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Brandenburgisches OLG Urteil vom 01.07.2009 - 3 U 145/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Parteivortrag ist neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn er den insoweit tatbestandsverwirklichenden und zur Substantiierung erforderlichen Sachverhalt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 m.w.N.), über den das LG bereits Beweis erhoben hat, nach Zeit, Ort, Anlass und beteiligten Personen vollständig austauscht.

2. Im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht ist jeder Prozesspartei - nicht anders als jedem Zeugen - abzuverlangen, sich diejenigen Umstände, die für den Prozessverlauf von elementarer Bedeutung sind, nach Kräften zu vergegenwärtigen und ihr Gedächtnis entsprechend anzuspannen.

3. Gemäß herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann auch in einem prozessualen Schriftsatz eine - zuvor nicht erklärte - Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der Schriftsatz neben der Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht etwa lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1996 - XII ZR 60/95, juris-Tz. 16 = WM 1997, 540).

 

Normenkette

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.09.2008; Aktenzeichen 3 O 235/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des LG Cottbus vom 19.9.2008 - 3 O 235/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der berufungsführende Kläger verlangt ggü. den Beklagten hinsichtlich eines Grundstücks die Feststellung seines Besitzrechtes und des Fehlens von Besitz- und Nutzungsrechten der Zweitbeklagten. Darüber hinaus beansprucht er vom Erstbeklagten die Besitzverschaffung und ihm gegenüber die Feststellun...

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