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BSG Beschluss vom 25.04.2006 - B 1 KR 97/05 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Revisionszulassungsgrund. Geltendmachung bei Mehrfachbegründungen im Urteilsspruch. Verfahrensfehler. Gehörsrüge

 

Orientierungssatz

1. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden (vgl BSG vom 19.6.1975 - 12 BJ 24/75 = SozR 1500 § 160a Nr 5 und vom 24.9.1980 - 11 BLw 4/80 = SozR 1500 § 160a Nr 38). Insoweit reicht nicht schon die Behauptung einer BKK aus, der einzelnen Mitgliedskasse eines BKK-Landesverbandes müsse aus Rechtsgründen im Innenverhältnis die Möglichkeit zur Überprüfung des gegenüber dritten Institutionen vorgenommenen Verbandshandelns eingeräumt werden. Denn das bloße Beanstanden der angefochtenen Entscheidung als inhaltlich "unrichtig" stellt - selbst dann, wenn dies mit vertieften Erwägungen erfolgt - keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG dar.

2. Ein Gericht muss - gerade bei umfangreichem Sachvortrag - in seiner Entscheidung nicht auf jeglichen Beteiligtenvortrag ausführlich eingehen, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen im Einzelnen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat.

 

Normenkette

SGG §§ 62, 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen L 4 KR 118/03)

SG München (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen S 2 KR 458/00)

 

Tatbestand

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) ist mit ihrem Begehren, von dem beklagten BKK-Landesverband 5.901.096,20 € nebst Zinsen an Schadenersatz gezahlt zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Den Anspruch leitet die Klägerin daraus her, dass der Beklagte zu ihrem Nachteil mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KÄV) für die Jahre 1997 bis 1999 pflichtwidrig schon mehrere Jahre bestehende Gesamtvergütungsvereinbarungen abgeschlossen bzw fortgeschrieben habe, ohne den geänderten Verhältnissen bei den Kopfpauschalen Rechnung zu tragen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Voraussetzungen der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden positiven Vertragsverletzung im öffentlichen Recht seien nicht erfüllt, weil zwischen den Beteiligten keine öffentlich-rechtliche, über die allgemeinen Amtspflichten iS des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch hinausgehende Leistungs- und Obhutsbeziehung bestanden habe, die einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar sei. Nach dem Normzweck des § 207 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sei es nicht Aufgabe des Beklagten, die jeweiligen Einzelinteressen seiner Mitglieder zu wahren, sondern die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder, sodass ein besonders enges Verhältnis zur Klägerin nicht angenommen werden könne. Die Beziehung der Beteiligten sei von öffentlich-rechtlichen Normen geprägt, die ihrer Eigenart nach ein Schuldverhältnis ausschlössen. Im Übrigen habe der Beklagte keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Beim Abschluss der Gesamtverträge im streitbefangenen Zeitraum sei der Beklagte in einer Vertragsarbeitsgemeinschaft mit anderen Regionalkassen Bayerns gewesen. Dabei handele es sich um eine durchaus vorteilhafte Situation, zumal andere Kassenarten ein deutlich niedrigeres Einnahmenwachstum aufwiesen als das BKK-System bei isolierter Betrachtung. Für einen internen Ausgleich in diesem System gebe es bei bestehender Vertragsarbeitsgemeinschaft keine Anspruchsgrundlage; die Klägerin habe auch kein Recht gegenüber dem Beklagten, diese Vertragsarbeitsgemeinschaft aufzulösen. Darüber hinaus seien aus der Berufungsbegründung und dem Vortrag der Klägerin keine Rechte zu ersehen, die verletzt worden sein könnten. Damit bestehe ein Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Aspekt (Urteil vom 12. Mai 2005).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil .

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus 4 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG.

1. Soweit sich die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, werden die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt. Für diesen Zulassungsgrund muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt werden, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerdebegründung enthält dazu die Fragestellungen:

-    

"Besteht zwischen dem beklagten Landesverband und der Klägerin als dessen Zwangsmitglied eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, also ein 'ganz besonders enges Verwaltungsrechtsverhältnis', das zwischen ihnen eine schuldrechtsähnliche Leistungs- und Obhutsbeziehung begründet, namentlich beim Abschluss von Gesamtverträgen gemäß §§ 83, 85 Abs 2 SGB V?

-    

Falls ja: Kann eine Krankenkasse gegenüber dem sie, namentlich beim Abschluss von Gesamtverträgen vertretenden Verband grundsätzlich Ansprüche nach den Regelungen der öffentlich-rechtlichen positiven Vertragsverletzung geltend machen?"

Auch wenn man darüber hinwegsieht, dass die erste Frage nur einzelfallbezogen und nicht allgemein formuliert worden ist, legt die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend dar, dass beide Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und aus Anlass des vom LSG entschiedenen Falles das Bedürfnis nach Rechtsfortbildung mit sich bringen könnten. Insoweit ist von Bedeutung, dass sich das LSG für die Zurückweisung der Berufung nicht allein auf das Fehlen eines "ganz besonders engen Verwaltungsverhältnisses", sondern auf mehrere, die Klageabweisung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt hat: Neben dem Gesichtspunkt der fehlenden qualifizierten schuldrechtsähnlichen Beziehung hat es sein Urteil zusätzlich damit begründet, dass der Beklagte darüber hinaus keine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen habe (kein interner Ausgleich im BKK-System bei bestehender Vertragsarbeitsgemeinschaft vorgesehen, die wiederum als für die BKKen grundsätzlich vorteilhaft einzuschätzen sei) sowie darauf, dass es auch an Rechten der Klägerin fehle, welche verletzt worden sein könnten. Selbst wenn man also mit der Beschwerdebegründung und entgegen dem LSG eine der Haftung aus positiver Vertragsverletzung im öffentlichen Recht zugängliche Sonderrechtsverbindung grundsätzlich bejahen wollte, stünde immer noch im Raum, dass das LSG eine pflichtwidrige Verletzungshandlung des Beklagten sowie verletzungsfähige Rechtspositionen der Klägerin verneint hat. Werden aber von einem Gericht in dieser Weise mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden ( vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5, 38; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap IX RdNr 51, 69 mwN) . Daran fehlt es in Bezug auf die zweite und dritte Begründung des LSG. Insoweit reicht nicht schon die Behauptung aus, der einzelnen Mitgliedskasse eines BKK-Landesverbandes müsse aus Rechtsgründen im Innenverhältnis die Möglichkeit zur Überprüfung des gegenüber dritten Institutionen vorgenommenen Verbandshandelns eingeräumt werden. Denn das bloße Beanstanden der angefochtenen Entscheidung als inhaltlich "unrichtig" stellt - selbst dann, wenn dies mit vertieften Erwägungen erfolgt - keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG dar; das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich nicht dazu vorgesehen, die inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils erneut in vollem Umfang zu überprüfen ( vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 ). Hinzu kommt, dass hinsichtlich der vom LSG festgestellten Sondersituation einer auf Landesebene (in Bayern) bestehenden besonderen Vertragsgemeinschaft weder die über diese Einzelkonstellation hinausgehende allgemeine Bedeutung der Rechtssache erkennbar wird, noch zu ersehen ist, dass im Zusammenhang mit der weiteren Begründung des LSG Rechtsfragen betroffen sein könnten, die revisibles Bundesrecht zum Gegenstand haben, dh die über die im Freistaat Bayern in den Jahren 1997 bis 1999 bestehende Vertragskonstellation hinausgehende Auswirkungen haben (vgl aber § 162 SGG). Daraus, dass die Beschwerde ergänzend auf ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten verweist, folgt bei alledem schon deshalb nichts anderes, weil der daraus hergeleitete Vortrag nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 SGG beim Bundessozialgericht eingegangen ist (Ablauf der - verlängerten - Frist am 9. Januar 2006; Eingang des Gutachtens am 20. April 2006).

2. Auch ein Verfahrensfehler wird nicht entsprechend den Maßstäben des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler des LSG gerügt wird und die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, muss vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 f; vgl auch BVerfGE 77, 275, 281; BVerfGE 79, 80, 83; 82, 236, 256) . Bei anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass sie regelmäßig von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen haben, auch ohne vom Gericht konkret darauf hingewiesen worden zu sein; nur wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste, kann ein entsprechender rechtlicher Hinweis geboten sein (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f mwN; BSG HVBG-INFO 1999, 3700) . Nach diesen Maßstäben legt die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dar. Sie macht im Wesentlichen geltend, das LSG habe den Umstand, dass es für einen internen Ausgleich im BKK-System bei bestehender Vertragsarbeitsgemeinschaft keine Anspruchsgrundlage gebe, weder in der mündlichen Verhandlung noch sonst erkennbar angesprochen; insbesondere habe eine Beweiserhebung oder sonstige Ermittlung seitens des Gerichts zu diesem Komplex verfahrensfehlerhaft nicht stattgefunden; die Klägerin habe keine Gelegenheit gehabt, das LSG "anhand einer Behandlung des Sachverhalts von der gegenteiligen Auffassung zu überzeugen". Bei diesem Vorbringen bleibt unklar, weshalb Vortrag der Klägerin zur Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren durch ein bestimmtes Verhalten des Gerichts in einer zu beanstandenden Weise verhindert worden sein sollte und das LSG-Urteil damit eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass die Klägerin in den Vorinstanzen als wesentlichen Bestandteil ihrer Argumentationskette schriftlich vorgetragen habe, dass eine Auflösung der Vertragsarbeitsgemeinschaft ohne Nachteil für das BKK-System möglich gewesen wäre und die KÄV einem anderen internen Verteilungsschlüssel zugestimmt hätte. Dass die als Krankenkasse sachkundige Klägerin und ihr anwaltlicher Bevollmächtigter damit gleichwohl im Unklaren darüber gewesen sein sollten, dass es auch auf den vom LSG herangezogenen weiteren Gesichtspunkt möglicherweise würde ankommen können oder dass das LSG Sachvortrag in verfahrenswidriger Weise nicht zur Kenntnis genommen hat, kann dann aber nicht angenommen werden. Ein Gericht muss - gerade bei umfangreichem Sachvortrag wie hier - in seiner Entscheidung nicht auf jeglichen Beteiligtenvortrag ausführlich eingehen, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen im Einzelnen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat ( vgl zB Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl 2005, § 136 RdNr 7a mwN ). Dass das LSG dem Klägervorbringen in seinem Urteil inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen nicht veranlasst gesehen hat, kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht im Wege einer Gehörsrüge als Verfahrensfehler geltend gemacht werden, weil die insoweit einschlägigen, aber nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen nicht umgangen werden dürfen: Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist die Rüge einer Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG kann der Verfahrensverstoß nur unter der Voraussetzung gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; dazu ist mit Blick auf § 160a Abs 2 Satz 3 SGG besonderes Vorbringen nötig ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f; Nr 29 S 49; Nr 31 S 51 f) , an dem es fehlt, weil die Beschwerdebegründung schon keine entsprechend berücksichtigungsfähigen, in der letzten mündlichen Verhandlung noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten gebliebenen Beweisanträge bezeichnet.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2245278

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