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Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.06.2007 - 10 UF 14/07

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Leitsatz (amtlich)

Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung stehenden Hauptanspruch beigetrieben. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die - als Annex der Hauptsachevollstreckung ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher notwendiger Zwangsvollstreckungskosten.

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 3 F 72/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 15.11.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwand.

In 10/2004 haben die Parteien vor dem Senat einen Prozessvergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte betreibt wegen dieser Hauptforderung und ihrer Vollstreckungskosten seit 1/2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, gegenwärtig auf der Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus 12/2005. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Vollstreckungsabwehrklage. Er hält die andauernden Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten für unzulässig und erhebt den Erfüllungseinwand. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die Forderungen der Beklagten seien erloschen. Er habe mehr als 6.300 EUR gezahlt und die Hauptforderung nebst Kosten erfüllt. Die weiteren Kosten, die die Beklagte geltend mache, seien nicht notwendig gewesen. Sie könnten daher nicht ...

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