Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern der Ehe; Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute
Leitsatz (amtlich)
1. Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen von seinen Schwiegereltern erhalten hat, können nach dem Scheitern der Ehe nicht wegen Zweckverfehlung zurückgefordert werden. Vielmehr erfolgt ein möglicher Ausgleich nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Anschluss BGH, Urt. v. 12.4.1995 - XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889).
2. Ein Anspruch der Schwiegereltern eines Ehegatten auf Ausgleich von Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt nur dann neben Ansprüche der Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich, wenn und soweit das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig erscheint. Dabei ist die Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen.
3. Bei einer Zuwendung der Schwiegereltern an einen Ehegatten ist die dadurch geschaffene Vermögenslage für die Schwiegereltern nicht unzumutbar unbillig, wenn ihr Kind im Falle der Auflösung der durch die Zuwendungen der Schwiegereltern begünstigten Ehegemeinschaft im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs an diesen Zuwendungen angemessen teilhat.
4. Erhält das eigene Kind der Schwiegereltern im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag, der einem Viertel der vormaligen Zuwendungen der Schwiegereltern an den anderen Ehegatten zum Bau eines Familienheimes entspricht, so ist dies nicht ohne weiteres unzumutbar unbillig in Bezug auf den Ausgleich der e...