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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.01.2005 - 13 W 77/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Änderungssperrfrist des § 25 Abs. 3 S. 3 GKG beginnt bei einem selbständigen Beweissicherungsverfahren - wenn kein Hauptsacheverfahren folgt - mit dessen Abschluss. Eine nach Ablauf der Sperrfrist eingelegte Streitwertbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Festsetzungsbeschluss zwar den Parteien, nicht jedoch dem Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 8 OH 6/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 1.9.2004 gegen den Streitwertbeschluss der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 30.10.2003 - Az. 8 OH 6/01 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 9.8.2001 hat der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Antrag auf Beweissicherung gem. §§ 485 ff. ZPO gestellt. Das LG Potsdam hat daraufhin mit Beschl. v. 19.11.2001 die selbständige Beweiserhebung angeordnet und ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. eingeholt. Das Gutachten wurde den Verfahrensbeteiligten durch Verfügung vom 4.6.2003 übersandt und eine Frist zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt. Das Gutachten ging bei den Beteiligten am 10.6.2003 ein. Nachdem weder Stellungnahmen zum Gutachten abgegeben noch eine Anhörung des Sachverständigen beantragt wurden, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.9.2003 den Antrag, den Streitwert des Verfahrens festzusetzen. Das LG teilte den Parteivertretern daraufhin mit, dass es beabsichtige, den Streitwert auf 71.560 EUR festzusetzen. Nach Eingang der Stellungnahmen hat das LG Potsdam mit Beschl. v. 30.10.2003 den Streitwert auf 25.564,59 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde am 5.11.2003 dem Antragsgegner ...

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