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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.08.2007 - 12 W 24/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.05.2007; Aktenzeichen 14 O 361/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2007, Az.: 14 O 361/05, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 2. und 3. als deren Gesellschafter aus einem von dem Beklagten zu 3. abgegebenen Schuldanerkenntnis auf Zahlung von 123.320,00 EUR in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der in der handschriftlichen Urkunde eingesetzte Betrag von 123.320,00 EUR nachträglich zu Gunsten der Klägerin verändert worden ist.

Nachdem die Klägerin Klage im Urkundenprozess erhoben hat, hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 29.01.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 123.320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2005 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2. hat zugleich beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Abstandnahme vom Urkundspro-zess erklärt. Zugleich wurde der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zu den vom Gericht erteilten Hinweisen gewährt und Verkündungstermin auf den 30.05.2007 bestimmt. Mit Be-schluss vom 04.05.2007 hat das Landgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen den Geschäftsführer der Klägerin beim Amtsgericht Strausberg anhängige Strafverfahren gem. § 149 ZPO bis zu dessen Erledigung ausgesetzt und den auf den 30.05.2007 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben.

Mit ihrer per Telefax am 23.05.2007...

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