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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.07.2007 - 9 WF 159/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine unterhaltsrechtlichen Konsequenzen bei Abschluss der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes auf Umwegen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kommt das Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, bleibt dies regelmäßig selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes regelmäßig ohne Konsequenzen. Anders kann gelten, wenn nach erfolgreichem Abschluss ein noch höherwertiger Abschluss der allgemeinen Schulausbildung angestrebt wird.

2. Der Besuch eines Volksschulkurses zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt noch zur allgemeinen Schulausbildung. Dies gilt auch dann, wenn die Schule in der Tages- oder Abendform als Erwachsenenschule besucht wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1610, 1603 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 23.03.2007; Aktenzeichen 34 F 2/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. §§ 1601 ff., 1610 BGB mehr zusteht.

1. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antragstellerin mit ihrer Teilnahme an der Abend- und Realschule einen höheren allgemeinen Abschluss der Schulausbildung anstrebt.

a) Im Rahmen der allgemeinen Schulausbildung gelten für das Kind regelmäßig nur geringe Anforderungen an die Erfüllung von Obliegenheiten. Kommt das Kind auf Umwegen zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, bleibt dies angesichts der hohen Bedeutung des allgemeinen Schulabschlusses regelmäßig selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes ohne Konsequenzen. Ausbildungsumwege spielen daher grundsätzlic...

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