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Brandenburgisches OLG Urteil vom 01.11.2018 - 6 U 42/17

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus -11 O 125/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.388,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.888,88 seit dem 08.11.2014, aus weiteren 20.527,50 EUR seit dem 16.04.2015 und aus weiteren 50.972,46 EUR seit dem 09.10.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 92 % und die Klägerin 8% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung aus einem Dienstvertrag, aufgrund dessen sie für die Beklagte Management- und Vertriebsaufgaben erbracht hat.

Die Parteien hatten seit dem Jahr 2009 in vertraglichen Beziehungen mit wechselndem Inhalt gestanden, unter anderem auf Grundlage eines Vertrags vom 30.03.2011 und zuletzt auf Grundlage eines Vertrages vom 26.11.2013 (Vertrag). Nach den darin getroffenen Vereinbarungen stand die Klägerin der Beklagten für im Einzelnen aufgeführte Leistungen an fünf Arbeitstagen der Woche, Montag bis Freitag, zu üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung (§ 3) und erhielt eine monatliche Vergütung von 5.750 EUR netto sowie eine monatliche Kfz-Pauschale in Höhe von 926 EUR netto (insgesamt 7.944,44 EUR brutto), zahlbar jeweils 10 Tage nach Eingang der Rechnung...

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