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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.08.2002 - 8 Wx 20/02

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Normenkette

FEVG § 10; AuslG §§ 53, 55, 57; AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 T 91/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.03.2003; Aktenzeichen VI ZB 55/02)

 

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 17.4.2002 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 18.3.2002 bis zum 3.5.2002 rechtswidrig war.

Der weiter gehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen fallen der Antragsgegnerin zur Last.

 

Gründe

I. Der Betroffene wurde am 4.2.2002 beim versuchten Grenzübertritt von Deutschland nach Polen von den polnischen Behörden aufgegriffen und an den Bundesgrenzschutz rücküberstellt. Auf dessen Antrag ordnete das AG am 5.2.2002 die Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung bis zum 8.2.2002 an.

Weil die beabsichtigte Zurückschiebung des Betroffenen, der nicht über gültige Reisepapiere verfügte, in die Niederlande scheiterte, ordnete das AG auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt F. am 6.2.2002 die Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten an.

Unter dem 11.2.2002 stellte der Betroffene einen Asylantrag, der ausweislich des Eingangsstempels am 18.2. 2002 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden nur: Bundesamt) einging. Durch Bescheid vom 15.3.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag „als offensichtlich unbegründet” ab und drohte die Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland Sierra Leone an. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 20.3.2002 in der Hafteinrichtung zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.4.2002 hat der Betroffene beantragt, die Haftanordnung vom 6.2.2002 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seinen Asylantrag am 11.2.2002 einem Beamten der Hafte...

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