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BSG Beschluss vom 28.01.1956 - 1 RA 115/55

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung schriftlich eingelegt, so ist die Frist des SGG § 151 Abs 1 nur dann gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb dieser Frist zum LSG gelangt ist; es genügt nicht, daß sie innerhalb der Frist bei dem SG eingegangen ist, dessen Urteil mit der Berufung angefochten wird.

 

Normenkette

SGG § 151 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt das Armenrecht für die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 1955. In diesem Urteil ist jedoch die Revision nicht zugelassen. Die Revision ist deshalb nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur statthaft, wenn das Verfahren des Landessozialgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet. Dafür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch was der Kläger in seinen Schreiben vom 6. November 1955 und 4. Januar 1956 vorbringt, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Verfahren des Landessozialgerichts wesentliche Mängel hat; es kann insbesondere auch darin kein Mangel des Verfahrens erblickt werden, daß das Landessozialgericht dem Antrag des Klägers vom 20. November 1954, ihm gegenüber der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, keine Folge gegeben hat; das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg ist dem Kläger, wie einwandfrei festgestellt ist, am 12. Juli 1954 zugestellt worden; dieses Urteil enthält auch die ausdrückliche Belehrung, daß eine etwaige Berufung beim Landessozialgericht München einzulegen ist; trotzdem hat der Kläger die Berufungsschrift vom 10. August 1954 an das Sozialgericht Nürnberg gerichtet; daß diese Berufungsschrift dann erst am 13. Oktober 1954, also lange nach dem 12. August 1954, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, zum Landessozialgericht in München gelangt ist, ist vom Kläger selbst zu vertreten; Das Sozialgerichtsgesetz bestimmt in § 136 Abs. 1 Nr. 7, daß jedes Urteil eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat; es tut dies, damit jede Partei selbst in der Lage ist, eine etwaige Berufung von vornherein bei der richtigen Stelle einzulegen. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet, jede Postsache unmittelbar nach Eingang daraufhin zu prüfen, ob seine Zuständigkeit gegeben ist oder ob die Sache an eine andere zuständige Stelle weiterzuleiten ist. Das Landessozialgericht hat hiernach zu Recht angenommen, daß die Berufung des Klägers verspätet und deshalb unzulässig ist und daß es nicht befugt ist, die Frage, ob der Beginn der Rente des Klägers richtig festgesetzt ist, sachlich nachzuprüfen.

Unter diesen Umständen bietet die Rechtsverfolgung, die vom Kläger beabsichtigt ist, keine Aussicht auf Erfolg; das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist deshalb nach § 167 SGG in Verbindung mit §§ 114, 126 ZPO abzulehnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380089

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  (1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.  (2) 1Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der ...

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