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BGH Urteil vom 27.06.2001 - VIII ZR 235/00 (veröffentlicht am 27.06.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel in die der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: „Steuerberater der Gesellschaft”) benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.

Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 319

 

Verfahrensgang

OLG Celle

LG Stade

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der Beklagten aufgrund eines GmbH-Anteilskaufvertrages.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1996 an den Speditionskaufmann N., den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem Stichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des Vertrages folgendes:

„Andererseits hält die Verkäuferin im Innenverhältnis die GmbH von allen Verpflichtungen der GmbH frei auf Zahlung von Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, soweit diese Verbindlichkeiten bis zum Verrechnungstag entstanden sind, also unabhängig davon, ob dann diese Beträge geltend gemacht und abgeführt werden. Andererseits stehen die Außenstände bis zum Verrechnungstag der Verkäuferin zu, und zwar unabhängig, wann Außenstände an die Gesellschaft gezahlt werden. Die Vertragsparteien weisen den Steuerberater der Gesellschaft, Herrn Steuerberater B. aus H., H. straße, übereinstimmend an, die Außenstände ebenso wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertrages abzurechnen. Beide Parteien weisen den Steuerberater B. an, den Vertragsparteien Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft auch nach dem Verrechnungstag zu gewähren und Auskunft zu erteilen über alle Einnahmen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab 1. November 1996, soweit eine Einsicht erforderlich ist zur Feststellung einer Ausgleichspflicht.”

Unter dem Datum vom 16. Oktober 1998 erstellte der Steuerberater M., der die Praxis B. übernommen hatte, eine mit „Aufstellung über Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 K. GmbH” überschriebene Übersicht über die von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer für 1995 und 1996, die Körperschaftssteuer für 1994 und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Jahre 1994 bis 1996. Die Aufstellung ergab einen Gesamtbetrag der Steuerschulden in Höhe von 135.820,84 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag verlangt und im übrigen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie von den darüber hinausgehenden weiteren, aber noch nicht bezifferten Verbindlichkeiten bis zum Stichtag 1. November 1996 freizustellen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, bisher fehle es an einer wirksamen Abrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 18. Oktober 1996. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 165.000 DM erklärt, den der Käufer N. als Kaufpreis auf ein Konto der Klägerin überwiesen hat. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob weitere, teils unstreitige, teils bestrittene Zahlungen der Beklagten an die Klägerin auf die von der Beklagten auszugleichenden Steuerverbindlichkeiten oder auf anderweitige – ebenfalls umstrittene – Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte anzurechnen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 107.584,88 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Daß die in Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages vereinbarte Abrechnung nicht von dem damaligen Steuerberater B., sondern von dem Erwerber des Steuerbüros, M., vorgenommen worden sei, sei unschädlich. Schon „aus dem schlichten Wortlaut” jener Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf die Person des Herrn B., sondern auf dessen Funktion als Steuerberater der Klägerin angekommen sei. Rechtlich seien diese Klausel als Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne und die von dem Steuerberater M. erstellte Abrechnung als Schiedsgutachten anzusehen, an das die Parteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden seien. Eine solche Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Einbeziehung von Zinsen und Versäumniszuschlägen sowie des Umsatzsteuerbetrages für die von der Firma t. geleistete Schadensersatzzahlung von 200.000 DM vor. Die danach verbleibende Forderung von 107.584,88 DM sei durch die – überwiegend streitigen – Zahlungen der Beklagten nicht erloschen, da die Klägerin diese Leistungen in zulässiger Weise auf eine Darlehensforderung in Höhe von 252.719,15 DM, die die Beklagte nicht wirksam bestritten habe, verrechnet habe. Mit ihrer Kaufpreisforderung könne die Beklagte gegenüber der Klägerin schon mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen aufgrund einer noch andauernden Steueraußenprüfung für die maßgebenden Veranlagungszeiträume mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von 80.000 DM rechnen müsse.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Steuerberater M., den jetzigen Inhaber des Steuerberaterbüros B. und derzeitigen Steuerberater der Klägerin, als mit der Abrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages Beauftragten ansieht, kann nicht gefolgt werden.

1. Zwar handelt es sich bei der Ermittlung des Sinngehalts jener Vertragsbestimmung um die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Auslegung einer Individualerklärung; das Revisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nur daraufhin überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., so Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 99/91, NJW-RR 1993, 562 = BGHR ZPO § 550, Vertragsauslegung 4; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 – V ZR 168/98, WM 1999, 2513 = NJW 99, 3704 unter III 2 a, jew. m.w.Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Wortlautes als Ausgangspunkt jeder Auslegung sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 – IV ZR 194/89, BGHR BGB § 133, Wortlaut 1; Urteil vom 10. Juli 1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268 = BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 9). Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO).

a) Nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, schon aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf dessen Person, sondern allein auf seine Funktion als „Steuerberater der Gesellschaft” angekommen sei. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Wortlaut der Vereinbarung beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, weil sowohl der Name des Steuerberaters als auch dessen berufliche Stellung genannt werden. Greifbare Anhaltspunkte, welche die Bedeutung der Namensnennung hinter der Angabe der Funktion als Steuerberater zurücktreten lassen würden, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Wortlaut rechtfertigt eine solche Schlußfolgerung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gerade nicht. Da er beide Angaben ohne erkennbare Gewichtung, mithin gleichwertig nebeneinander enthält, hätten nur Anzeichen außerhalb der Urkunde, die auf eine bestimmte Willensrichtung der Vertragsparteien hindeuten würden, die Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen vermocht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 aaO); daran fehlt es jedoch.

b) Zu Recht rügt die Revision darüber hinaus, daß das Berufungsgericht bei einer wörtlichen Deutung der Vertragsklausel stehen geblieben ist und die Interessenlage der Parteien nicht in seine Betrachtung einbezogen hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei Ziff. IV.3 des Vertrages um eine Schiedsgutachterabrede handelt, auf die die Vorschriften der §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Gutachter sollte die von der Beklagten zu tragenden Verbindlichkeiten und die ihr zustehenden Außenstände klarstellend ermitteln und eine Abrechnung vornehmen. Anders als das Oberlandesgericht meint, ging es nicht lediglich um die „Sichtung” von Unterlagen und die Feststellung von Zahlen. Es lag für die Vertragsparteien auf der Hand, daß bei der einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden Abrechnung von unterschiedlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Klägerin, der Beklagten und Dritten auch Schwierigkeiten auftreten konnten, wie etwa Lücken in der Buchführung, Abgrenzungsfragen oder steuerrechtliche Probleme. Tatsächlich ist eine solche Streitfrage bei der vom Berufungsgericht erörterten Umsatzsteuerpflicht für die Schadensersatzleistung der Firma t. zutage getreten. Schon deshalb könnte es sinnvoll gewesen sein und im Interesse aller Beteiligten gelegen haben, daß der zu dem maßgebenden Zeitpunkt für die Klägerin tätig gewesene Steuerberater B. wegen seiner besseren Detailkenntnisse und der größeren Sachnähe die Abrechnung durchführen sollte. Ferner weist die Revision auf das besondere Vertrauen hin, das zwischen dem Steuerberater B. und beiden Parteien aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit bestand und das es ebenfalls nahelegte, B. und nicht einen Dritten mit der Erstellung der schiedsgutachtlichen Abrechnung zu beauftragen; denn das Verhältnis zwischen den Parteien eines Schiedsvertrages und dem Schiedsgutachter ist, auch wegen der nur begrenzten Anfechtbarkeit seiner Leistungsbestimmung (vgl. § 319 BGB), in besonderem Maße auf ein wechselseitiges Vertrauen aufgebaut. Die Beklagte hatte jedoch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinerlei Einfluß mehr auf die Auswahl des Dritten, hier also des Steuerberaters M. .

2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die von dem Steuerberater M. vorgelegte Aufstellung – über die vom Berufungsgericht bereits zu Recht beanstandete Einstellung von Zinsen, Versäumniszuschlägen und einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Schadensersatzleistung der Firma t. hinaus – einen gravierenden inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser Fehler wiegt so schwer, daß die Abrechnung für die Parteien in jedem Falle unverbindlich ist.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Schiedsgutachten mit dem oben genannten Inhalt entsprechend § 319 Abs. 1 BGB für die Beteiligten nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – sei es auch erst nach eingehender Prüfung – offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BGH, Urteil vom 16. November 1987 – II ZR 111/87, NJW-RR 1988, 506 = BGHR BGB § 319 Abs. 1, Schiedsgutachten 2 m.w.Nachw.).

b) Nicht zu beanstanden ist hiernach allerdings – entgegen der Meinung der Revision – der Zeitraum, auf den sich die Aufstellung des Steuerberaters M. erstreckt. Die von der Revision behauptete Unklarheit besteht insoweit nicht. Sowohl aus der Überschrift („… bis zum 31. Oktober 1996”) als auch aus dem der Abrechnung als Anlage beigefügten Stundungsbescheid des Finanzamtes W. ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführten Steuerschulden nur den Zeitraum bis einschließlich Oktober 1996 betreffen.

c) Durchgreifende Bedenken bestehen aber hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Aufstellung. Insofern weist die Abrechnung offensichtliche Lücken auf, die ihre Verwertbarkeit ausschließen.

aa) Nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages hatte der Steuerberater B. auf den Stichtag 1. November 1996 eine Abrechnung aller Verbindlichkeiten der Klägerin an Steuern und Sozialabgaben sowie sämtlicher Außenstände der Klägerin zu erstellen, die im Innenverhältnis von der Beklagten getilgt bzw. ihr zufließen sollten. Der naheliegende und in der Abrechnungsklausel (Ziff. IV.3 Satz 4) ausdrücklich erwähnte Zweck dieser Abrechnung war die Ermittlung eines Saldos, das heißt einer Ausgleichspflicht einer der Parteien. Dies allein war auch interessengerecht, weil es für alle Beteiligten die von ihnen erstrebte abschließende Klarheit über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen erbracht hätte. Mit einer einseitigen Aufstellung nur der von der Beklagten auszugleichenden Verbindlichkeiten der Klägerin konnte dieses Ziel von vornherein nicht erreicht werden.

bb) Die von dem Steuerberater M. gefertigte „Abrechnung” wird dem vertraglichen Zweck der Klausel nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen, daß sich der Steuerberater der ihm gestellten Aufgabe bewußt gewesen ist, und ebensowenig, daß er die Buchführung, Jahresabschlüsse und sonstigen einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft auf Außenstände, die im Innenverhältnis der Beklagten zustehen sollten, geprüft hat. Die Überschrift „Aufstellung über Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 K. GmbH” besagt das Gegenteil. Daß der Steuerberater M. die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, sondern einseitig nur die von der Beklagten zu tragenden Schulden ermittelt hat, führt zur Unverbindlichkeit seiner Bestimmung (entspr. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch mit Wirkung für die als begünstigte Dritte (§ 328 BGB) – nämlich bezüglich eines etwaigen Überschusses der Verbindlichkeiten über die Außenstände – in diese Regelung einbezogene Klägerin.

III. Da die von dem Steuerberater M. gefertigte Aufstellung vom 16. Oktober 1998 nach alledem keine ausreichende Grundlage für die Klageforderung darstellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Damit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem etwaigen Erstattungsanspruch wegen des von dem Anteilskäufers N. abredewidrig nicht an sie, sondern an die Klägerin gezahlten Kaufpreises von 165.000 DM (vgl. § 816 Abs. 2 BGB) hinfällig. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte weitere Zahlungen geleistet hat, die auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin anrechenbar sind, kommt es nicht an. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin weitere noch nicht bezifferbare und daher in den Zahlungsantrag zu 1 nicht einbezogene Verbindlichkeiten der Beklagten erfassen will, ist gleichfalls aufzuheben.

Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erneut zu prüfen haben, ob nach der Schiedsgutachtenklausel in Ziff. IV.3 Satz 3 des Anteilskaufvertrages der damalige Steuerberater der Klägerin B. persönlich oder lediglich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der jeweilige Steuerberater der Klägerin ohne Bindung an die Person des Herrn B. bzw. ein etwaiger Betriebsnachfolger des Steuerberaterbüros B. mit der Abrechnung beauftragt sein sollte. Sollte die betreffende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Erstellung des Gutachtens gehindert sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 100/92, WM 1994, 1778 = BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachten 1), wäre zu prüfen, ob die Schiedsgutachtenabrede, möglicherweise im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die Übertragung der Auswahl des Schiedsgutachters an einen Dritten, noch durchführbar ist. Bei dieser Möglichkeit, der Schiedsgutachtenabrede ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach zur Zeit nicht gegeben, was im Rahmen von Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken ist (vgl. BGHZ 57, 47, 50 f). Ist die Schiedsgutachtenabrede nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen (BGHZ 57, 47, 52; BGH, Urteil vom 1. März 1996 – V ZR 327/94, NJW 1996, 1748; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 100/92, BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachter 1 = NJW-RR 1994, 1314).

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 27.06.2001 durch Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 625222

BB 2001, 1976

DStR 2001, 2124

DStRE 2001, 1189

DStZ 2001, 907

NJW 2001, 3775

NWB 2001, 3148

BGHR 2001, 890

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 1863

MDR 2001, 1281

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