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Brandenburgisches OLG Urteil vom 12.12.2006 - 6 U 134/05

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 2 O 417/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen VI ZR 14/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 417/04 - teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben, über die Klägerin Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

"Denn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden.

Es ist doch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchi-senehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt werden."

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages ...

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