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Brandenburgisches OLG Urteil vom 21.06.2006 - 7 U 175/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in Fernwärmevertrag

 

Normenkette

AVBFernwärmeV § 24; BGB §§ 242, 315; RL 93/13/EWG Art. 3

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 O 27/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 26.8.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die P. GmbH, die im Rahmen der Bildung des Wohnungseigentums der Mitglieder der Klägerin zur Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wurde, schloss mit der Beklagten unter dem 29.9.1995 einen Fernwärmelieferungsvertrag, der in der Anlage 2 (Bl. 25 f. d.A.) eine Preisänderungsklausel enthielt.

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und die Verurteilung der Beklagten zur Erläuterung und Darlegung ihrer Kalkulation der Wärmepreise begehrt. Die Klage ist durch Versäumnisurteil des LG Neuruppin vom 12.4.2005, das der Klägerin am 25.4.2005 zugestellt worden ist, abgewiesen worden. Dagegen hat die Klägerin am 9.5.2005 Einspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 23.6.2005 hat das LG die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 ZPO angeordnet.

Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.4.2005

1. festzustellen, dass die in dem Fernwärmelieferungsvertrag vom 29.9.1995 enthaltene und von der Beklagten verwandte Preisänderungsklausel unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Kalkulation der Wärmepreise zu erläutern und darzulegen;

3. h...

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