Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 18.12.1968 - 11 RA 144/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Worte "kraft Satzung oder Vollmacht" in SGG § 166 Abs 2.

 

Normenkette

SGG § 166 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1968 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind dem Kläger auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Revision ist schon deshalb nicht zulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der - bis 28. August 1968 verlängerten - Revisionsbegründungsfrist durch einen zur Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) nach § 166 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) "kraft Satzung oder Vollmacht" zugelassenen Prozeßbevollmächtigten begründet worden ist. Gewerkschaftssekretär M., der die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim BSG eingegangene Revisionsbegründung in seiner Eigenschaft als "1. Bevollmächtigter" und gleichzeitig Geschäftsführer der Ortsverwaltung E der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) abgegeben hat, gehört nicht zu dem Personenkreis des § 166 Abs. 2 SGG. Er ist weder Kraft Satzung noch kraft Vollmacht der GdED zur Prozeßvertretung vor dem BSG befugt. Nach § 20 Nr. 1 und Nr. 2 c der Satzung (in der ab 1. Januar 1966 gültigen Fassung) gewährt "die Gewerkschaft" Rechtsschutz ua in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten; nach § 25 Nr. 8 der Satzung wird die GdED "nach innen und außen" durch den Hauptvorstand vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist in der Satzung weder auf bestimmte oder aus der Satzung im Einzelfall konkret bestimmbare Mitglieder der Bezirksleitungen noch auf bestimmte oder konkret bestimmbare Mitglieder der Ortsverwaltungen übertragen worden. Zwar führt der Bezirksvorstand "die Geschäfte des Bezirks im Auftrag des Hauptvorstandes" (§ 30 Nr. 7 der Satzung), den Ortsverwaltungen obliegt "unter anderem die Geschäftsführung nach den Richtlinien des Hauptvorstandes" (§ 31 Nr. 3 der Satzung), beiden Verwaltungsstellen ist "die Durchführung aller gewerkschaftlichen Aufgaben" übertragen, und zwar jeweils innerhalb ihres Bezirks (§ 30 Nr. 12, § 31 Nr. 4 der Satzung). Bei der Gewährung von Rechtsschutz in Verfahren vor dem BSG handelt es sich aber nicht um Geschäfte innerhalb des Bezirks dieser räumlichen Untergliederungen, sondern um Geschäfte "der Gewerkschaft", d.h. ihres Hauptvorstandes bzw., was offenbleiben kann, des geschäftsführenden Vorstandes (§ 29 der Satzung), die außerhalb des Bezirks der Bezirksleitungen bzw. Ortsverwaltungen durchzuführen sind. Für die Rechtsschutzgewährung und die Prozeßvertretung im Besonderen wird dies durch § 20 Nr. 4 bis 7 der Satzung bestätigt, wonach grundsätzlich über die Rechtsschutzgewährung der Hauptvorstand entscheidet. Hieran hat auch die "Geschäftsanweisung für die Ortsverwaltungen der GdED" nichts geändert, die im Jahre 1965 vom Hauptvorstand aufgrund von § 25 Nr. 10 Buchst. c der Satzung beschlossen worden ist. Nach dieser Satzungsvorschrift obliegt es dem Hauptvorstand, "den Bezirksleitungen und Ortsverwaltungen im Rahmen dieser Satzung Weisungen für die Geschäfts- und Kassenführung zu erteilen". Diese Weisungen beziehen sich auch auf die Rechtsschutzgewährung, im besonderen auch in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten (vgl. S. 36 der Geschäftsanweisung). Bei dieser Geschäftsanweisung handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zu der Satzung, also um eine Geschäftsordnung, die zwar der "Ergänzung der Satzung" dient (vgl. auch das Vorwort der Geschäftsanweisung), aber nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Geschäftsanweisung betrifft deshalb allein das Innenverhältnis zwischen Ortsverwaltungen und Gewerkschaft (Hauptvorstand), sie hat rechtlich die Bedeutung, daß die Ortsverwaltungen an sie gebunden sind (vgl. hierzu Staudinger, Komm. z. BGB, 11. Aufl. I, Allg. Teil Anm. 11 zu § 25 BGB), sie regelt aber nicht mit satzungsmäßiger Wirkung die Rechtsstellung der Ortsverwaltungen "nach außen". Auch aus der Geschäftsanweisung ergibt sich hiernach nicht, daß Gewerkschaftssekretär M. "kraft Satzung" nach § 166 Abs. 2 SGG zur Prozeßvertretung vor dem BSG befugt ist.

Eine Vertretungsbefugnis ist Herrn M bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch nicht durch eine Vollmacht der GdED - eine Prozeßvollmacht - eingeräumt worden; eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erteilte Vollmacht würde die Vertretungsbefugnis nicht rückwirkend begründen können. Der Hauptvorstand wäre zwar nicht gehindert gewesen, Herrn M oder einem anderen Mitglied oder Angestellten der Gewerkschaft eine Vollmacht - Prozeßvollmacht - für die Vertretung des Klägers im Verfahren vor dem BSG zu erteilen; dem Senat ist aus anderen Verfahren vor dem BSG bekannt, daß der Hauptvorstand der GdED bestimmten Mitgliedern oder Angestellten der Gewerkschaft derartige Vollmachten (als General- oder Einzelvollmacht) erteilt hat; hier ist dies aber nicht geschehen. Nach der Regelung in der Geschäftsanweisung (S. 36) werden "Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten ... in der Regel von den Bezirksleitungen durchgeführt, welche auch Ortsverwaltungen mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen können". Im vorliegenden Falle hat die Bezirksleitung Essen zwar dem Hauptvorstand der GdED im Oktober 1968 mitgeteilt, sie habe M "im Rahmen der Geschäftsanweisung des Hauptvorstandes ... mit der Prozeßvertretung von Mitgliedern der Ortsverwaltung E vor den Sozialgerichten betraut, und zwar schon seit 1963". Um eine rechtswirksame Vollmacht zur Prozeßvertretung vor dem BSG handelt es sich dabei aber deshalb nicht, weil auch die Bezirksleitungen nicht kraft Satzung zur Vertretung des Hauptvorstandes in der dem Hauptvorstand obliegenden Rechtsschutzgewährung befugt sind und ihnen - ebenso wie den Ortsverwaltungen - diese Vertretungsbefugnis auch nicht etwa durch die Geschäftsanweisung übertragen ist; die Bezirksleitung E hat sonach Herrn M eine rechtswirksame Vollmacht nicht erteilen können.

Die Auffassung des Senats steht mit dem Sinn und Zweck des § 166 SGG in Einklang. Der Vertretungszwang nach dieser Vorschrift ist eine notwendige Folge der förmlichen Gestaltung des Verfahrens vor dem BSG. Der Bedeutung dieses Verfahrens für die Beteiligten entspricht es, daß die in § 166 Abs. 2 SGG genannten Organisationen die Vertretungsbefugnis bestimmter bzw. bestimmbarer einzelner Personen entweder in der Satzung selbst regeln müssen oder daß sie sich durch Erteilung einer Generalvollmacht oder Einzelvollmacht darüber schlüssig werden müssen, welchen Personen sie die Befugnis zur Prozeßvertretung vor dem BSG anvertrauen wollen. Deshalb besteht bei den in § 166 Abs. 2 SGG genannten Organisationen die Übung, daß ihre satzungsmäßig hierzu ermächtigten Organe die Befugnis zur Prozeßvertretung vor dem BSG bestimmten Einzelpersonen, meist Angehörigen ihrer Rechtsabteilungen, generell oder durch Einzelvollmacht übertragen. Auf diesem Wege ist auch eine gewisse Gewähr dafür geschaffen, daß beim BSG nicht von vornherein unzulässige oder offensichtlich unbegründete Revisionen eingelegt werden. Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere die Notwendigkeit der Wahrung von Fristen, können eine andere Rechtsauffassung nicht rechtfertigen. Auf die Wahrung der Fristen müssen die am Verfahren Beteiligten, die durch Mitglieder und Angestellte der in § 166 Abs. 2 SGG genannten Personen vertreten werden, ebenso achten wie andere Beteiligte.

Da die Revision nicht formgerecht begründet ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG). Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

MDR 1969, 878

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • § 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / dd) Abtrennungsbeschluss
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 11/2021, Fragen und Lösungen
    1
  • AGS 2/2013, Terminsgebühr im selbstständigen Beweisverfahren
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Betriebskosten richtig zuordnen / 3.2.4 Kosten des Betriebs der hauseigenen Wasserversorgungsanlage
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BSG 11 RLw 4/79
BSG 11 RLw 4/79

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einlegung der Revision durch postulationsunfähigen Prozeßbevollmächtigten  Orientierungssatz 1. Die Revisionsschrift muß von einem nach SGG § 166 Abs 2 zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden. 2. Ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren