Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 23.06.1998 - B 9 V 31/98 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen sind und er ab 21. September 1992 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH beanspruchen kann. Der Beklagte hat dies Begehren abgelehnt. Klage, Berufung und weitere Klage sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.

Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund ausschließlich Verfahrensmängel geltend macht, ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das LSG sei dem Beweisantrag, der ärztliche Dienst der Bundeswehr solle mit der Auswertung der der Klage zugrundeliegenden Beweisunterlagen beauftragt werden, nicht nachgekommen, kann nicht auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, denn ein solcher Antrag muß in der mündlichen Verhandlung gestellt und protokolliert oder im Urteilstatbestand ausgeführt werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Liegt bereits ein im Laufe des Verfahrens schriftlich gestellter Antrag vor, muß dieser in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden. Selbst wenn in dem Begehren des Klägers nicht nur eine Beweisanregung, sondern entgegen der Auffassung des LSG ein Beweisantrag gesehen werden müßte, hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag, „gemäß § 109 SGG von Dr. H. … ein Sachverständigengutachten einzuholen” nicht ausreichend dargelegt, daß er den „Beweisantrag” aufrechterhalten hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990 RdNr 215 mwN). Deshalb hat der Kläger die Verletzung des § 103 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger könnte den Verfahrensmangel auch nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG stützen, denn dies schließt § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich aus.

Entspricht die Beschwerdebegründung mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175937

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 2.5 Brandenburg
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.10.2 Zusammensetzung
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 4.8.1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Methoden und Use Cases: Toolbox Agiles Qualitaetsmanagement
Toolbox Agiles Qualitätsmanagement
Bild: Haufe Shop

Das klassische Qualitätsmanagement wird den Ansprüchen von heute agil agierenden Organisationen nicht mehr gerecht. Die Toolbox stellt die zentralen Elemente eines agilen Qualitätsmanagements anhand von Use Cases, Arbeitsvorlagen und Beispielen vor.


BSG B 7 AL 262/98 B
BSG B 7 AL 262/98 B

  Verfahrensgang LSG Niedersachsen (Urteil vom 23.10.1998)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Oktober 1998 wird als unzulässig ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren