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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.04.2007 - 12 W 9/07

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen 8 O 491/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 12.02.2007, Az.: 8 O 491/06, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.03.2007 ohne Erfolg.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Aussetzungsbeschluss lediglich auf Verfahrensfehler, das formelle Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und Ermessensfehler zu überprüfen (Musielak-Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn 4). Das Beschwerdegericht ist demgegenüber nicht befugt, die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz zu prüfen (Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2001, 238 m.w.N.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 83; OLG Hamm, MDR 1977, 761; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 252 Rn 3). Danach sind im Streitfall Fehler bei der Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO nicht ersichtlich.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verdacht einer Straftat vorliegt. Es genügt, dass die Ermittlung im Strafverfahren von tatsächlichem Einfluss auf die zivilrechtliche Entscheidung ist; diesen Zusammenhang hat das Landgericht in Bezug auf die von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB zu Recht bejaht. Soweit der Kläger die Beklagte für unglaubwürdig und ihren Vortrag für unwahrscheinlich hält, handelt es sich um Fragen, die erst im Rahmen einer Beweisaufnahme Bedeutung erlangen können. Dass die Aufnahme von Ermittlungen nicht die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten belegt, liegt auf der Hand; die Ermittlun...

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