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BSG Urteil vom 07.07.1998 - B 5 RJ 16/98 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Revisionsgericht an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverweisen.

2. Zur Frage, wann dieses in Betracht kommt.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGG § 153 Abs. 4 Sätze 1-2, §§ 62, 64-65, 202; ZPO § 565 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.06.1997; Aktenzeichen L 6 J 233/96)

SG Speyer (Entscheidung vom 11.01.1996; Aktenzeichen S 11 J 257/94)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU).

Den im Juni 1992 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1993 ab. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Januar 1996 abgewiesen, nachdem es in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zurückgewiesen hatte.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf die Bitte des LSG, einen im Inland wohnenden prozeßfähigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, damit die Zustellung vereinfacht werden könne, mitgeteilt, daß er keinen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten benennen könne und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei; eine Vertretung erscheine ihm aber sinnvoll und wichtig, das Gericht möge ihm einige Namen und Adressen mitteilen, an die er sich wenden könne. Das LSG hat diese Formulierung im Schriftsatz vom 1. April 1997 nicht als PKH-Antrag behandelt und dem Kläger unter dem 15. Mai 1997 mitgeteilt, daß der Senat eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 SGG erwäge; der Kläger habe Gelegenheit, sich bis zum 25. Juni 1997 zu äußern. Auf dem per Telefax abschriftlich übermittelten Empfangsbekenntnis vom 11. Juni 1997 zu diesem Schriftsatz hat der Kläger vermerkt, daß seine Anschrift in Asuncion/Paraguay unrichtig bezeichnet sei, worauf er schon mehrfach hingewiesen habe; hierdurch komme es zu Verzögerungen im Postlauf. Er hat zugleich eine Äußerung nach Überprüfung der Angelegenheit durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz angekündigt, die noch nicht vorliege. Das am 20. Juni 1997 (Freitag) beim LSG eingegangene Telefax ist dem Berichterstatter am 23. Juni 1997 vorgelegt worden. Am 25. Juni 1997 hat das LSG die Berufung des Klägers durch Beschluß zurückgewiesen. Am 27. Juni 1997 – bei Gericht eingegangen am 24. Juli 1997 (Eingangsstempel) – hat der Kläger dem LSG das Original des Empfangsbekenntnisses vom 11. Juni 1997 zusammen mit einem Schreiben der Staatskanzlei – Büro des Ministerpräsidenten – vom 19. Juni 1997 zu seiner Rentenangelegenheit übermittelt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts, insbesondere der §§ 73a, 103, 153 Abs 4 Satz 2 SGG. Er ist der Ansicht: Spätestens nach Erhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 1. April 1997 hätte das LSG seinem Begehren auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachkommen müssen. Seine Formulierungen hätten im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang unzweifelhaft als PKH-Antrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ausgelegt werden müssen. Wäre ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt worden, so hätte die Möglichkeit bestanden, daß das LSG zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Hinsichtlich der ins Auge gefaßten Entscheidung durch Beschluß gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG habe das LSG ihm Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG bis zum 25. Juni 1997 gegeben. Die Äußerungsfrist sei erst an diesem Tage um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Beschluß nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG hätte daher frühestens am 26. Juni 1997 ergehen dürfen; unter Verletzung dieser Vorschrift habe das LSG den Beschluß aber bereits am 25. Juni 1997 erlassen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Januar 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluß für verfahrensfehlerfrei zustandegekommen und inhaltlich zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung an das LSG begründet.

Gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 des § 153 Abs 4 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese vom Gesetz notwendig vorgeschriebene Anhörung ist besonderer Ausdruck des rechtlichen Gehörs (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, RdNr 19 zu § 153). Die dem Kläger vom LSG gesetzte Frist lief am 25. Juni 1997 ab. Da eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf ihres (letzten) Tages endet (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG), endete die dem Kläger gesetzte Frist am 25. Juni 1997 um 24.00 Uhr (vgl auch Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, RdNr 5 zu § 64). Die gesetzliche Bestimmung des Fristendes findet auch auf richterliche Fristen Anwendung (Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 2 zu § 64). Bei der Abkürzung einer solchen Frist ist rechtliches Gehör zu gewähren (Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 3 zu § 65). Das LSG hat aber die dem Kläger selbst gesetzte Frist ohne seine Anhörung um einen Tag abgekürzt und bereits am letzten Tag der Frist, am 25. Juni 1997, den die Instanz abschließenden Beschluß gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erlassen. Die Entscheidung des LSG ist daher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) und damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auch auf dem Verfahrensfehler beruht, weil der Kläger eine – später auch vorgelegte – Stellungnahme angekündigt hatte, die ggf zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Allein aus diesem Grund war der Beschluß vom 25. Juni 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Offenbleiben kann, ob – wofür einiges spricht – die Entscheidung des LSG auch deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil das LSG den klägerischen Schriftsatz vom 1. April 1997 trotz seines eindeutig auf eine Vertretung zielenden Inhalts nicht als PKH-Antrag ausgelegt hat.

Von der Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG hat der erkennende Senat, obwohl die Verfahrensweise des LSG ihm dazu hätte Anlaß geben können, noch einmal abgesehen, weil eine solche Verfahrensweise bisher unüblich war und sich die Instanzgerichte hierauf nicht einstellen konnten. Daß diese Möglichkeit gemäß § 202 SGG iVm § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich besteht, ist nicht mehr bestritten (vgl BSG Urteil vom 31. März 1998 – B 8 KN 7/97 R – zur Veröffentlichung vorgesehen; Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsauffassung des 2. Senats des BSG im Beschluß vom 17. Februar 1998 – B 2 U 1/98 S). Von ihr Gebrauch zu machen ist geboten, wenn das Vertrauen des Klägers auf ein faires Verfahren vor dem Senat des LSG, der die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung erlassen hat, nachhaltig erschüttert sein kann (BSG Urteil vom 24. März 1976 – 9 RV 92/74 – SozSich 1976, 208; vgl auch Nachweise bei Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, RdNr 393). Dies kann insbesondere bei einem Zusammentreffen mehrerer Verfahrensfehler zu Lasten eines Beteiligten der Fall sein, aber auch dann, wenn ein Prozeßgrundrecht – wie hier der Anspruch auf rechtliches Gehör – in besonders gravierender Weise mißachtet worden ist. In zukünftigen Fällen, in denen ein Beteiligter Zweifel daran hegen muß, daß der nach der Geschäftsverteilung an sich zuständige Senat des LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits unvoreingenommen urteilen wird, beabsichtigt der Senat daher, von der Möglickeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat Gebrauch zu machen.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1175652

SozR 3-1500 § 170, Nr. 7

SozSi 1999, 74

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