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Brandenburgisches OLG Urteil vom 18.04.2011 - 1 U 4/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausverbot für NPD-Vorsitzenden - Störung einer "Oase der Entspannung"

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 854, 903, 1004

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 12 O 17/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019; Aktenzeichen 1 BvR 879/12)

BGH (Urteil vom 09.03.2012; Aktenzeichen V ZR 115/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.6.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 12 O 17/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Widerruf eines Hausverbotes in Anspruch.

Der Kläger ist Vorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die Beklagte betreibt das Hotel ... in B. Die Ehefrau des Klägers buchte im September 2009 bei der M. GmbH für den Zeitraum vom 6. bis zum 10.12.2009 für sich und den Kläger einen Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten, in dem sie sich zuvor bereits vom 19. bis zum 23.8.2007 sowie vom 17. bis zum 20.4.2008 aufgehalten hatten. Die M. GmbH bestätigte die Buchung mit Schreiben vom 23.9.2009. Mit E-Mail vom 19.11.2009 teilte sie dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass eine Unterbringung im Hotel der Beklagten nicht möglich sei, und bot ihnen verschiedene Unterbringungsalternativen oder eine kostenfreie Stornierung an. Auf eine Nachfrage des Klägers erteilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 23.11.2009 ein Hausverbot. Mit Schreiben vom 8.12.2009 begründete sie das Hausverbot w...

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