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BGH Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 200/03

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Leitsatz (amtlich)

a) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds.

b) Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Verhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.

 

Normenkette

HaustürWG § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F.

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 5 U 142/02)

LG Kiel

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig v. 8.5.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A.-bank AG firmierte, streitet mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der G. GbR D. finanziert haben.

Durch "Beitrittserklärung" v. 19.12.1991 verpflichteten sich die Beklagten - nach einem Besuch des für die H. GmbH tätigen Vermittlers Ha. in ihrer Wohnung - zum Eintritt in die Fondsgesellschaft und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluss eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der Einlagenfinanzierung ausweisenden "Darlehensvertrag" mit der Klägerin über einen Betrag von 94.393 DM (Auszahlungskurs 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.), rückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren vorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteiligung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unterschrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21.12.1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außerdem die Aushändigung einer "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG".

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Er wusste, dass der Fondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die Hälfte überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwaltsschreiben an die Klägerin v. 5.11.1996 fochten die Beklagten unter Hinweis auf die betrügerischen Machenschaften des Initiators Gr. den Darlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung an, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, dass sie künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an die Fondsgesellschaft v. 27.8.2000 kündigten sie außerdem ihre Mitgliedschaft "wegen der falschen Beitrittswerbung".

Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31.12.1999 aufgelaufene Gesamtforderung von 61.474,16 Euro (120.233,01 DM) nebst Zinsen ggü. den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung gezahlter Zinsen i.H.v. 7.758,47 EUR sowie Rückübertragung der an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe ggü. der Klägerin kein "Einwendungsdurchgriff" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der zu dessen Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier aber bereits daran, dass die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegenhalten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung der Fondsmitgliedschaft sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts unwirksam. Ein etwaiger Widerruf des Fondsbeitritts gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlossenen Leistungsaustausch.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten - ohne dass es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [53] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188; v. 14.6.2004 - II ZR 374/02, BGHReport 2004, 1291 = ZIP 2004, 1407 [1408 f.]) ankäme - ggü. der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, dass ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehen.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urt. v. 21.7.2003 (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [50] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188) und 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = ZIP 2004, 1394 [1396 ff.]; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1405]; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 [2233 f.]) sowie inzwischen mehrfach entschieden hat (BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 373/02; v. 15.11.2004 - II ZR 386/02; v. 29.11.2004 - II ZR 254/03), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gem. § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Fondsbetreibers bedient oder auch beide sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 373/02; v. 15.11.2004 - II ZR 386/02; v. 29.11.2004 - II ZR 254/03).

Das war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten der Fall. Danach hatte die Do. GmbH auf Grund entsprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbeitritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardisierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Vertragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen. Diese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformulare des Kreditgebers an den Fondsbetreiber (BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 373/02; v. 15.11.2004 - II ZR 386/02; v. 29.11.2004 - II ZR 254/03) zumindest gleich. Dass die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der Vermittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer der Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der H. GmbH bzw. des für sie tätigen Vermittlers Ha., bediente, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (BGH, Urt. v. 28.6.2004 - II ZR 373/00, MDR 2005, 23 = BGHReport 2004, 1507 = ZIP 2004, 1543).

b) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Abfindungsansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Kreditinstitut keinen Darlehensvertrag geschlossen (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = ZIP 2004, 1394 [1400]; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1406]).

c) Infolgedessen muss der Anleger nach § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG dem Finanzierungsinstitut im Grundsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [54 ff.] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muss er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = ZIP 2004, 1394 [1400]; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1407]; Urt. v. 29.11.2004 - II ZR 254/03).

d) Die oben II. 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts i.V.m. dem vorgelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator Gr. den Anlegern einen erheblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu errichtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich vereinnahmt, weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den Beklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den betrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag, oder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten - Angaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers Ha. über die "ausgezeichnete Kapitalanlage" vertraut haben, kann offen bleiben. Denn auch im letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende Täuschung über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalanlage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler Ha. insoweit gut - oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten "Beitrittserklärung" der Beklagten erfolgte ihr Beitritt im Übrigen auf der Grundlage des ihnen ausgehändigten Prospekts.

e) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus Fondsbeitritt und Kreditvertrag (vgl. oben II. 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten aus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der Beklagten (vgl. oben II. 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muss gem. § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin.

2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des Kreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG i.d.F. bis zum 30.9.2000 (dazu BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402).

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes - durch § 5 Abs. 2 HaustürWG i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht ausgeschlossenes (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1403]) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb durch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 HaustürWG) erloschen, weil ihnen anlässlich der notariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG" ausgehändigt worden ist. Denn eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1404], zu I 1d; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, MDR 2004, 1367 = BGHReport 2004, 1429 = ZIP 2004, 1639). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beklagten "einen Widerruf des Darlehensvertrages unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben". Der Widerruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertragsschluss nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGH v. 16.4.1986 - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351 [358] = MDR 1986, 843; Urt. v. 21.10.1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128; Urt. v. 25.4.1996 - X ZR 139/94, MDR 1996, 892 = NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schreiben an die Klägerin v. 5.11.1996 zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (i.d.F. bis zum 30.9.2000) der Vertrag auch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gem. § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft (BGH v. 16.10.1995 - II ZR 298/94, BGHZ 131, 82 [85 f.] = MDR 1996, 247).

b) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Haustürgeschäfts i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nur unterstellt, dazu und zu dessen Zurechenbarkeit ggü. der Klägerin (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402 [1404], zu I 1 d) aber keine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages nach § 3 Abs. 1 HaustürWG, die im Ergebnis - mit Ausnahme der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbedingten Fondsbeitritt (vgl. oben II. 1. b) entsprechen, ist auf das Senatsurteil v. 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = ZIP 2004, 1402) zu verweisen.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem "Haustürgeschäftswiderruf" allein des Fondsbeitritts keine gleichartigen Rechtsfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im Schreiben der Beklagten v. 27.8.2000 an dem in diesem Zeitpunkt "schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch" zwischen den Beklagten und der Fondsgesellschaft scheitert (§ 2 HaustürWG), wie das Berufungsgericht meint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige Haustürsituation der Beklagten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) bei Unterzeichnung ihrer "Beitrittserklärung" v. 19.12.1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der eigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen bevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht erklärt worden ist (BGH, Urt. v. 2.5.2000 - IX ZR 150/99, BGHZ 144, 223 [231 f.] = MDR 2000, 1121), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass dem Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht (BGH v. 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 [207] = MDR 2001, 1163 = BGHReport 2001, 727; Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [52 f.] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188). Ebenso wenig entfällt eine noch nicht erfüllte Einlageschuld (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [53 f.] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188). Daraus folgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und Fondsgesellschaft geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers ggü. dem Kreditgeber gem. § 9 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 VerbrKrG, dass der Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 HaustürWG widerruft, dem Kreditgeber keine weiter gehenden als die in BGHZ 156, 46, 56 (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [56] = BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188) bezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall eines täuschungsbedingten Fondsbeitritts (oben II. 1.) oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages gem. § 1 HaustürWG (oben II. 2.) erheblich zurückbleiben.

III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1329111

BB 2005, 624

DB 2005, 720

DStZ 2005, 283

BGHR 2005, 724

NJW-RR 2005, 1073

EWiR 2005, 395

WM 2005, 547

ZIP 2005, 565

ZfIR 2005, 329

BKR 2005, 284

ZBB 2005, 144

Kreditwesen 2005, 1105

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