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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.10.2018 - 11 W 24/18

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Normenkette

GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1, § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2

 

Tenor

Auf die mit dem 13.02.2018 datierte (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, bei der Vorinstanz laut Tagesstempelabdruck am 04.07.2018 per Telekopie eingegangen (GA III 633 f.), wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 02.05.2018 - 6 OH 11/12 - (GA III 625 f.) i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 06.09.2018 (GA III 637 ff.) abgeändert und der Gebührenstreitwert für das selbstständige Beweisverfahren 6 OH 11/12 (LG Cottbus) - unter Zurückweisung der durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eingelegten Beschwerde vom 18.06.2018 (GA III 629 ff.) - festgesetzt auf bis zu

EUR 40.000,00.

 

Gründe

I. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur antragsgemäßen Reduzierung des Gebührenstreitwertes, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss für das selbstständige Beweisverfahren festgesetzt hat. Maßgeblich sind im Streitfall nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Mangelbeseitigungskosten, die der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. J... P... in seinem Gutachten vom (29.) April 2014 auf bis zu EUR 40.000,00 geschätzt hat (Sonderheftung, dort S. 13); die Berücksichtigung von Mangelfolgekosten, insbesondere in Gestalt der Aufwendungen für die Anmietung, den Transport und die Montage eines Notstrom-Ersatzgerätes, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, auch nicht unter Einbeziehung des Kostendämpfungsgedankens der in dem § 41 GKG - durch die Beschränkung des streitwertrechtlich relevanten Zeitraums auf die Dauer von einem Jahr - zum Ausdruck kommt. Dementsprechend muss die Hauptbeschwerde, die durch die Verfahrensbevollmächtigte...

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