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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.03.2025 - 11 U 143/24

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 15 O 70/23)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Das Landgericht hat die ganz offensichtlich unbegründete Klage zutreffend abgewiesen. Die dagegen mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe überzeugen nicht.

Die Beklagte ist zur Leistung aus der Fahrzeugversicherung nicht verpflichtet, weil der Geschäftsführer der Klägerin die Obliegenheit, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen (§ 142 I Nr. 1 StGB, Nr. A Kasko 3.2 der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 9), vorsätzlich verletzt hat (Nr. B 2 [1] der Bedingungen, Anlage BLD 1, S. 17).

Als das Fahrzeug der Klägerin von der Fahrbahn abkam, wurde das durchfahrene Bankett durch einen tiefen Reifeneindruck beschädigt. Der aus Beton bestehende Auflagering einer Schachtabdeckung wurde in mehrere Teile zertrümmert und das stählerne Einlaufsieb verformt. Das zeigen die von Polizeibeamten aufgenommenen Lichtbilder (Anlage BLD 3). Die damit dem Träger der Straßenbaulast entstandenen Schäden lösten die Pflichten aus, an der Unfallstelle anzuhalten, dort zu warten und die allfälligen Feststellungen zu dulden (§ 142 I Nr. 1 StGB); diese gesetzlichen Pflichten sind im Versicherungsvertrag als Obli...

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