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BSG Urteil vom 13.03.1975 - 11 RA 229/73

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entwertung von Beitragsmarken der Weiterversicherung und der Höherversicherung

 

Normenkette

AVG § 140 Abs. 1, § 131 Abs. 3 S. 2; BGB § 133; AVG § 143 Abs. 3

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1972 und des Landessozialgerichts Berlin vom 11. September 1973 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist selbständige Steuerbevollmächtigte. In ihrer am 22. Dezember 1964 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 6 sind u.a. je vier Beitragsmarken der Weiterversicherung und der Höherversicherung der Klasse N des Ankaufsjahres 1963 eingeklebt und zum jeweiligen Ende der Monate Januar bis April 1961 entwertet. Im März 1969 übersandte die Klägerin diese Karte der Beklagten zur Aufrechnung und bat, weil sie sich beim Markenankauf geirrt habe, darum, anstelle der verwendeten Marken für 1961 je vier Markenwerte der Klasse L und je eine Marke der Klasse D festzustellen. Die Beklagte beanstandete mit Bescheid vom 24. Juli 1969 die für 1961 entrichteten Beiträge, weil sie erst nach Ablauf der Nachentrichtungsfrist verwendet worden seien.

Die Klage führte in den Vorinstanzen zur Aufhebung von Beanstandungsbescheid und Widerspruchsbescheid sowie zu der Feststellung, daß die Beiträge wirksam für die Monate Januar bis April 1962 entrichtet seien. Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) ergibt sich aus § 140 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nur, daß diese Beiträge nicht für 1961 wirksam seien. Ihre Entwertung für 1961 schließe jedoch eine Wirksamkeit für 1962 nicht aus. Da selbst eine unterbliebene Entwertung unschädlich sei, könne auch eine Entwertung für einen Zeitraum außerhalb der Nachentrichtungsfrist nicht schlechthin zur Unwirksamkeit der Beitragsleistung führen. Verspätet entwertete Beiträge müsse der Versicherungsträger vielmehr für andere Zeiten so verwenden, wie das für den Versicherten am günstigsten sei; dieser Gedanke sei schon in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (VO) über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (BGBl I S. 230) zum Ausdruck gekommen, er entspreche dem Wandel des Rentenversicherungsrechts seit 1957. Darüber hinaus seien die Beiträge auch unter Berücksichtigung der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung für Januar bis April 1962 als wirksam anzuerkennen. Entscheidend sei danach zunächst, ob eine eindeutige Willenserklärung vorliege. Den Entwertungen sei nicht die eindeutige Erklärung zu entnehmen, die Beiträge, gleichsam unter allen Umständen, für 1961 entrichten zu wollen. Hierzu hätte sich die Entwertung noch nahtlos in das übrige Beitragsbild einfügen müssen. Dieses lasse aber keine Umstände erkennen, die einen eindeutigen Rückschluß auf den wirklichen Willen der Klägerin z.Zt. der Entrichtung zuließen. Mangels eindeutiger Willenserklärung sei somit auf den mutmaßlichen Willen zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Dieser sei zweifelsohne dahin gegangen, wirksame und damit anrechenbare Beiträge zu entrichten. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr. 8 zu § 1418 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dem keine Bedeutung beigemessen. Der Wille zur wirksamen Beitragsentrichtung könne aber bei der hier vorzunehmenden Auslegung nicht unbeachtet bleiben. Die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes- RVA - (AN 1913, 514; 1915, 768) und die des BSG habe als mutmaßlichen Willen des Versicherten wiederholt das Bestreben berücksichtigt, die Anwartschaft zu erhalten, jedenfalls aber die versicherungsmäßigen Voraussetzungen des Rentenanspruchs zu erfüllen. Der mutmaßliche Wille der Versicherten reiche indessen weiter, er ziele auf die versicherungstechnisch günstigste Verwendung der Beitragsmarken. Diese setze stets eine wirksame Beitragsentrichtung voraus. Wieso ein dahingehender Wille im Gegensatz zum Willen zur Anwartschaftserhaltung unbeachtlich sein solle, sei nicht einzusehen. Dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entspreche somit hier die Beitragsverschiebung auf 1962, auch wenn bei der Entrichtung noch nicht erkennbar gewesen sei, daß die Beiträge wenigstens für dieses Jahr verwendet werden sollten.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das LSG habe zu Unrecht der zwingenden Rechtsfolge des § 140 Abs. 1 AVG eine relative Unwirksamkeit gegenübergestellt. Die Entwertung habe sowohl der Klägerin als auch dem Versicherungsträger die Möglichkeit genommen, über die zeitliche Verwendung der Beiträge zu entscheiden. Durch die Entwertung habe die Klägerin ihren Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht; für die Ermittlung eines mutmaßlichen Willens sei damit kein Raum.

Die Beklagte beantragt

Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Klageabweisung.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Die Vorinstanzen haben der Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Beanstandungsbescheid ist rechtmäßig. Die beanstandeten Beiträge sind frühestens im Dezember 1964 für die Monate Januar bis April 196 1 entrichtet worden und damit nach § 140 Abs. 1 AVG unwirksam. Eine "Verschiebung" auf das Jahr 1962 ist nicht möglich.

Bei freiwilligen Beiträgen - dazu gehören auch Beiträge der Höherversicherung - bestimmt grundsätzlich der Versicherte den Zeitraum, für den die Beiträge gelten sollen. Seine Bestimmung ist eine Willenserklärung. Als Mittel für deren Abgabe sieht das Gesetz die Entwertung der Marken vor. Nach § 131 Abs. 3 Satz 2 AVG in der bis zum 1. August 1969 geltenden Fassung sollte auf der Marke als Entwertungstag "der letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden, für den die Beiträge gelten sollen" . Das Gesetz gebietet die Entwertung allerdings nicht zwingend. Es bestimmt nur, daß die Beitragsmarken entwertet werden "sollen" (§ 131 Abs. 3 Satz 1 AVG). Das Fehlen einer Willenserklärung des Versicherten über den Geltungszeitraum macht daher die Beitragsentrichtung nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Versicherungsträger den Geltungszeitraum festzulegen hat. Die Frage, wie dabei zu verfahren ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.

Der Inhalt (Sinn) einer Willenserklärung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere den wirtschaftlichen Zweck der Erklärung, an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Hierbei ist der wirkliche Wille zu erforschen, soweit er nach außen erkennbar geworden ist (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

Von diesen auch für Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts geltenden Grundsätzen ist hier auszugehen. Die Klägerin hat ihren Willen schriftlich durch Eintragung von Entwertungsdaten erklärt. Von der Beklagten konnte diese Erklärung nur dahin verstanden werden, daß die Marken für Januar bis April 1961 verwendet werden sollten. Das LSG hat weder einen gegenteiligen inneren Willen der Klägerin, noch aus dem Beitragsbild Anhaltspunkte für die Absicht einer zeitlich anderweitigen Beitragsverwendung festgestellt. Damit zwingt das Gesamtverhalten der Klägerin zu der Deutung, daß sie als Geltungszeitraum der Beiträge die Monate Januar bis April 1961 bestimmen wollte. Der Zweck der Beitragsentrichtung steht dem nicht entgegen. Eine Willenserklärung bestimmten Inhalt kann nicht schon deswegen in eine auf ein anderes Ziel gerichtete umgedeutet werden, weil jede Willenserklärung auf einen rechtlichen Erfolg abzielt. Für eine solche Umdeutung wäre nur Raum, wenn ein vom Erklärungswortlaut abweichender Wille in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden wäre. Hierfür fehlt es an jedem Anhalt.

Für seine gegenteilige Auslegung kann sich das LSG nicht auf die von ihm zitierte frühere Rechtsprechung des RVA und des BSG berufen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung im Einklang mit den allgemeine für die. Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen steht. Das gilt schon für die Differenzierung danach, ob der Versicherte eine "ausdrückliche, einwandfreie" (RVA AN 1913, 514) oder eine "eindeutige" Willenserklärung abgegeben hat oder nicht. Inhalt und Rechtsfolgen von Willenserklärungen bestimmen sich nicht nach der Eindeutigkeit der Erklärung; insoweit läßt sich allenfalls die "Auslegungsfähigkeit" (vgl. dazu aber Schumann, Anm. zu BAG AP Nr. 34 zu § 133 BGB) bezweifeln. Bedenken begegnet aber auch die Art und Weise, wie beim angenommenen Fehlen einer eindeutigen Erklärung ein "mutmaßlicher Wille" ermittelt worden ist. Entgegen dem RVA (a.a.O. und AN 1915, 768) ist bei der Feststellung des Inhalts einer Willenserklärung kein " Wille auszulegen"; in nicht wenigen Fällen lief die Ermittlung des mutmaßlichen Willens zudem auf die bloße Feststellung des dem Versicherten möglichst günstigen Verwendungszeitraumes hinaus (vgl. AN 1915, 768). Es kann jedoch dahinstehen, ob nur die rechtliche Konstruktion dieser Rechtsprechung verfehlt, ihr Ergebnis jedoch sachlich berechtigt war. Immerhin ging es meist um die Erhaltung der Anwartschaft oder - allgemein - die Erfüllung der versicherungstechnischen Leistungsvoraussetzungen; bei gegenteiliger Auffassung hätte der Versicherte also meist den Rentenanspruch im ganzen eingebüßt. Ein solcher Gedanke gestattet keine Verallgemeinerung dahin, daß schlechthin die z.Zt. der Beitragsentrichtung für den Versicherten günstigste Beitragsverwendung den Geltungszeitraum freiwilliger Beiträge bestimmen müsse; der Vorbehalt einer gegenteiligen eindeutigen Willenserklärung wäre praktisch gegenstandslos, wenn zugleich den Entwertungsdaten die Eindeutigkeit abgesprochen würde. Der Anwendung eines solchen "Günstigkeitsprinzips" steht zudem entgegen, daß der Versicherungsträger die für den Versicherten günstigste Beitragsverwendung aus seinen Unterlagen oft nicht feststellen kann. Den Vorteilen einer Beitragsverwendung in einem bestimmten Sinne stehen regelmäßig Nachteile gegenüber, deren Abwägung grundsätzlich dem Versicherten überlassen bleiben muß; ein anderes mag allenfalls dort gelten, wo die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Ferner würden so die freiwillig Versicherten ungerechtfertigt bessergestellt gegenüber den Pflichtversicherten, denen eine "Verschiebung" ihrer Beiträge versagt ist. Auch in der VO vom 29. März 1951 findet die Ansicht des LSG keine Stütze. Abgesehen davon, daß die VO nicht mehr geltendes Recht ist, hat das LSG übersehen, daß § 4 Abs. 1 a.a.O. offenbar in erster Linie bezweckt, eine Verteilung eines Geldbetrags auf Markenwerte zu ermöglichen. Nicht zu überzeugen vermag auch die Berufung des LSG auf Änderungen des Rentenversicherungsrechts seit dem Jahr 1957. Inwiefern der Wegfall der Anwartschaftsvorschriften hier die Ansicht des LSG stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Die jetzt in § 143 Abs. 3 AVG getroffene Regelung bezieht sich auf den wesentlich anders gearteten Fall der "Fehlverwendung" von Beiträgen infolge einer Verwechslung des Versicherungszweiges. Daraus können keine weitergehenden Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden. Wenn schließlich in den letzten Jahren großzügige Nachentrichtungsregelungen getroffen worden sind, so erlaubt das nicht den Schluß, daß dort, wo es sich um die Entrichtung laufender Beiträge handelt, die Fristwahrung vernachlässigt werden dürfte.

Es mag sein, daß bei unterlassener Markenentwertung die Beiträge für einen Zeitraum innerhalb der Nachentrichtungsfrist als entrichtet gelten müßten. Daraus folgt indessen nicht, daß die abweichende tatsächliche Entwertung für den Versicherten keine nachteiligen Folgen haben dürfe. Insoweit ist die Ausgangslage nicht vergleichbar. Unterläßt der Versicherte entgegen der Sollvorschrift des § 131 Abs. 3 AVG die Entwertung, so kann er zwar unter Umständen die - angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht hoch einzuschätzende - Gefahr einer verspäteten Entrichtung i. S. von § 140 Abs. 1 AVG vermeiden; er setzt sich dann aber dem größeren Risiko aus, daß die Beiträge in einer Weise verbucht werden, die seinen wirklichen Interessen nicht entspricht.

Nach alledem ist hier für eine von den Entwertungen abweichende Auslegung kein Raum. Die Beiträge sind somit nach § 140 Abs. 1 AVG unwirksam. Entgegen der Auffassung des LSG läßt sich nicht zwischen einer "absoluten" und einer "relativen" Unwirksamkeit unterscheiden. Hierfür findet sich in Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Stütze. Der Unwirksamkeit läßt sich nicht dadurch ausweichen, daß der Versicherungsträger den Beitrag gleichsam "an bereitester Stelle" verwendet. Der Versicherungsträger könnte zudem auch hier nicht nach dem "Günstigkeitsprinzip" verfahren. So wäre etwa zu berücksichtigen, daß sich die Steigerungswirkung eines Beitrags erfahrungsgemäß von Jahr zu Jahr vermindert (vgl. § 32 Abs. 3 Buchst. a, § 33 Abs. 1 Buchst. b AVG) oder daß der Versicherte der Vorschrift des Art. 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) Genüge tun wollte, die entrichteten Beiträge aber nur für das in der Entwertung bezeichnete Jahr die erforderliche Höhe erreichen. Entsprechend dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 AVG muß daher der Versicherungsträger verspätet entrichtete Beiträge schlechthin als unwirksam ansehen und dem Versicherten die weitere Verwendung des zurückzuerstattenden Betrages überlassen.

Die Beanstandung der Beiträge wird schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Anfangsmonate der Jahre 1961 und 1962 nach Art. 2 § 49 a AnVNG gegebenenfalls wieder mit Beiträgen belegen könnte.

Soweit der Senat in den Urteilen vom 27. September 1967 (Art. 2 § 15 ArVNG) und vom 6. Juli 1972 (SozR Nr. 8 zu § 1418 RVO) zur Bestimmung des Geltungszeitraums freiwilliger Beiträge durch den Versicherten eine andere Auffassung vertreten haben sollte, hält der Senat daran nicht fest. Von Entscheidungen anderer Senate des BSG (BSG 6, 136, 140; SozR Nr. 5 und Nr. 6 zu § 1264 RVO a.F.; SozR Nr. 18 zu Art. 2 § 42 ArVNG) weicht der Senat nicht ab, weil diese nur Beitragsverschiebungen zur Erhaltung der Anwartschaft oder anwartschaftsähnlicher Voraussetzungen betroffen haben.

Auf die Revision war daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Dr. Buss, Vorsitzenden Richter

Heyer, Richter

Dr. Zimmer, Richter

 

Fundstellen

BSGE, 203

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