedenfalls insoweit aus, als der Betreffende solche Leistungen bezieht.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Gewährung von Kindergeld aufgrund des § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des BKGG vom 21. März 1966 (BGBl I S. 185) bleibt durch diese Entscheidung unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 3

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