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BSG Beschluss vom 28.06.2019 - B 1 KR 50/18 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Beweisantrag. Klärungsbedürftigkeit. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überraschungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten.

2. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann.

3. Ein Beschluss darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. Der Grundsatz soll indes lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.

 

Normenkette

SGG §§ 62, 103, 109, 128 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4, § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; Charta der Grundrehte der EU Art. 47 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.05.2018; Aktenzeichen L 5 KR 3280/17)

SG Mannheim (Entscheidung vom 25.07.2017; Aktenzeichen S 2 KR 3217/16)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2020; Aktenzeichen 1 BvR 2039/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einem Prostatakarzinom. Nach vorausgegangener Strahlen- und Chemotherapie trat ein Rezidiv bei Verdacht auf Metastasierung auf. Der ihn mitbehandelnde Arzt Prof. Dr. Dr. P., L., empfahl eine Therapie mit dendritischen Zellen (autologe dentritische Zell-Vakzine-Therapie). Die A. International AG, L., stellte dem Kläger eine Rechnung über 28 853,76 Euro (27.8.2015). Der Kläger überwies als erste Rate 14 426,88 Euro (1.9.2015). Die Entnahme von Blut, dessen Aufbereitung und die von einem Arzt vorgenommenen sechs Impfungen erfolgten durch die T. GmbH in H. Die erste Impfung fand am 1.9.2015 statt, die weiteren im Sechs-Wochen-Rhythmus (8.10. und 1.12.2015, 13.1., 2.3. und 15.4.2016). In einem von Prof. Dr. Dr. P. unterzeichneten Schreiben der A. International AG beantragte sie für den Kläger die Übernahme von 28 853,76 Euro Kosten (14.9.2015; Antragswiederholung durch Kläger am 16.9.2015). Der Kläger ist im Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 24.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 29.9.2016) und in den Vorinstanzen mit seinem Begehren erfolglos geblieben. Das LSG hat - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils (§ 153 Abs 2 SGG) - ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 S 1 SGB V lägen nicht vor. Es habe sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Die Dauer des Widerspruchsverfahrens sei unerheblich. Die Beklagte habe deshalb auch zu Recht den Antrag abgelehnt. Der Kläger habe vor Antragstellung begonnen, sich die Leistung zu verschaffen. Hierbei handele es sich um einen einheitlichen, nicht in selbstständige Abschnitte unterteilten Behandlungsvorgang. Der Bescheid vom 24.9.2015 stelle deshalb keine Zäsur dar. Die Voraussetzungen einer Spontanberatung hätten nicht vorgelegen (Beschluss vom 8.5.2018).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre fristgerechte Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 1.) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.). Der erkennende Senat darf das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte weitere Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 25.10.2018) nicht verwerten.

1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtssache klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus. Er formuliert weder eine Rechtsfrage, sei es ausdrücklich oder sinngemäß, noch legt er deren grundsätzliche Bedeutung dar. Im Kern wendet sich der Kläger nur gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung im ihn betreffenden Einzelfall. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN).

2. Der Kläger bezeichnet mit seinem Vorbringen keinen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).

a) Der Kläger legt den Verfahrensmangel der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) nicht hinreichend dar. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag (zur ausreichenden Wiedergabe nicht protokollierter Beweisanträge in den Urteilsgründen vgl BSG Beschluss vom 23.7.2013 - B 1 KR 84/12 B - RdNr 5 mwN) bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Nach ständiger Rspr des BSG zur Bezeichnung eines Beweisantrags gehört die Darlegung, dass ein - wie hier der Kläger - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 S 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG muss ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 5). Der Kläger trägt nicht vor, dass er nach der erfolgten Anhörungsmitteilung einen Beweisantrag aufrechterhalten oder neue Beweisanträge gestellt hat.

b) Der Kläger bezeichnet auch sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Ein Beschwerdeführer kann hierbei aber nicht zulässig im Wege einer Gehörsrüge als Verfahrensfehler geltend machen, dass das LSG seinem Vorbringen in seiner Entscheidung inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen nicht veranlasst gesehen hat. Die Beschwerdebegründung darf die insoweit einschlägigen, aber nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen nicht umgehen (vgl BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6): Den Ausschluss der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 und § 128 Abs 1 S 1 SGG) und die besonderen Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (vgl oben, II 2.a). Der Kläger zeigt dementsprechend einen Gehörsverstoß nicht zulässig auf, indem er rügt, das LSG habe die angebotenen ärztlichen Gegenkommentierungen des zweiten und dritten MDK-Gutachtens nicht angefordert. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge eines Gehörsverstoßes ist zudem ua, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Diese Grundsätze gelten auch bei Anwendung des § 153 Abs 4 S 2 SGG(vgl zB SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6 mwN) . Der Kläger legt nicht dar, dass ihn etwas gehindert hat, die "detaillierten Kommentierungen/Beweisführungen" in den Rechtsstreit einzuführen.

Der Kläger legt mit seinem Beschwerdevorbringen, er sei von der im SG-Urteil erfolgten Berücksichtigung der drei Gutachten des MDK überrascht worden, nicht dar, dass der angebliche Gehörsverstoß im Berufungsverfahren fortgewirkt hat und nicht geheilt worden ist. Ein Beschluss darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (stRspr, vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2003, 2524; BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 1 KR 90/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Grundsatz soll indes lediglich verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Der Kläger legt nicht dar, dass ihn etwas an einer Äußerung im Berufungsverfahren gehindert hat. Gleiches gilt, soweit er vorbringt, das SG habe die entgegenstehenden Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. P. zum zweiten und dritten MDK-Gutachten nicht gesehen. Zudem macht er auch hier nicht deutlich, warum er gehindert gewesen sei, die ärztlichen Stellungnahmen in das Verfahren einzuführen.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13287122

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