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BKartA Beschluss vom 26.02.2003 - B 8 - 40000-U-22/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens

 

Tenor

I. Das mit Schreiben vom 29. Januar 2003 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf

XXX Euro

(in Worten: XXX Euro)

festgesetzt und den Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2003, vorab eingegangen mit Telefax am 29. Januar 2003, haben die Verfahrensbevollmächtigten namens und im Auftrag der Niederrheinischen Versorgung und Verkehr AG und der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) (erneut) das Vorhaben der Neugründung des paritätischen Gemeinschaftsunternehmens WestEnergie und Verkehr (WEV) angemeldet. Im Vorfeld wurde bereits mit Schreiben der Anwälte vom 23. Januar 2003 ein Entwurf der Anmeldung übersandt. Danach soll die KWH gegen Einräumung der 50%igen Beteiligung an der WEV ihr operatives Geschäft (mit Ausnahme der Strombeschaffung) einschließlich ihrer Beteiligung an der Kreisverkehrsgesellschaft Heinsberg mbH (Strom und öffentlicher Nahverkehr)als Sacheinlage in die WEV einbringen. Gleichzeitig beabsichtigt die NVV, ihr 100%iges Tochterunternehmen Westdeutsche Licht- und Kraftwerke AG (WLK), Erkelenz, nebst deren 100%igen Tochterunternehmen Wasserwerk Erkelenz GmbH und WLKom GmbH, beide Erke-lenz, auf die WEV zu verschmelzen. Darüber hinaus beabsichtigen die NVV und die KWH die Gründung eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens zur Energiebeschaffung für die NVV und die WEV, an welcher die NVV mit Anteilen von 60 % und die KWH mit Anteilen von 40 % beteiligt sein soll. Diese Gesellschaft soll bis spätestens zum 1. Januar 2005 zu einer Vertriebsgesellschaft für Strom, Erdgas, Wärme und Trinkwasser sowie für Abwasserabrechnungen mit allen Aufgaben aus den Bereichen Marketing und Vertrieb inklusive Vertrieb...

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