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BSG Beschluss vom 18.10.1995 - 9 BV 94/95

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.05.1995)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Bei dem Kläger wurde 1973 als weitere Schädigungsfolge eine „angedeutete Rechtsausbiegung der Lendenwirbelsäule” anerkannt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 60 vH statt wie bis dahin 50 vH festgestellt. Nach zwischenzeitlichen Anhebungen auf 80 vH verlangt der Kläger jetzt, die MdE mit 90 festzustellen. Antrag, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, eine höhere Gesamt-MdE als 80 ergebe sich auch dann nicht, wenn die 1973 zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannte Wirbelsäulenausbiegung berücksichtigt werde.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG sei von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. August 1990 (9a/9 RV 32/88 – SozR 3-3100 § 62 Nr 1) abgewichen. Außerdem sei über die grundsätzlich bedeutsame Frage zu entscheiden, ob die MdE-erhöhende Wirkung einer zusätzlich anerkannten Schädigungsfolge in Bestandsschutz erwachse, so daß die MdE bei späteren Neufeststellungen unter Berücksichtigung dieser Schädigungsfolge stets höher ausfallen müsse.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Das LSG ist nicht von der vom Kläger genannten Entscheidung des BSG abgewichen. Nach dieser Entscheidung kann sich der Kläger zwar auf Bestandsschutz hinsichtlich der Schädigungsfolge „angedeutete Rechtsausbiegung der Lendenwirbelsäule” berufen. Bestandsschutz heißt aber nicht, daß bei einer Verschlimmerung oder beim Hinzutritt anderer Leiden auf die MdE wegen eines zu Unrecht anerkannten oder wesentlich gebesserten bestandskräftigen Leidens aufgestockt werden müßte. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 26. November 1975 (BVBl 1976, 110 Nr 12) entschieden, daß die „Rentenbestandsgarantie” des § 62 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz nur sicherstellt, daß die bisherige Rentenleistung als Ergebnis der früheren MdE-Bemessung erhalten bleibt, weil angenommen wird, daß der geschützte Personenkreis der älteren Beschädigten sich auf die langjährig gewohnte Rentenleistung wirtschaftlich eingestellt hat und ihm eine Umstellung auf geringere Leistungen nicht mehr zuzumuten ist. Geschützt ist mithin nur der Rentenbestand in bisheriger Höhe. Einen Eingriff in diesen Rentenbestand macht der Kläger nicht geltend.

Im Hinblick auf das genannte Urteil des BSG kann der Kläger auch nicht geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174753

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