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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26.08.2021 - 9 UF 5/21

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 4/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 46.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu zahlen abzüglich mit Wirkung zum 18. Januar 2021 gezahlter 6.000 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 46.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am ...1977 die Ehe. Sie trennten sich im Juli 2014 oder Mitte 2015.

Die Beteiligten hatten bei der (X) zwei gemeinsame Konten (sog. Oder-Konten) mit den Nummern (1) und (2).

Am 02.10.2014 ließ sich der Antragsteller von dem Konto Nr. (2) einen Betrag in Höhe von 33.000 EUR auszahlen. Danach befanden sich auf dem Konto noch 10.194,91 EUR.

Am 06.10.2014 hob die Antragsgegnerin von dem vorgenannten Konto einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR ab und am 09.10.2014 weitere 2.000 EUR. Das Konto wies danach noch einen Bestand von 164,55 EUR auf.

Zudem hob die Antragsgegnerin am 06.10.2014 von dem Konto Nr. (1) einen Betrag in Höhe von 116.000 EUR ab; am 27.10.2014 ließ sie weitere 500 EUR umbuchen. Auf dem Konto verblieben - nach der Transaktion - noch 357,94 EUR. Die Geldbeträge zahlte sie auf ein nur auf ihren Namen lautendes (neu eingerichtetes) Konto Nr. (3) bei der (X) ein.

Beim Amtsgericht wird gegen die Antragsgegnerin ein Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) unter dem Az. 2 Ds 202 Js 5046/15 (719/18) geführt. Mit Beschluss vom 18.09.2019 wurde das Straf...

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