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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 24.10.2001 - 8 W 259/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs eines unterhaltsberechtigten Ehegatten

 

Normenkette

ZPO § 850b Abs. 2; BGB §§ 1360, 1360a

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 T 115/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 29.8.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist fristgerecht erhoben (§ 577 ZPO) und auch sonst zulässig, weil in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des LG ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§ 568 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Der neue Beschwerdegrund liegt darin, dass das LG – anders als das AG – dem Gläubiger die Pfändung und Überweisung der angeblichen Taschengeldforderung der Schuldnerin gegen den Drittschuldner versagt hat.

II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG erweist sich als dem Ergebnis nach richtig.

Der Annahme des angefochtenen Beschlusses, der Schuldnerin stehe im Hinblick auf eigene Einkünfte als „Nageldesignerin” ein Taschengeldanspruch gegen den Drittschuldner nicht zu, fehlt es allerdings – wie der Gläubiger zu Recht rügt – an hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Pfändung des vermeintlichen Taschengeldanspruchs der Schuldnerin ist aber ungeachtet der Frage, ob die Schuldnerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit tatsächlich Einkünfte bis zur Höhe des angemessenen Taschengeldes erzielt, nicht zuzulassen.

Mit dem LG und der nahezu einhelligen Auffassung der Rechtsprechung der OLG (vgl. die Übersicht bei Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rz. 18) hält der Senat dafür, dass der Taschengeldanspruch e...

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Zivilprozessordnung / § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
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  (1) Unpfändbar sind ferner   1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;   2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung ...

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