Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 31.05.1990 - I ZR 285/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Unterlassungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine einseitige Unterlassungserklärung, welche die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfall dem Unterlassungsgläubiger überläßt, ist nicht deshalb ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil darin keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Tatbestand

Die Beklagte stellt Bräunungsgeräte her, die sie unter der Bezeichnung "T.-S. " vertreibt. Im Jahre 1985 warb sie mit dem Werbespruch "Sofortbräune ohne Hautkrebsrisiko" und der Behauptung "Eine Hautkrebserkrankung durch unsere Bräunungsgeräte ist ausgeschlossen". Der Kläger, der Bräunungsanlagen aufstellt und Bräunungsstudios betreibt, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 1986 auf, diese Werbebehauptungen zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 18. März 1986 ab.

Der Kläger hat am 16. September 1986 Klage eingereicht mit dem Antrag,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot ihrer Bräunungssysteme "T.-S. " wie folgt zu werben:

"Hautkrebserkrankungen durch unsere Bräunungsgeräte ausgeschlossen"

und/oder

"Sofortbräune ohne Hautkrebsrisiko".

Die Beklagte hat im Rechtsstreit die Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbung nicht mehr in Abrede gestellt und mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1986 folgende Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit dem Angebot von T.-S.-Bräunungsgeräten (mit) den Werbeaussagen "Hautkrebserkrankungen durch unsere Bräunungsgeräte ausgeschlossen" und/oder "Sofortbräune ohne Hautkrebsrisiko" zu werben.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 abgegebene Unterlassungserklärung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

Zugleich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zunächst bereiterklärt, die Unterlassungserklärung der Beklagten anzunehmen und die Hauptsache für erledigt zu erklären, dies aber später abgelehnt, weil die Erklärung der Beklagten nicht ernstlich sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers nach dem Klageantrag erkannt. Mit ihrer Revision, deren Zuruckweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

1.

Die Werbebehauptung, bei Verwendung der Bräunungsgeräte der Beklagten bestehe kein Hautkrebsrisiko, ist nach der rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht beanstandeten Ansicht des Berufungsgerichts wettbewerbswidrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es wissenschaftlich umstritten, ob bei einer Strahlung oberhalb von 335 Nanometern, wie sie von den Geräten der Beklagten verwendet wird, die Entstehung von Hautkrebs ausgeschlossen ist. Die Beklagte hätte deshalb ihre Behauptungen nicht als sichere Erkenntnis darstellen dürfen.

2.

Die Unterlassungserklärung der Beklagten hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil die Beklagte keine Vertragsstrafe in bestimmter Höhe oder mit einem Höchstbetrag, der die Obergrenze einer fest zu vereinbarenden angemessenen Vertragsstrafe übersteigt ("Vertragsstrafe bis zu... "), versprochen habe, sondern nur eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom Kläger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht überprüft werden sollte. Eine Sicherung der Unterlassungsverpflichtung in dieser Form sei im allgemeinen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten wurde vom Kläger nicht angenommen. Dies nahm ihr jedoch nicht die Eignung, die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.12.1987 - I ZR 190/85, GRUR 1988, 459, 460 = WRP 1988, 368, 369 - Teilzahlungsankündigung; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 156 = WRP 1985, 22, 23 - Vertragsstrafe bis zu... I, m.w.N.), weil sich die Unterlassungserklärung nach der versprochenen Sanktion und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt.

Die Beklagte konnte bei ihrem Vertragsstrafeversprechen die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfall nach § 315 BGB dem billigen Ermessen des Klägers überlassen, ohne das Recht des Klägers, die Vertragsstrafe zu bestimmen, durch eine Obergrenze zu beschränken. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu... I) bereits ausgeführt hat, bietet ein der Höhe nach unbegrenztes Bestimmungsrecht - wie es die Beklagte dem Kläger angeboten hat - dem Gläubiger sogar den Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe zu bestimmen, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrages im Hinblick auf die vorher begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre. Eine Vertragsstrafevereinbarung in dieser Form ist somit ein besonders geeignetes Mittel zur Verhütung schwerwiegender oder folgenreicher Wiederholungen der Verletzungshandlung, da der Schuldner gerade bei Begehung solcher Verstöße einem angemessen höheren Strafrisiko ausgesetzt ist. Als unschädlich erweist sich auch der Hinweis in der Unterwerfungserklärung, daß die Angemessenheit der Höhe der vom Kläger zu bestimmenden Vertragsstrafe vom zuständigen Landgericht zu überprüfen sei; denn dieser Teil der Erklärung entspricht inhaltlich der in § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits vorgesehenen Regelung. Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, ihrem Versprechen einer Vertragsstrafe auf Wunsch des Klägers einen anderen Inhalt zu geben.

3.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Unterlassungserklärung der Beklagten nicht ernstlich gemeint gewesen sei.

a)

Die vom Kläger behaupteten weiteren Verletzungshandlungen in den Monaten April und Mai 1986 stellen die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung schon deshalb nicht in Frage, weil sie zeitlich vor der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Schriftsatz vom 27. Oktober 1986 begangen sein sollen. Die Beklagte hat zudem ihr Vertragsstrafeangebot auch später, zuletzt in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 11. Oktober 1988, ausdrücklich aufrechterhalten. Weiterhin ist unstreitig, daß die Beklagte schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger anderen Mitbewerbern, die ihre Werbebehauptung "Sofortbräune ohne Hautkrebsrisiko" beanstandet hatten, strafbewehrte Unterlassungserklärungen übersandt hat.

b)

Bedenken gegen die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte im Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn noch Inhaber selbständiger Bräunungsstudios, in denen die T. -S.- Geräte der Beklagten verwendet würden, mit der Behauptung "Bräunen ohne Hautkrebsrisiko" Werbung trieben; denn sie sei weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, diesen selbständigen Unternehmern die Verwendung der Werbeaussage zu verbieten.

Ob dieses Vorbringen zutrifft, kann offenbleiben. Der Täter behauptet selbst nicht, daß Inhaber von Bräunungstudios, die der Beklagten vertraglich verbunden sind, nach ... August 1986 die beanstandete Werbung weiter verwendet haben. Schon vor Klageerhebung im September 1986 hat aber, Beklagte unstreitig ihre Vertragspartner aufgefordert, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte, die selbst bereits strafbewehrte Unterlassungserklärungen gegenüber Mitbewerbern abgegeben hatte, Anlaß gehabt hätte, durch weitere Maßnahmen gegenüber ihren Vertragspartnern das Unterbleiben der beanstandeten Werbung sicherzustellen, bestehen nicht. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Oktober 1988 hatte der Kläger daher keinen Grund, an der Ernstlichkeit der mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterlassungserklärung der Beklagten zu zweifeln und diese Erklärung nicht anzunehmen.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456595

BB 1990, 2143

GRUR 1990, 1051

AfP 1991, 461

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Gesetz gegen den unlauteren... / § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Gesetz gegen den unlauteren... / § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

  (1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.  (2) Vorschriften ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren