Leitsatz (amtlich)
Im Urkundenprozess stehen das Anerkenntnis der Klageforderung unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren und ein darauf ergangenes Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Vorverfahren der Berufung des Beklagten im Nachverfahren darauf, nicht Aussteller der Urkunde zu sein, nicht entgegen.
Normenkette
ZPO §§ 284, 286, 307 Abs. 1, §§ 403, 519 Abs. 3 a.F., § 539 a.F., § 599
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 17 O 636/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.4.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Die Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils 24.660,78 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt im Wege des Scheckprozesses den Beklagten als Aussteller zweier Schecks vom 26.9.2000 und 27.9.2000 über 23.268,47 DM und 24.963,82 DM in Anspruch.
Durch Scheckanerkenntnisvorbehaltsurteil vom 9.2.2001 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 48.232,29 DM nebst 6 % Zinsen aus 23.268,47 DM seit dem 4.10.2000 und aus weiteren 24.963,82 DM seit dem 5.10.2000 sowie Scheckkosten und Scheckprovision i.H.v. insgesamt 361,54 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 9.2.2001 für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 9.2.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, nicht Aussteller der Schecks zu sein.
Das LG hat mit Urteil vom 27.4.2001 das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 9.2.2001 für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte könne im Nachverfahren nicht damit gehört werden, er habe die Schecks nicht...