Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtszeit ehrenamtlicher Richter
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 13 Abs 2 S 1 SGG bleiben ehrenamtliche Richter auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Nachfolgerberufung im Amt und sind daher gesetzliche Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG.
2. Die Auferlegung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG ist eine Ausnahme von der Kostenfreiheit des Sozialgerichts-Verfahren und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz, auch § 34 BVerfGG kennt eine Mißbrauchsgebühr. § 192 SGG enthält eine Schadensersatzregelung, für die über § 202 SGG die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.
Orientierungssatz
Begriff des Mutwillens iS des § 192 SGG:
Mutwillen eines Beteiligten liegt vor, wenn er die Erfolglosigkeit weiterer Prozeßführung kennt und entgegen seiner besseren Einsicht von weiterer Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl BSG 19.6.1961 3 RK 67/60 = SozR Nr 4 zu § 192 SGG).
Normenkette
SGG § 13 Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 192; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 287; BVerfGG § 34
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 13.02.1986; Aktenzeichen L 3 U 65/85) |
SG Berlin (Entscheidung vom 09.09.1985; Aktenzeichen S 69 U 56/85) |
Gründe
Der als Rechtsanwalt tätige Kläger ist mit dem Begehren, ihm aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 9. Juli 1984 für ärztliche Behandlung über die gewährten 10,-- DM hinaus weitere 6,56 DM zu zahlen und ihm für die Zeit vom 9. bis 28. Juli 1984 Verletztengeld zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheide vom 1. November 1984 und 21. Januar 1985; Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1985). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen und dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 100,-- DM als anteilige Gerichtshaltungskosten auferlegt sowie ihn verpflichtet, der Beklagten die von ihr für das gerichtliche Verfahren zu erbringende Pauschgebühr zu erstatten (Urteil vom 9. September 1985). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin als unzulässig verworfen und dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 1.000,-- DM als anteilige Gerichtshaltungskosten auferlegt (Urteil vom 13. Februar 1986). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Berufung gegen das Urteil des SG sei unzulässig. Denn hinsichtlich der 6,56 DM weitere Arztkosten handele es sich um einen Anspruch auf eine einmalige Leistung und hinsichtlich des Verletztengeldes um eine wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen. Für derartige Ansprüche sei die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Die Berufung sei auch nicht ungeachtet dieser Vorschrift nach § 150 SGG zulässig. Sie sei weder vom SG zugelassen worden (Nr 1) noch werde um den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung und einem Arbeitsunfall gestritten (Nr 3). Die Rüge, daß das SG in der Sitzung am 9. September 1985 nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, führe nicht zur Zulässigkeit der Berufung (Nr 2), denn sie sei unbegründet. Die vierjährige Amtszeit des ehrenamtlichen Richters G sei zwar am 31. Juli 1985 abgelaufen gewesen, jedoch sei er nach § 13 Abs 2 Satz 1 SGG bis zu seiner erneuten Berufung mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 im Amt geblieben. Die Auferlegung von Mutwillenskosten durch das SG nach § 192 SGG sei kein Verfahrensmangel, sondern eine im Gesetz vorgesehene Kostenentscheidung. Dem Kläger seien auch im Berufungsverfahren Gerichtshaltungskosten wegen mutwilliger Prozeßführung aufzuerlegen. Der Senat habe aus der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger als Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtserörterung zwar die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren erkannt habe, aber ungeachtet dieser Aussichtslosigkeit keinen Grund gesehen habe, den Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung oder der Klage zu beenden. Die Fortsetzung des Rechtsstreits sei unter diesen Umständen mutwillig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Regelung des § 13 Abs 2 Satz 1 SGG sei verfassungswidrig, denn sie verstoße gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Die Regelung der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter in § 13 Abs 2 Satz 1 SGG sei zu ungenau und zu unbestimmt. Beispielsweise könne ein ehrenamtlicher Richter nach Ablauf der regulären vierjährigen Amtszeit weitere zehn Jahre amtieren, ohne daß ein Nachfolger bestellt oder er erneut ernannt werde. Auch sei es möglich, für einen ehrenamtlichen Richter, der nach Ablauf der regulären Amtszeit ein Jahr weiter tätig gewesen sei, plötzlich in einem Termin zur Hälfte der Sitzungszeit einen anderen ehrenamtlichen Richter als Nachfolger zu bestellen. Da das SG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, habe ein Verfahrensmangel vorgelegen, und die Berufung sei zulässig gewesen. Wegen der Auferlegung von Mutwillenskosten habe das Berufungsverfahren gleichfalls grundsätzliche Bedeutung. Die Bestimmung des § 192 SGG sei verfassungswidrig, denn sie verstoße gegen Art 3 GG. In keiner anderen Verfahrensordnung werde die Kostenlast davon abhängig gemacht, daß ein Beteiligter "unbelehrbar" sei oder "wider bessere Einsicht" handele. In anderen Verfahrensordnungen könne es einem Prozeßbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Rechtsauffassung aufrechterhalte; die Kosten würden danach verteilt, ob er obsiege oder verliere. Von grundsätzlicher Bedeutung sei zudem, wann "Mutwilligkeit" iS des § 192 SGG gegeben sei. Ebenfalls grundsätzliche Bedeutung habe die Sache hinsichtlich der Höhe der Mutwillenskosten. Die Höhe der Gerichtshaltungskosten lasse sich auf den Einzelfall bezogen nicht genau feststellen. Die Frage der Berechnung der Mutwillenskosten sei klärungsbedürftig, da insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei. Er halte die Entscheidung des LSG hinsichtlich der Mutwillenskosten für willkürlich. Ferner werde als Verfahrensfehler gerügt, daß das LSG ihm das rechtliche Gehör versagt habe. Er sei vom LSG nicht darauf hingewiesen worden, daß ihm Mutwillenskosten auferlegt werden könnten, schon gar nicht in dieser Höhe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Das SG war bei der Entscheidung über die Klage des Klägers am 9. September 1985 ordnungsmäßig besetzt. Die vierjährige Amtszeit des an dieser Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Richters G war zwar bereits am 31. Juli 1985 abgelaufen, jedoch war er am 9. September 1985 noch im Amt. Denn § 13 Abs 2 Satz 1 SGG bestimmt ausdrücklich, daß die ehrenamtlichen Richter nach Ablauf ihrer (vierjährigen) Amtszeit im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger berufen werden.
Der Senat erachtet § 13 Abs 2 Satz 1 SGG als eine Norm, durch die der gesetzliche Richter iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG im vorliegenden Fall eindeutig bestimmt worden ist. Ob dies auch für die vom Kläger beispielhaft angeführten Fälle einer um zehn Jahre verlängerten Amtsdauer oder einer Beendigung der Amtsdauer in einem Termin zur Hälfte der Sitzungszeit gilt, kann dahinstehen. Denn das Beschwerdeverfahren ist kein Normenkontrollverfahren, sondern dient der Nachprüfung, ob die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters G an der Entscheidung des SG vom 9.September 1985 auf einer verfassungskonformen Handhabung der Vorschriften über die Amtsdauer ehrenamtlicher Richter beruht und er der gesetzliche Richter im Verfahren des Klägers gewesen ist. Dies wird vom Senat bejaht. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum der ehrenamtliche Richter G, der am 9. September 1985 nur vierzig Tage länger als vier Jahre im Amt war, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht der gesetzliche Richter iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß G damals schon mit Urkunde vom 8. August 1985 für weitere vier Jahre ab 1. Oktober 1985 zum ehrenamtlichen Richter berufen war, hier also nicht von einer Verdrängung eines anderen ehrenamtlichen Richters durch den Eingriff Unbefugter gesprochen werden kann (vgl BVerfGE 21, 139, 145). Da das SG am 9. September 1985 ordnungsmäßig besetzt war, hat das LSG zutreffend verneint, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG gemäß § 150 Nr 2 SGG wegen eines Verfahrensmangels zulässig war. Die Beschwerde ist insoweit nicht begründet.
Die Auferlegung von Mutwillenskosten durch das LSG führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 192 SGG kann das Gericht einem Beteiligten, der durch Mutwillen dem Gericht Kosten verursacht hat, diese im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil - wie der Kläger meint - andere Verfahrensordnungen die Auferlegung von Mutwillenskosten nicht kennen. § 192 SGG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) und dadurch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls kostenfrei ist, sieht gleichfalls die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr vor (s § 34 Abs 1 und 4 BVerfGG idF vom 12. Dezember 1985 - BGBl I 2230). Was iS des § 192 SGG als "Mutwillen" anzusehen ist, hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (SozR Nr 4 zu § 192 SGG). Danach liegt Mutwillen eines Beteiligten vor, wenn er die Erfolglosigkeit weiterer Prozeßführung kennt und entgegen seiner besseren Einsicht von weiterer Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (BSG aaO; DAngVers 1967, 86; SGb 1968, 72; Breithaupt 1976, 803, 805). Das LSG hat aus der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung zwar erkannt, gleichwohl aber keinen Grund gesehen hat, die Berufung oder die Klage zurückzunehmen. Diese Beweiswürdigung ist im Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar. Dies trifft auch hinsichtlich der Frage nach der Berechnung der Mutwillenskosten zu. Zu den Kosten, die einem Beteiligten nach § 192 SGG auferlegt werden können, gehören auch die Kosten der Gerichtshaltung (SGb 1968, 72). Da es sich insoweit um eine Schadensersatzregelung handelt, kann ihre Höhe nach § 202 SGG iVm § 287 der Zivilprozeßordnung geschätzt werden (Schleswig-Holsteinisches LSG SGb 1980, 309, 310 mit Anmerkung von Hommel 314).
Dem Kläger ist entgegen seinem Vorbringen das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem LSG am 13. Februar 1986 ist der Kläger insbesondere über die Vorschriften der §§ 13 Abs 2, 144 Abs 1 und 2 und 192 SGG hingewiesen worden. Sofern er zur Höhe der Kosten, die ihm das LSG aufzuerlegen beabsichtigte, nicht ausdrücklich gehört worden sein sollte, hätte er sich, da er in der mündlichen Verhandlung anwesend war, das Gehör bezüglich der Höhe der Kosten verschaffen können und müssen (BSG SozR 1300 § 24 Nr 4 mwN).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen