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Brandenburgisches OLG Urteil vom 06.11.2019 - 4 U 123/19

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Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.07.2019 abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.06.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 230.000 EUR abgeändert. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 230.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagte ist eine Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten mit mehreren Standorten, wobei die Haupttätigkeit aller Partner die Ausübung des Amtes als Insolvenz- und Zwangsverwalter ist. Der Verfügungskläger war als angestellter Rechtsanwalt für die verfügungsbeklagte Sozietät tätig, die das Arbeitsverhältnis zunächst am 29.05.2019 ordentlich zum 30.11.2019 und am 11.06.2019 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt hat. Dem hat der Verfügungskläger widersprochen.

Zu Zeiten eines intakten Verhältnisses bestand zwischen den Parteien die Abrede, dass der Verfügungskläger sich in Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellen lassen sollte, der Verfügungsbeklagten die Gesamtheit seiner Insolvenzverwaltervergütungsansprüche auskehre und im Gegenzug die Verfügungsbeklagte ihm das zugesagte Gehalt zahle, ihre sachlichen und personellen Ressourcen im P... Büro zur Verfügung stelle und die Haftung übernehme. Darüber hinaus verpflichtete sich der Verfügungskläger, Insolvenzverfahren der Verwalter Wu... und Dr. U... W... - des Vaters des Verfügungsklägers - für die Verfügungsbeklagte zu bearbeiten. Diese Vereinbarung wurde während des intakten Arbeitsverhältnisses auch umgesetzt.

In den zu den Insolvenzverfahren geführten Akten sind die ...

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