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BSG Beschluss vom 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet, wenn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich die Möglichkeit der Divergenz besteht, ihr Vorliegen sich erst nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Feststellungen des Tatsachengerichts ergeben könnte (Fortführung von BVerwG 1971-04-13 IV B 61/70 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 76).

2. Ausführungen des Beschwerdeführers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG in dem Sinne, daß die angestrebte Entscheidung des BSG über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt, sind für eine formgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) nicht deshalb entbehrlich, weil der beschwerdeführende Versicherungsträger das Recht erfahrungsgemäß nicht nur in Einzelfällen anwendet.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1 Fassung: 1974-07-30, § 160 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 07.07.1980; Aktenzeichen L 10/1 Ar 74/79)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 19.12.1978)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Als Zulassungsgründe macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) weiche von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-); darüber hinaus habe die Sache grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Sie hat dies jedoch nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt.

Die Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht nach Auffassung der Beklagten zum Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 25/78 - (SozR 4100 § 44 Nr 21). Das BSG habe dort entschieden, daß eine Bildungsmaßnahme iS von § 44 Abs 2 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation nicht notwendig sei, wenn der Antragsteller den fehlenden beruflichen Abschluß auch ohne förderungsfähige Maßnahme erreichen könne. Das LSG habe diesen Rechtssatz verkannt und sei deshalb von der Feststellung abgehalten worden, ob die Klägerin die Kaufmannsgehilfen- oder Buchhalterprüfung nicht ohne Anspruch auf Förderung hätte erhalten können. Bejahendenfalls hätte das LSG die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen.

Damit hat die Beklagte die Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dargelegt. Diese liegt nur vor, wenn das Urteil des LSG auf einer Abweichung beruht. Ob dies der Fall ist, hängt hier jedoch von weiteren tatrichterlichen Feststellungen ab, wie die Beklagte selbst ausführt. Sie behauptet also lediglich die Möglichkeit, daß das Urteil des LSG auf einer Abweichung beruhen kann. Die bloße Möglichkeit einer Abweichung, die nicht im Revisionsverfahren, sondern erst im Wege weiterer Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz festgestellt werden könnte, wenn sie nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache wieder mit dieser befaßt wäre, genügt jedoch nicht, um die Revision zuzulassen (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 13. April 1971 - IV B 61.70 -; Buchholz, 310 § 132 VwGO Nr 76). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte auf dem Weg über eine Divergenz-Rüge nicht in Wahrheit einen in dieser Weise als Grund für die Zulassung der Revision ausgeschlossenen Verstoß des LSG gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG geltend machen wollte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und Miesbach/Ankenbrank/Hennig/Danckwerts, Kommentar zum SGG, Anm 9.7 zu § 160 mwN).

Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt hat die Beklagte ihre Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Sie macht insoweit geltend, ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung des Senats sei es iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG notwendig, zu entscheiden, ob die Teilnahme an einer Maßnahme zum Erwerb einer höheren Qualifikation (Aufstiegsfortbildung) notwendig iS von § 44 Abs 2 AFG ist, wenn der Antragsteller eine seiner bisherigen Berufstätigkeit entsprechende Qualifikation zwar nicht durch eine nach § 41 Abs 3 AFG nicht förderbare, wohl aber durch eine kostengünstigere (zB kürzere oder Teilzeit-) Maßnahme erwerben kann. Ihr Vorbringen läßt nicht erkennen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hierfür sind Ausführungen des Beschwerdeführers erforderlich, aus denen sich ergibt, daß die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt, daß also von der Entscheidung des BSG erwartet werden kann, daß sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird (vgl Miesbach/Ankenbrank/Hennig/Danckwerts, aaO, Anm 7.1 und 7.2 zu § 160 mwN). Solche Ausführungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil ein beschwerdeführender Versicherungsträger das Recht erfahrungsgemäß nicht nur in Einzelfällen anzuwenden hat. Aus seiner Übersicht über das Geschehen in seinem Zuständigkeitsbereich ist er vielmehr besonders in der Lage, Ausführungen zur Bedeutung der Rechtssache iS ihrer Grundsätzlichkeit zu machen. Dies muß deshalb auch von ihm erwartet werden.

Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob es auch deshalb an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG fehlt, weil die Beklagte nicht abschließend den Weg aufzeigt, der die Entscheidung der als grundsätzliche bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Ebenso wie zu ihrer Divergenz-Rüge behauptet sie nämlich nicht, daß die Klägerin durch eine kostengünstigere Maßnahme eine Qualifikation iS von § 44 Abs 2 Nr 3 AFG tatsächlich hätte erlangen können. Wie dort unterstellt die Beklagte nur eine Möglichkeit hierzu, deren Verwirklichung erst nach ergänzenden tatrichterlichen Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache an das LSG feststehen könnte.

Schließlich kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Beklagten wie eingangs nicht in Wahrheit eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG beinhaltet, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann, und ob die von der Beklagten aufgeworfene Frage mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 13. November 1980 - 7 RAr 74/79 - überhaupt noch von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine Divergenz-Zulassung deswegen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 25) scheidet wegen der - wie dargelegt - mangelhaften Darlegung der Beklagten hierzu aus. Im übrigen ist eine solche Divergenz nicht ersichtlich.

Nach allem muß die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1981, 742

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