Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 27.04.1989 - 11 RAr 33/89

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Orientierungssatz

Aufhebung des Vorlagebeschlusses an den EuGH:

1. Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so ist ein im Ausgangsverfahren ergangener Vorlagebeschluß an den EuGH aufzuheben.

2. Der Aufhebungsbeschluß ergeht wie der Vorlagebeschluß in der Besetzung, die für den Erlaß eines Urteils vorgesehen ist, in Verfahren nach dem SGG also unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs. 2; EWGVtr Art. 177

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.03.1987; Aktenzeichen L 6 Ar 87/86)

 

Gründe

Der Kläger ist Niederländer und wohnt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1984 war er in der Schweiz als Schiffsführer bei einer Reederei in Basel beschäftigt. Arbeitslosenversicherungsbeiträge wurden zum Volkswirtschaftsbund Basel entrichtet. Vom 1. Januar bis zum 31. März 1985 war er arbeitslos. Beide Vorinstanzen haben die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) verurteilt, Arbeitslosengeld (Alg) vom 28. Januar 1985 bis zum 31. März 1985 zu gewähren.

Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat im Beschluß vom 14. Juni 1988 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung dort näher bezeichnete Fragen vorgelegt, die sich aus dem EWG-Recht hinsichtlich einer Anrechnung von in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ergeben, und das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Eingang der Schriftsätze im Verfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat die Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren den Anspruch des Klägers auf Alg einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der im Rechtsstreit entstandenen Kosten anerkannt. Der Kläger hat sich hiermit einverstanden erklärt mit dem Zusatz, er klage ferner hiermit die nach § 44 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) zustehenden Zinsen sowie die Krankenversicherungsbeiträge ein, und bitte um Vergütung von zwei Fahrten zu Verhandlungen. Auch dies hat die Beklagte zugestanden.

Damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Nach § 101 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Kläger hat die Annahme des Anerkenntnisses nicht an die Erfüllung der von ihm erhobenen zusätzlichen Forderungen geknüpft, sondern diese selbständig geltend gemacht. Überdies hat sich die Beklagte verpflichtet, auch diesen Forderungen zu entsprechen. Anerkenntnis und dessen Annahme können mit der Rechtsfolge des § 101 Abs 2 SGG nicht nur in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden, sondern auch außerhalb der mündlichen Verhandlung durch schriftliche Erklärung erfolgen (BSG SozR 1500 § 101 Nr 6). Wegen der damit eingetretenen Erledigung auch des Revisionsverfahrens hat der Senat den Beschluß über die Vorlage und über die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben.

Für eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses nach Beendigung des Ausgangsverfahrens enthält das für den Senat maßgebende Verfahrensrecht zwar keine unmittelbare Rechtsgrundlage. Das Verfahren zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist jedoch ähnlich wie das Verfahren aufgrund einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Sinne des Art 100 des Grundgesetzes (GG) vom Ausgangsverfahren gelöst (vgl zum Vorlageverfahren BVerfGE 49, 217, 219). Das erlaubt es, für den Tatbestand der Erledigung des Ausgangsverfahrens auf die zum Vorlageverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Zum Vorlageverfahren haben die Gerichte sich zunächst damit begnügt, dem BVerfG mitzuteilen, daß im Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen sei (BVerfGE 13, 165, 166) bzw daß der angefochtene Beschluß wirkungslos geworden sei (BVerfGE 14, 140, 142). Nunmehr ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, daß der Vorlagebeschluß im Ausgangsverfahren aufzuheben ist, wenn im Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist. Das BVerfG beachtet somit im Vorlageverfahren Prozeßhandlungen im Ausgangsverfahren, die die Vorlage gegenstandslos machen oder sonst das Gericht berechtigen, den Vorlagebeschluß aufzuheben (BVerfGE 49, 217, 219). Auch zum Verfahren nach der Zivilprozeßordnung ist anerkannt, daß ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluß nach Art 100 GG vom vorlegenden Gericht aufgehoben werden kann, wenn bei ihm Ereignisse eintreten, die eine Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen erübrigen, insbesondere ein Prozeßvergleich, die Klagerücknahme und der Verzicht (BGH NJW 1968, 503). Der Aufhebungsbeschluß ergeht wie der Vorlagebeschluß in der Besetzung, die für den Erlaß eines Urteils vorgesehen ist, in Verfahren nach dem SGG also unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschluß nach § 102 Satz 3 SGG über den Ausspruch der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ergeht.

Diese Grundsätze gelten für einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechend. Ein Eingriff in die Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegt darin nicht, da diesem die Entscheidung darüber verbleibt, ob das bei ihm anhängige Vorlageverfahren nach Aufhebung des Vorlagebeschlusses einzustellen oder fortzusetzen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660114

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Sozialgerichtsgesetz / § 101 [Vergleich]
Sozialgerichtsgesetz / § 101 [Vergleich]

  (1) 1Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren