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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.08.2020 - 9 UF 119/20

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juni 2020 wird der Beschluss des vom 25. Mai 2020 (Az. 5 F 701/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert und in weiterer Abänderung des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 25. Mai 2018 (Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 5 F 264/18) insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem minderjährigen Sohn J... A..., geboren am ... Juni 2006, wie folgt Umgang zu haben:

1. Ferien-/Feiertagsumgang

a. jeweils in den ersten 3 Wochen der Sommerferien beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag und endend nach Ablauf von drei Wochen, wobei der Wochentag des letzten Umgangstages dem Wochentag des ersten Umgangstages entspricht;

b. in den ungeraden Jahren zudem

aa. die Herbst- und die Winterferien, beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;

bb. die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien/Feiertagen und endend am 26. Dezember;

c. in den geraden Jahren zudem

aa. die Osterferien/-feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;

bb. die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend am 26. Dezember und endet am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien.

2. Wochenendumgang

  • 28. August 2020 bis 30. August 2020
  • 25. September 2020 bis 27. September 2020
  • 23. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020
  • 27. November 2020 bis 29. November 2020
  • 5. März 2021 bis 07. März 2021
  • 9. April 2021 bis 11. April 2021
  • 12. Mai 202...

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