Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 78/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertragsrecht. Schadensersatz bei mangelhafter Werkleistung. Verzug des Unternehmers mit werkvertraglicher Hauptleistungspflicht. Kosten der Ersatzvornahme. keine Beschränkung des Bestellers auf Ersatzvornahme auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werkes. Mangelbeseitigungskosten. Ersatz eines Minderwertes

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Verzug des Unternehmers mit der werkvertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme nach § 633 Abs. 2 BGB a. F. nicht auf den Zeitpunkt nach der Abnahme des Werkes beschränkt. Der Besteller muss vor der Abnahme lediglich dartun, dass ein Mangel besteht oder dass das Werk unvollständig ist.

 

Normenkette

BGB § 633 Abs. 3 a. F., § 634 a. F., § 635 a. F.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.03.2000)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.09.1998)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. März 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1998 wegen eines Betrags von 59.416,97 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der einen Elektroinstallationsbetrieb führte, Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen bei der Errichtung der Elektroinstallation, einer Satellitenempfangs- und einer Alarmanlage beim Bau eines Zweifamilienhauses in W. seit 1986 geltend. Im Lauf des Jahres 1990 kam es zu Unstimmigkeiten, weil die Klägerin meinte, der Beklagte und seine Leute arbeiteten schleppend, sowie zu mehreren Mahnungen unter Fristsetzung und Androhung von Schadensersatzansprüchen. Schließlich entzog die Klägerin dem Beklagten den Auftrag und beauftragte eine nicht in das Handelsregister eingetragene „K. OHG” mit der Fertigstellung. Eingetragen war jedoch eine Elektro R.-K. OHG, der neben dem Streithelfer und einem weiteren Gesellschafter auch der Beklagte als Gesellschafter angehörte; diese Gesellschaft stellte Mitte 1991 ihre Tätigkeit ein, nachdem sie weitere Zahlungen in Höhe von 50.690,24 DM erhalten hatte. Auch mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft war die Klägerin nicht zufrieden. Die Anlagen wurden später z.T. in Eigenarbeit mit einem Bekannten des Ehemanns der Klägerin, z.T. durch Drittunternehmen, fertiggestellt.

Die Klägerin hat sich auf Mängel berufen und einen Mängelbeseitigungsaufwand von 44.416,97 DM sowie einen Minderwert von 15.000,– DM geltend gemacht, weiter einen Rückzahlungsanspruch von 4.062,07 DM, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Landgericht hat unter Aufhebung eines stattgebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme Mängel nicht für erwiesen angesehen hat und weil die Fertigstellung keine Mehrkosten verursacht habe. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des Rückzahlungsanspruchs weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe schon keinen Sachverhalt vorgetragen, der dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch begründet. Für Schadensersatzansprüche aus §§ 634, 635 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) fehle es an einer Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. In den der Klägerin zuzurechnenden Schreiben ihres Ehemanns gehe es ausschließlich um Fortführung und Beendigung der Installationsarbeiten und nicht um die Beseitigung von Mängeln. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung seien auch nicht entbehrlich gewesen, weil weder Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung noch deren ernsthafte und endgültige Verweigerung vorgetragen seien. Auch eine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung durch den Beklagten sei nicht dargelegt.

Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. nicht zustehe, weil der Beklagte nicht mit der Beseitigung eines konkret bezeichneten Mangels in Verzug gesetzt worden sei. Es hat allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Herstellung nach § 636 Abs. 1 Satz 2, § 326 BGB a.F. dem Grunde nach bejaht; insoweit hat es jedoch angenommen, daß es an der Darlegung eines Schadens fehle.

2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, ein Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. wegen des Mängelbeseitigungsaufwands habe nicht verneint werden dürfen. Der Auftragnehmer befinde sich nicht erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in Verzug, sondern bereits dann, wenn er die Fertigstellungsfristen schuldhaft überschreite. Das Berufungsgericht habe zudem festgestellt, daß sich der Beklagte in Verzug befunden habe.

3. Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt (BU 16 unten), daß sich der Beklagte mit einer werkvertraglichen Hauptleistungspflicht in Verzug befunden habe. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt (Sen.Urt. v. 16.11.1993 – X ZR 7/92, NJW 1994, 942; vgl. auch Sen.Urt. v. 26.9.1996 – X ZR 33/94, NJW 1997, 50). Vor der Abnahme muß der Besteller zudem lediglich dartun, daß ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist (Sen.Urt. v. 24.11.1998 – X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347). Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen (Sen.Urt. v. 17.2.1999 – X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813, 814). Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen und dieser Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht somit einen Anspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. dem Grunde nach nicht verneinen dürfen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme auch auf anderer rechtlicher Grundlage, etwa als Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F., gegeben ist; die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf Seite 14 unten einerseits und Seite 17 zweiter Absatz andererseits sind nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen.

Das Berufungsgericht hat weiter nicht geprüft, ob – über einen reinen Verzögerungsschaden hinaus – die von der Klägerin mit 44.416,97 DM bezifferten Mängelbeseitigungskosten angefallen sind. Die Prüfung, ob und wieweit dies der Fall ist und in welcher Höhe sie gerechtfertigt sind, wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen sein.

II. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Minderwerts kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. In seinem Tatbestand ist festgestellt, daß sich die Klägerin auf unzureichenden Empfang der Satellitenanlage wegen unrichtiger Verlegung und weitere verbliebene Mängel berufen hat. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich (BGHZ 96, 221, 227; BGH, Urt. v. 19.9.1985 – VII ZR 158/84, NJW 1986, 428; BGH, Urt. v. 8.10.1987 – VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208), so daß es auch insoweit einer Auflösung des aufgezeigten Widerspruchs für die Entscheidung über die Revision nicht bedarf. Daß ein Minderungsanspruch nicht ausreichend dargelegt sei, hat das Berufungsgericht nur floskelhaft und nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Insoweit rügt die Revision mit Recht Vortrag als übergangen, daß bestimmte – näher bezeichnete – Mängel bei der Nachbesserung nicht zu beseitigen gewesen seien (GA III 548). Auch dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.

 

Unterschriften

Melullis, Keukenschrijver, Mühlens, Meier-Beck, Asendorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 770866

IBR 2002, 467

NJOZ 2002, 2074

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 633 Sach- und Rechtsmangel
Bürgerliches Gesetzbuch / § 633 Sach- und Rechtsmangel

  (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.  (2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren