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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.04.2014 - 1 (Z) Sa 13/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitsbestimmung: Bindung eines Verweisungsbeschlusses

 

Normenkette

ZPO §§ 23, 24 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Sätze 2, 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Cottbus

 

Tenor

Zuständig ist das LG Cottbus.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1.) die Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten auf verschiedenen in Grundbüchern des AG Cottbus verzeichneten Grundstücken eingetragenen Briefgrundschulden und die Herausgabe der Grundschuldbriefe. Die Beklagten zu 2.) bis 6.) sollten ursprünglich die Beklagte zu 1.) zu entsprechenden die Löschung und Herausgabe betreffenden Erklärungen anweisen. Die Klage wurde gegen die Beklagten zu 3.), 4.) und 6.) zwischenzeitlich zurückgenommen.

Gegenstand der Schuldnerin war die Errichtung eines Immobilienfonds mit Englischen Investoren. Die Beklagte zu 1.) war mit der Bestellung und Verwaltung der Kreditsicherheiten beauftragt, die Beklagte zu 2.) hat der Schuldnerin ein Darlehen über 35.900.000 EUR gewährt. Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen hat die Schuldnerin der Beklagten zu 1.) eine Gesamtbriefgrundschuld über 38.000.000 EUR bewilligt. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt worden war, hat der Kläger die Bewilligung der Gesamtbriefgrundschuld angefochten und verlangt nunmehr die Löschungsbewilligung sowie die Herausgabe des Briefes.

Der Kläger hat die Klage am 28.12.2012 vor dem LG Cottbus erhoben. Mit der am 16.5.2013 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderung haben die Beklagten zu 1.), 2.) und 5.) erstmals die Zuständigkeit des LG Cottbus gerügt, weil keine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Cottbus hat. Einen am 26.9.2013 anberaumte...

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