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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.03.2017 - 13 UF 106/15

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Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 22.04.2015)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Nauen vom 22.4.2015 abgeändert:

Nr. II der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.892 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde beider Beteiligter wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.

I. Die Beteiligten waren seit August 2000 verheiratet. Sie trennten sich im März 2012 voneinander. Aus der Ehe, die mit dem nur in Bezug auf den Unterhalt angefochtenen Beschluss geschieden wurde, sind drei 2000, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin wohnen. Im September 2015 wurde ein weiteres Kind des Antragsgegners geboren, das in seinem Haushalt lebt.

Die Antragstellerin hat behauptet, da sie nach dem Beginn der Elternzeit 14 Jahre nicht berufstätig gewesen sei, könne sie nach dem Wiedereinstieg kein besseres als das tatsächlich erzielte Gehalt erreichen. Wäre sie, Ehe und Kinder hinweggedacht, ununterbrochen berufstätig gewesen, könnte sie heute mindestens zwei Banken-Tarifgruppen besser bezahlt werden. Der zeitliche Umfang ihrer Arbeitsleistung von 28 Wochenstunden sei angemessen, weil die Kinder nachmittags noch betreuungsbedürftig seien. Sie helfe bei den Hausaufgaben und bringe die Kinder zu ihren Freizeitbeschäftigungen und zu Arztterminen. Öffentliche Verkehrsmittel stünden den Kindern dazu nicht hinreichend zur Verfügung.

An ihre Eltern zahle sie ein Darlehen ab, das sie zur Ablösung eines Dispositionskredits aufgenommen habe. Es ergebe sich ein Nettoeinkommen von 1.407 Euro monatlich. Beim Antragsgegner seien nach Abzug des Kindesunterhalts 2.790 Euro...

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