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BGH Urteil vom 27.06.1995 - VI ZR 165/94

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Leitsatz (amtlich)

›Das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit ist bei nicht selbständig Tätigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen. Auf diesen Zeitpunkt muß eine Verdienstausfallrente im Urteilstenor begrenzt werden.‹

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz

LG Koblenz

 

Tatbestand

Der am 12. September 1959 geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines ab Januar 1991 entstandenen und weiter entstehenden Verdienstausfalls aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24. April 1980, durch den er verletzt worden ist und seine Arbeitsstelle verloren hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 28. Februar 1994 insgesamt 42.907,21 DM und für die Folgezeit eine Schadensersatzrente von monatlich 1.300 DM zugesprochen.

Der Senat hat die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zum Ersatz des Verdienstausfallschadens in dem vorgenannten Umfang wendet, nur insoweit angenommen, als dem Kläger eine Verdienstausfallrente über den 30. September 2024 hinaus zuerkannt worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Nach der Annahmeentscheidung des Senats vom 4. April 1995 geht es gegenwärtig nur noch darum, ob das angefochtene Urteil insoweit Bestand haben kann, als dem Kläger darin die Schadensersatzrente ohne jede zeitliche Begrenzung, d.h. bis zum Ende seines Lebens zugesprochen worden ist.

Insoweit ist das Rechtsmittel begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857). Danach ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Auf dieser Grundlage ist bei einem nicht selbständig Tätigen wie hier nach der gesetzlichen Wertung von einem Ende seiner Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen (vgl. § 1248 Abs. 5 RVO a.F., § 35 SGB VI). Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, hier also der 30. September 2024. Auf diesen Zeitpunkt muß die Pflicht zur Rentenzahlung im Urteilstenor begrenzt werden.

Anhaltspunkte für eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende voraussichtliche Entwicklung sind im Streitfall nicht dargetan.

Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Klage hinsichtlich der über den 30. September 2024 hinaus begehrten Verdienstausfallrente abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993345

BB 1995, 2292

DB 1995, 2211

BGHR BGB § 843 Abs. 1 Erwerbsschadensrente 2

DRsp I(147)312b

NJW-RR 1995, 1272

DAR 1996, 15

MDR 1995, 1218

NZV 1995, 441

VRS 90, 18

VerkMitt 1996, 33

VersR 1995, 1321

ZfS 1995, 369

ES Kfz-Schaden L-1/50

r s 1995, 383

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