Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 30.12.1987 - 5a BKn 10/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften der §§ 558, 295 ZPO gelten im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 SGG entsprechend (Anschluß an BSG vom 12.9.1956 - 10 RV 453/56 = BSGE 3, 284; BSG vom 25.10.1956 - 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60).

2. Wird der Verfahrensmangel eines übergangenen Beweisantrags darauf gestützt, das LSG habe sich nicht auf ein von ihm eingeholtes Gutachten stützen dürfen, so ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß etwaige Mängel des Gutachtens nicht geheilt sind.

 

Normenkette

ZPO § 295 Abs 1, § 295 Abs 2, § 558; SGG §§ 202, 103, 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 20.03.1986; Aktenzeichen L 5 Kn 2/85)

SG Koblenz (Entscheidung vom 11.01.1985; Aktenzeichen S 5 Kn 94/83)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig; denn die Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Verletzung der §§ 103, 106 Abs 3 Nr 5, 118 SGG, 404 Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Landessozialgericht (LSG) habe den Beweisantrag, ein orthopädisches und ein psychiatrisches bzw psychosomatisches Gutachten einzuholen, ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Nach Ansicht des Klägers durfte das LSG sich nicht auf das Gutachten des Oberarztes Dr. K. vom 30. November 1985 stützen und unter Hinweis darauf die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung verneinen. Zum Sachverständigen sei nach § 109 SGG nicht Dr. K., sondern Chefarzt Dr. G. bestellt worden. Dieser habe aber ein Gutachten nicht erstattet. Er habe sich nur aufgrund eigener Untersuchung und persönlicher Urteilsbildung mit der Beurteilung durch Dr. K. einverstanden erklärt. Damit sei dessen Gutachten aber noch nicht ein eigenes Gutachten von Dr. G. geworden, für das er persönlich die Verantwortung zu übernehmen habe. Er habe nur das Gutachten eines anderen gebilligt.

Die Verwertung eines medizinischen Gutachtens durch das Gericht geschieht im Rahmen der Beweiswürdigung und fällt daher unter § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, auf dessen Verletzung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das hindert das Bundessozialgericht (BSG) jedoch nicht an der Prüfung, ob die Rüge der mangelnden Sachaufklärung begründet ist und das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag stattzugeben (vgl BSG in SozR 1500 § 160 Nr 49).

Der vom Gericht bestellte Sachverständige - hier Chefarzt Dr. G. - darf sich eines anderen Arztes als Hilfskraft bedienen. Der Sachverständige muß jedoch zum Ausdruck bringen, daß er die von der Hilfskraft vorgenommenen Untersuchungen für ausreichend hält, um darauf die eigene Zustimmung zur Beurteilung zu gründen. Außerdem muß er die volle Verantwortung für das Gutachten übernehmen (vgl BSG in SozR 1500 § 128 Nr 24 und SozR Nr 73 zu § 128 SGG). Diesen Anforderungen genügt der vom Sachverständigen seiner Unterschrift vorangestellte Hinweis: "Einverstanden auf Grund eigener Untersuchung und persönlicher Urteilsbildung". Das LSG durfte daher das erwähnte Gutachten vom 30. November 1985 als ein vom Sachverständigen Dr. G. erstattetes würdigen und bei seiner Urteilsfindung verwerten.

Selbst wenn man der insoweit abweichenden Ansicht des Klägers folgt, hätte in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen, daß der Verfahrensmangel nicht geheilt worden ist. Gem § 558 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, sofern das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach § 295 ZPO verlorengegangen ist. Das ist ua dann geschehen, wenn in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in der der Kläger vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 295 Abs 1 ZPO). Die genannten Vorschriften der ZPO sind über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (vgl BSGE 4, 60, 64 ff mwN). Der Kläger hätte folglich in der Beschwerdebegründung aufzeigen müssen, wann und wo er den von ihm angenommenen Mangel des Berufungsverfahrens, der zumindest seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten bekannt sein mußte, gerügt hat oder weshalb Vorschriften iS des § 295 Abs 2 ZPO verletzt worden seien, auf deren Befolgung wirksam nicht verzichtet werden kann. Mängel eines Gutachtens sieht der Bundesgerichtshof (BGH) als heilbar an (vgl BGH LM § 295 ZPO Nr 19; ferner für Verstöße gegen die §§ 404, 410 ZPO Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 20. Aufl § 295 Rz 18 und Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 8. Aufl Seite 122; aA Friedrichs, Der Medizinische Sachverständige im sozialgerichtlichen Verfahren, in Beiträge zum Sozialrecht, Festgabe für Grüner, Seiten 137, 146).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist ein von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutertes und ergänztes Gutachten auch dann als Urteilsgrundlage geeignet, wenn es ursprünglich von einem anderen Sachverständigen erstellt und unterzeichnet war (so BVerwG Buchh 310 § 98 VwGO Nr 15). Das spricht dafür, von dem Beteiligten, der ein Gutachten nicht als dasjenige des bestellten Sachverständigen gelten lassen will, eine entsprechende Rüge zu fordern.

Da der Kläger in der Beschwerdebegründung sich nicht mit der Frage einer Heilung des gerügten Verfahrensmangels auseinander gesetzt hat, fehlen schlüssige Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht. Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659149

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Zivilprozessordnung / § 295 Verfahrensrügen
Zivilprozessordnung / § 295 Verfahrensrügen

  (1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren