Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 08.09.2004 - B 6 KA 6/04 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenarztrecht. Einheitlicher Bemessungsmaßstab. Versorgungsbereich. Begriff. Medizinischer Begriff. Rechtsbegriff

 

Orientierungssatz

Bei dem Begriff des Versorgungsbereichs in der Präambel zu Kapitel D des EBM-Ä handelt es sich nicht um einen medizinischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung nicht der Beweiserhebung durch Sachverständige zugänglich ist.

 

Normenkette

SGB 5 § 87 Abs. 1; EBM-Ä Kap D; SGG §§ 103, 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen L 11 KA 50/02)

SG Dortmund (Urteil vom 26.03.2002; Aktenzeichen S 26 KA 269/00)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Berichtigung von Honoraranforderungen für Anästhesieleistungen.

Die Kläger sind als Augenärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie nehmen an dem zwischen der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen Strukturvertrag zur Förderung ambulanter krankenhausersetzender Operationen teil. Bei den von ihnen ambulant durchgeführten Katarakt-Operationen ziehen sie eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Anästhesistin, die nicht am Strukturvertrag teilnimmt, hinzu. Im Rahmen der Operation führt die Anästhesistin zunächst eine intravenöse Narkose und eine Maskennarkose durch. In der Wirkung dieser Narkosen nehmen die Kläger weitere Anästhesiemaßnahmen vor. Die Anästhesistin rechnet ihre Leistungen gegenüber der Beklagten ab.

Die Beklagte setzte von der Honoraranforderung der Kläger für das Quartal I/2000 die von ihnen erbrachten und abgerechneten Anästhesieleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, nach einer Regelung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) sei bei mehreren Anästhesien bzw Narkoseverfahren nur die höchstbewertete Leistung abrechenbar. Das seien die von der Anästhesistin erbrachten Leistungen, sodass die der Kläger nicht honoriert werden könnten. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Honorarzahlung verurteilt. Mit der Vergütung der Leistungen nach dem Strukturvertrag seien alle im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen stehenden Leistungen abgegolten (§ 7 Abs 4 des Strukturvertrages). Daher habe die nicht am Strukturvertrag teilnehmende Anästhesistin keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen gegen die Beklagte, während die der Kläger zu vergüten seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Dezember 2003). § 7 Abs 4 des Strukturvertrages schließe nicht die Abrechnung persönlich erbrachter Leistungen anderer Vertragsärzte aus, die diese im Zusammenhang mit ambulanten Operationen durchgeführt hätten. Damit greife die Regelung des EBM-Ä ein, nach der bei primärer Anwendung mehrerer Anästhesie- und/oder Narkoseverfahren nebeneinander nur die höchstbewertete Leistung berechnungsfähig sei, sofern die unterschiedlichen Verfahren die Analgesie in demselben Versorgungsbereich zum Ziel hätten. Die von der Anästhesistin erbrachten Leistungen seien höher bewertet als die der Kläger und dienten auch demselben Versorgungsbereich.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Kläger ist zurückzuweisen.

Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, ist sie unzulässig. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlich vorgegebenen Anforderungen. Hinsichtlich der Verfahrensrüge ist sie unbegründet.

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.

Der Beschwerdebegründung ist schon keine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu entnehmen, aus der sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, sie sähen die Klärung des allgemeinen Rechtsverhältnisses zwischen den an dem Strukturvertrag teilnehmenden Ärzten, der KÄV und solchen Vertragsärzten, die nicht an dem Strukturvertrag teilnehmen, als Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung an (Zusammenfassung der Begründung auf S 6), führt dies nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Das Berufungsurteil ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - nicht auf die Anwendung von Vorschriften des Strukturvertrages, sondern vielmehr auf Bestimmungen des EBM-Ä und damit von Bundesrecht gestützt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Strukturvertrag um Landesrecht und damit um grundsätzlich nicht revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt, hätte daher bereits für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt werden müssen, inwiefern Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Strukturvertrag sich auf die Entscheidung des Rechtsstreits auswirken können. Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht, sodass sie insoweit unzulässig ist.

Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Sie machen geltend, sie hätten zu der Frage, dass die von ihnen erbrachten Anästhesieleistungen und die der von ihnen hinzugezogenen Anästhesistin nicht demselben Versorgungsbereich zuzuordnen seien, Beweis durch Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ungeachtet dessen, dass sie nicht aufgezeigt haben, dass ihr Beweisantrag auch noch zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden ist, liegt ein Verfahrensfehler des LSG durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Begriff des Versorgungsbereichs in der Präambel zu Kapitel D des EBM-Ä nicht um einen medizinischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung nicht der Beweiserhebung durch Sachverständige zugänglich ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755811

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • Sprecherausschussgesetz / §§ 3 - 10 Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 2.5 Brandenburg
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.10.2 Zusammensetzung
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

  (1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren